20160916: Dieses Dokument wurde als pdf eingescannt und anschließend mit Texterkennung in
ein Word Format gelesen. Vornamen wurden durch ABC Namen ersetzt, ein paar im
schnellen Lesen
offensichtliche Erkennungsprobleme behoben. Entfernt wurde der
nicht erkannte Hoheitsadler des Zentralamts, sowie Kontaktdaten. Hervorhebungen
in Grau von mir. evg.
20201201: Kontext: Das untenstehende Dokument ist eine Reaktion auf mein
Schreiben an das Bundesministeriium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Deshalb hier
der Link dazu.
Bundeszentralamt
für Steuern
POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn
Herr
Ekkehard von Guenther
22301 Hamburg
HAUSANSCHRI FT
An der Küppe 1, 53225 Bonn
BEARBEITET VON Herrn Klenart
Fachaufsieht Familienleistungsausgleich
TEL +49 (0)
FAX +49 (0)
E-MAIL Kindergeld@bzst. bund.de
INTERNET www.bzst.bund.de
BETREFF Familienleistungsausgleich;
Ihre Beschwerde gegen
die Bearbeitungsweise der Familienkasse Nord vom 11. Juli 2016
BEZUG ANLAGEN
GZ (beiAntwort bitte angeben)
DATUM 7. September 2016
Sehr geehrter Herr von Guenther,
,·
zunächst weise ich Sie darauf hin, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzverwaltungsgesetz die Durchführung des Familienleistungsaus gleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 - 78
Einkommensteuergesetz (EStG)
obliegt.
Der ausführende Teil, d.h. insbesondere die Entscheidung über den Kindergeldanspruch und die Festsetzung des Kindergeldes im Einzelfall, obliegt den zuständigen Familienkassen (vgl.
§ 70
Abs . 1 EStG). Die Familienkassen sind gemäß § 6
Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung (AO)
Bundesfinanzbehörden, soweit
sie den Familienleistungsausgleich durchführen. Die Famili enkassen unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Die Aufgabe der Fachaufsicht umfasst
im Wesentlichen die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung der ca. 5.200 Familien kassen (öffentlich-rechtliche Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit) durch Herausgabe von Dienstanweisungen , Schulungsunterlagen ,
Musterentscheidungen für Einspruchs- und Klageverfahren , sowie die Durchführung von Fachgeschäftsprüfungen und die Hilfeleistung bei schwierigen Einzelfällen. Eine einheitliche Rechtsanwendung soll insbesondere durch die vom BZSt erlassene Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) gewährleistet werden (BStBI. 1 2015,
S. 584).
Gleitende Arbeitszeit Kernzeit:
Mo - Do 9.00 - 15.00 Uhr Fr 9.00 - 13.00 Uhr
seite 2 Hinsichtlich des Personaleinsatzes bzw. der personellen Besetzung
können
seitens
des BZSt den Familienkassen keine Maßnahmen
vorgeschrieben werden . Im Falle der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit
handelt es sich gemäß § 367 Abs. 1 SGB III um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
und ihr obliegt die Dienstaufsicht
über ihre Beschäftigten.
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde das Kindergeldrecht mit Wirkung zum 1.1. 1996 vom Sozialrecht in das Steuerrecht verlagert , sodass bei der Festsetzung von Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind. ·
Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO) . Die
Familienkassen haben alle notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzu klären. Sie
bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Ge währung rechtlichen Gehörs kommt besondere Bedeutung zu. Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die
Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. Die Familienkassen sind nicht verpflichtet , den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen . Für den Regelfall soll davon ausgegangen werden , dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17.4. 1969 - BStBI II S. 474) . Die Familienkasse kann den Angaben
des Kindergeldberechtigten Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände
vorliegen , die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11.7.1978 - BStBI 1979 II S. 57). Sie ver letzt ihre Aufklärungspflicht
nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht
lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht
, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. BFH vom 16.1.1964 -
BStBI II
S. 149, und vom 13.11.1985
- BStBI 1986
II S. 241). Gern. § 88 Abs. 2 AO sind auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen . Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung.
Die Familienkasse Nord -Standort Hamburg.- wurde aufgrund
Ihrer Beschwerde von mir über deren Dienstvorgesetzte Direktion zum Bericht aufgefordert.
Im Folgenden teile ich Ihnen das Ergebnis
meiner Überprüfung mit.
