Ekkehard von Guenther |
eMail:
evg@keinKindergeld.de |
Ekkehard von Guenther, , Hamburg
Finanzgericht Hamburg
Lübeckertordamm 4
20099 Hamburg
Betrifft: Klage gegen
die Einspruchsentscheidung vom 4.7.2016
wegen Ablehnung der
Korrektur der Bescheide vom 16.7.2016
Begründung
aktualisiert: 8.11.2016 Hamburg, den 1.09.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
heirmit
reiche ich die Begründung zu meiner
Klage nach.
Vorab:
Ich habe
Fehler über Fehler gemacht und seit dem Tod meiner Frau noch einige mehr, aber
wir haben fünf brave Kinder aufgestellt. Die Familienkasse sagt, du magst 5
Kinder haben, aber du hast eine Frist überschritten und das kostet dich 16.700
Eur. Eltern und „Familien“kasse praktizieren inkommensurable Werte.
Gemäß der
Klagebestätigung bin ich gehalten zu erklären.
1.
wieso
…ich ohne Verschulden verhindert gewesen bin, die Einspruchsfrist einzuhalten
2.
wann
das Hindernis wieder weggefallen ist und
3.
wann
der Antrag auf Wiedereinsetzung (auch formlos möglich) gestellt worden ist.
Ich werde
versuchen diese Vorgaben im Rahmen des Abschnittes Historie zu erfüllen.
161108 Änderungen:
Beim abermaligen
Lesen der Bescheide entstehen Zweifel, ob die zwei Bescheide (Bertha und
Charlie) vom 16.7.2015 überhaupt rechtmäßig zustande gekommen sind.
Dies wird im Rahmen der Historie
angesprochen werden.
Außerdem habe
ich ein Schreiben der Fachaufsicht BzSt in Beantwortung meiner Beschwerde
(ursprünglich an an BMFSFJ geschrieben)
erhalten, Datum vom 7.9.2016. Ich werde
meine Erkenntnisse daraus einbringen.
Ende 161108
Darüber
hinaus werde ich den Bescheid der Familienkasse in den von ihm angelegten
Standards erörtern. Der Begriff des „gewissenhaften Handelns“ darin macht
wiederum einen Exkurs zum Zahlungsverhalten der Kasse und seiner Dokumentation
nötig, den ich voranstelle.
Dieser Text
enthält folgende Abschnitte:
Exkurs zu den Dokumentationen des
Zahlungsverhaltens:
Historie:
Eine
Auflistung von Ereignissen und Tätigkeiten mit Schwerpunkt Sommer und Herbst
2015. Diskussion von Fristen und Hindernissen.
Damit sollten
die Punkte 1-3 im Wesentlichen beantwortet sein.
Erörterung des Bescheids vom 4.7.2016:
Kriterien der
FKasse: „Wegfall des Hindernisses“, „Gewissenhaftes Handeln“, Urteilsanspruch
der Behörde, Unverantwortlichkeit des Bescheides ohne Folgenabschätzung
§6 GG Anspruch
auf Fehlertoleranz.
161108: Durchgängige Feindlichkeit bei der
Prüfung der Vorgänge. Unterschlagung positiver Aspekte, bzw Rechtswidrigkeiten
im Handeln der Behörde..
Exkurs zur Dokumentation des
Zahlungsverhaltens:
Es gab im
Oktober 2015 von Seiten der Familienkasse keine Dokumentation über
Zahlungsverhalten vs Ansprüche. Sämtliche Aufstellungen beziehen sich auf
aktuelle Zahlungen, die über „Ordnungs“ zahlen einzelnen Kindern zugeordnet
werden. Diese „Ordnungs“zahlen springen von Kind zu Kind je nachdem, welche
Kinder gerade berücksichtigt werden.
Meine
Abrechnungsweise bildet über die Kinder hinweg die monatliche Summe und
verfolgt auf dieser Basis das reale Zahlungsverhalten der F.Kasse.