Vorab weise ich darauf hin, dass ich zum Sinn und Zweck von Fristen keine Stellung beziehen werde . Im Steuerrecht sind mehrere gesetzliche Fristen
vorgeschrieben,
welche
durch den Gesetzgeber festgelegt wurden . Daneben werden sogenannte behördliche Fristen
in sämtlichen Verwaltungen verwendet. Unterschied zwischen
den beiden Fristarten
ist im Wesentlichen
, dass die behördlichen Fristen, ggf. auch rückwirkend , verlängert werden können. Bei
gesetzlichen Fristen ist dies nur möglich, soweit es das Gesetz vorsieht.
Auf die allgemein verbreitete Fristensetzung im Verwaltungsverfahren, können
wir
keinen
Einfluss
nehmen. Allerdings stimme
ich Ihnen in dem Punkt
zu, dass
die von der Behörde gesetzten Fris-
seite 3 ten einen angemessenen Zeitrahmen vorsehen
sollten, inkl. Postlauf innerhalb der Familienkasse. Die Dienstanweisung sieht für die Überprufung der Anspruchsvoraussetzungen eine Frist von einem Monat vor, welche nach ergebnislosem Ablauf einmalig mit einer erneuten
Frist von einem Monat zu erinnern ist (0 2. 1O Abs. 3 DA-KG). Ich werde die Familienkasse darauf hinweisen, dies künftig zu beachten.
Zur Ursache der Zahlungseinstellung ist der Akte folgendes
zu entnehmen:
Tochter Bertha geboren am nn .08.1990
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 3 EStG unabhängig von Schul- oder Berufsausbildung als auch von der Ausübung
einer Er werbstätigkeit (seit 2012) oder der Höhe der Einkünfte (bis Ende des Jahres 2011).
Mit Bescheid vom 18.06.2008 hob die Familienkasse das Kindergeld zutreffend ab September 2008 auf, da Bertha im August das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Am 9.07.2008 legten Sie eine Schulbescheinigung für Bertha
vor, die einen Schulbesuch bis Juli 2010 bestätigte. Daraufhin setzte die Familienkasse das Kindergeld ab September 2008 wieder
fest und zahl te laufend bis November 2010. Die Zahlung über das
Schulende hinaus erfolgte,
da von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bei Kindern, die eine Regelschule besuchen, im Anchluss die Fortführung des Ausbildungsweges unterstellt wird und ein Anspruch nach
·"
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangseit) angenommen wird. Nach Aktenlage
sollen Sie am 14.05.2010 als auch erneut mit Schreiben
vom 16.11.2010 darauf hingewiesen worden sein, dass für eine Kindergeldzahlung über den November
2010 hinaus, wei tere Nachweise über die Ausbildung von Bertha einzureichen wären. Der Eingang
der Unterlagen ist allerdings von der Familienkasse, aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen,
nicht überwacht worden, sodass vorerst keine weitere Zahlung für Bertha erfolgte. Der Kindergeldanspruch von August bis November 2010 ist ebenfalls
nicht überprüft worden.
Bis
hierher ist die Arbeitsweise der Familienkasse im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Im Zeitraum
von Dezember 2010 bis Juli 2015 erhielten Sie somit für Bertha kein Kinder geld, da von Ihnen
keine Nachweise über ein Studium
vorlagen und die Familienkasse einen Kindergeldanspruch nicht unterstellen darf, auch wenn er wahrscheinlich erscheint. Hinsichtlich
eines weiteren Anspruches wurde in den Schreiben vom 14.05.2010
als
auch 16.11.2010 hingewiesen.
Der nächste
Ausbildungsnachweis für Bertha
ist am 15.06.2015 bei der Familienkasse eingegangen. Siehe hierzu Ausführungen im Anschluss zum Text zu Charlie.
Für
das Kalenderjahr 2010 und früher ist mit Ablauf des 31.12 .2014 Festsetzungsverjährung eingetreten. Ein etwaiger
Anspruch auf Kindergeld (Steuervergütungsanspruch) ist mit Ein tritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 47 AO erloschen . Nach § 169 Abs . 1 Satz 1 AO ist entsprechend eine Steuerfestsetzung , sowie ihre Aufhebung oder Änderung
nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies Bedeutet,
das für das Jahr 2010 und früher Kindergeld grundsätzlich weder gezahlt noch zurückgefordert werden kann.
Der Anspruch für die Kalendermonate des Jahres 2011 wäre grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt . Da die Familienkasse die von Ihnen
am 18.09.2015 eingereichten Unterlagen als Einspruch gewertet
hat (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.07.2016 GZ.) und Sie Klage
beim Finanzgericht eingereicht haben, ist die Verjährung bis zur unanfechtbaren Entscheidung des Finanzgerichtes gehemmt.
Nach § 155 Abs . 4 Abgabenordnung (AO)
sind
die
Vorschriften
über
die
Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 178 AO) , also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) , sinngemäß auf
die
Festsetzung
einer
Steuervergütung anzuwenden.
Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre
(§ 169 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2
,. AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Steuervergütung entstanden ist (§ 170 Abs . 1
AO) . Kindergeld wird auf Antrag (§ 67 Satz 1 EStG)
vom Beginn des Monats an gezahlt , in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, bis zum Ende
des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind (§ 66 Abs . 2 EStG). Der Anspruch auf Kindergeld entsteht
somit für jeden Monat, in dem die Anspruchs voraussetzungen zu
irgendeinem Zeitpunkt vorgelegen haben neu. Die
Festsetzungsfrist für den
Kindergeldanspruch für die einzelnen Kalendermonate beginnt mit Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres .
Die in § 169 AO geregelte Festsetzungsfrist
lässt der Familienkasse als festsetzende
Stelle
keinen Ermessenspielraum zu. Dies
bedeutet , dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Kindergeldfestsetzung gesetzlich nicht mehr zulässig
ist.
Sohn Charlie
geboren am nn.06.1994
Für Charlie hob die Familienkasse das Kindergeld mit Bescheid vom 17.04.2012 ab Juli 2012 auf, da er sein 18. Lebensjahr im Juni 2012 vollendete. Da der Familienkasse bis dahin nicht bekannt
war , ob bzw. welche Schule
er besucht, konnte sie einen weiteren
Kindergeld-
seite s anspruch nicht unterstellen. Der Anspruch nach § 32
Abs .
3 EStG endete mit Ablauf Juni 2012.
Die Festsetzung von Kindergeld erfolgt
nur auf Antrag (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 67 EStG), sodass die Familienkasse für die Zahlung des Kindergeldes über das 18 Lebensjahr
hinaus einen Kindergeldantrag nebst Nachweise benötigt,
um .Kindergeld weiter zahlen zu dürfen.
Für Charlie reichten Sie zunächst
eine Schulbescheinigung bis Juli 2012 ein, sodass Kindergeld bis Juli
2012 gezahlt werden konnte. Nach der erneuten
Aufhebung folgte eine Schulbescheinigung bis Juli 2013 mit einer entsprechenden Kindergeldzahlung bis Juli 2013, die mit Bescheid vom 13.06.2013 aufgehoben worden ist.
Bis hierher
ist die Arbeitsweise der Familienkasse im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Am 29.11
.2013 reichten Sie u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung
für das Wintersemester 2013/2014
für Charlie ein. Daraufhin forderte
Sie die Familienkasse mit Schreiben
vom 03.12.2013 u.a. auf,
einen Antrag auf Kindergeld einzureichen und das Schulende nachzuweisen. Dieses Schreiben enthielt
keine
Frist und wurde sowohl von der Familienkasse als auch von Ihnen
nicht weiter beachtet.
Dementsprechend erfolgte
weder eine Zahlung
noch eine Ablehnung des Kindergeldes.
,·
Kinder Bertha
und Charlie
Mit dem Kindergeldantrag für Doris vom 15.06.2015 legten Sie ebenfalls Immatrikulationsbescheinigungen für Charlie (im vierten Fachsemester) als auch erstmalig
für Bertha (bereits
im siebten Hochschulsemester) vor. Neben der Kindergeldfestsetzung für Doris forderte die Familienkasse erneut
Unterlagen von Ihnen für Charlie und Bertha
an. Insbesondere für Bertha war der Zeitraum
von Januar 2011 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kindergeldrechtlich zu prüfen. Eine Festsetzung durch rückrechnen der abgeleistet Semester
wäre von der Familienkasse nicht zulässig gewesen,
da dies gegen Ihre Ermittlungsplicht verstoßen hätte. Für 2011 musste neben dem tatsächlichen Beginn des Studiums
auch geprüft werden,
ob ggf. von Bertha erzielte Einkünfte und Bezüge den Kindergeldanspruch ausschließen. Ab 2012 hat die Familienkasse festzustellen, ob ein Kind bereits
eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ggf. für den Kindergeldanspruch schädlich
Erwerbstätig ist. Hier können bereits
erworbene Trainerscheine o.ä. in
der Freizeit erworbenen Abschlüsse
zählen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen.
seite 6 Aus
den von Ihnen im späteren
Verlauf genannten Gründen
konnten Sie diese Unterlagen nicht innerhalb
der gesetzten Frist einreichen und haben gegen die
Ablehnungsbescheide vom 16.07 .2015 nicht fristwahrend Einspruch eingelegt.
Mit der Ablehnung Ihrer Kindergeldanträge wurde
der Zeitraum seit dem zuletzt
festgesetz ten bzw. noch nicht verjährten Monat bis zum Ende des Monats
der Bekanntgabe des Ab lehnungsbescheides geregelt. Für Bertha ist das Januar 2011 bis juli 2015. Dies ist Ausfluss des von der Familienkasse aufgeführten BFH-Urteils vom 25 .07.2001 - BStBI. II 2002, S. 89. Hier hatte der BFH übrigens entgegen
der Verwaltungsmeinung
entschieden.
Anders als von Ihnen angenommen, gehe ich in Deutschland von einer funktionierenden Gewaltenteilung aus. Die rechtsprechende Gewalt
ist im Art 92 Grundgesetz verankert und nach meiner Auffassung
können wir von einer weitestgehend unabhängigen Rechtsprechung ausgehen . Zumindest sind die Richter
des BFH keine „Kumpane" der
Familienkasse (Bezug auf Seite 6 Ihres Schreibens vom 1.12.2015) . Die meisten Entscheidungen des BFH fallen
in Bezug auf das Kindergeldrecht entgegen
der Verwaltungsmeinung aus und zugunsten der Kindergeldberechtigten .
Losgelöst von Schuldzuweisungen bezüglich der Arbeitsweise der Familienkasse sind die Ablehnungsbescheide vom 16.07.2015 zwar rechtswidrig allerdings
wirken
diese dennoch , da sie nicht nichtig (unwirksam) sind. Dies bedeute, dass diese Bescheide für die Familien kasse und Sie bindend
sind. In wie weit diese beiden Ablehnungsbescheide aufgrund gesetzlich geregelter Korrekturvorschriften berichtigt werden können,
wird entscheidend für den
Ausgang Ihres Kindergeldanspruches für die Zeiträume Januar 2011 bis Juli 2015 für Bertha und August 2013 bis Juli 2015 für Charlie
sein. Dies wird das Finanzgericht in Hamburg zu entscheiden haben.
Bezüglich der von der Familienkasse als Einspruch gewerteten Unterlagen vom 18.09.2015 (siehe Einspruchsentscheidung vom 04.07 .2016 GZ.) wird das Finanzgericht
insbesondere zu prüfen
haben, ob die Ablehnungsgründe der Familienkasse zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zutreffend waren
.
Nach meiner Auffassung hat die Familienkasse in der o.g. Einspruchsentscheidung verkannt, dass die Hindernisse nicht bereits mit dem selbigen
Tage der Kündigung der Wohnung bzw. des Brandes
Ihres Elternhauses entfallen
sind, sondern Sie daraufhin Wochen
bzw. Monate mit diesen Herausforderungen umzugehen hatten. Zudem ist nicht auf die Verletzung Ihrer Hand eingegangen worden . Die rechtliche Würdigung
wird das Finanzgericht vornehmen .
Ich bedaure, dass die bisherigen
Bearbeitungsabläufe der Familienkasse nicht zu Ihrer
Zufriedenheit verliefen und besonders,
dass ich Ihnen keine
positive Mitteilung machen kann.
seite 7 Die weitere Prüfung Ihres Kindergeldanspruches wird das
Finanzgericht
Hamburg vornehmen, welches unabhängig und objektiv den Sachverhalt erneut prüfen wird. Ich bitte, die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Nicht vertretbar ist jedoch, dass sowohl Ihr Einspruch
vom 17.10.2015, welcher
erst am 18.11.2015 bei der Familienkasse einging,
als auch Ihre Beschwerde vom 2.12.2015 ohne Reaktion blieben.
Es wird jedoch versichert, dass auch den Mitarbeiter/innen der Familienkasse daran gelegen ist Kindergeldangelegenheiten sorgfältig, zügig und kompetent zu bearbeiten. Trotz aller Sorgfalt lassen sich jedoch Fehler leider nicht
immer vermeiden, denn auch bei den Familienkassen arbeiten Menschen, die ihr Leben zu meistern
haben. Dies ist nicht als Entschuldigung für die Versäumnisse gemeint, da die Bearbeitung Ihres Kindergeldanspruches durchaus
anders hätte verlaufen
sollen.
Mit freundlichen Grüßen
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