Ich habe selbst
festgestellt, welche Ansprüche ich über
die Jahre hatte, und den erratischen Zahlungseingängen gegenüber gestellt.
Ich musste viele Zahlungen über Monate hinweg interpretieren und mir erklären.
Siehe mein Schreiben vom 1.12.2015.
Auf dieser
Basis war zunächst festzustellen, daß die Kindergelderhöhung vom 1.1.2015 für
zwei Kinder nicht ausgeführt worden ist.
Auch der geforderte
Gesamtbetrag ist allein von mir aufgestellt. Ich habe diesen Betrag im Juli
2016 korrigieren müssen, weil ich eine Minderzahlung bei den Eingängen zunächst
irrtümlich als Direktzahlung an die älteste Tochter interpretiert hatte. Die
Korrektur der Berechnung änderte keine einzige Zahl vom Datenbestand her,
sondern nur den Zeitraum, über den die Abfrage erfolgte, und damit die
Summenbildung.
Der Leiter der
Familienkasse hat, neben der Begründung an den Rechtsanwalt, meinen Einspruch an mich persönlich
beantwortet. Das war nötig geworden,
weil ich mich nach einem halben Jahr Untätigkeit in der Sache an den Hamburger
Senat gewendet hatte.
Sein
Schreiben enthält als Anlage eine „Aufstellung der Kindergeldzahlungen für Ihre
Kinder … über die Kalenderjahre 2013 bis 2015.
Diese Anlage hat
keinen dokumentarischen Wert in Bezug auf das reale Zahlungsverhalten. Sie
enthält ausschließlich irgendwo auf einem Nebenpapier ermittelte und manuell
eingetragene monatliche „Sollwerte“, als
ob die in dieser Form ausgezahlt worden wären.
In den
letzten 4 Feldern sind die Basiswerte 184.- angegeben. Diese Werte galten bis
31.12. 2014. Diese „Dokumentation“ wurde
im Juni/Juli 2016 erstellt.
Die dort
gegebene Aussage zu Charlie „Seitdem (Schulabgang 2013) keine weitere
Antragstellung“ ist falsch.
Fehlerhaft,
sogar in einer Anlage im heraufziehenden Rechtsstreit.-
Die Anlage
enthält keine Summenbildung, die den von mir erhobenen behaupteten Streitwert
belegen oder widerlegen könnten. Es ist damit möglich, dass die befassten
Sachbearbeiter seinerzeit keine Ahnung hatten, welche Beträge sie dem
Berechtigten entwendeten.
Änderung 161108:
Die Frage
nach der Anweisung der Nachzahlung ist inzwischen geklärt.
Der Vorwurf
der mangelnden Transparenz in der Dokumentation bleibt erhalten.
Ende Exkurs zur Dokumentation des
Zahlungsverhaltens.
Historie:
Zum Stichwort
Einhaltung von Fristen und Hindernisse bzw ihrem Wegfallen gebe ich
untenstehend eine Historie. Damit gebe ich Auskunft über den Schriftverkehr mit der Familienkasse und meine Belastungen
„Hindernisse“ in Verzahnung mit Fristsetzungen.
Meine eigenen
Aufzeichnungen zu den übersendeten Unterlagen sind aufgrund der geschilderten
Lebensumstände lückenhaft. Ich habe auch Bescheinigungen ohne Begleitschreiben
versendet. Einzelne Data sind aus Dateien, Rechnungen, Mails, Tagebucheinträgen
rekonstruiert.
Bemerkenswert
aus heutiger Sicht ist für mich, wie sprachlos ich am 17.10.15 war.
Nach der
Rekonstruktion des Zahlungsverhaltens mit Aufdeckung der unterbliebenen
Kindergelderhöhung habe ich nur noch Eckpunkte genannt, wie: Vaterschaft von 5
Kindern, Tod der Frau nach langer Krankheit, der immer noch gespürt wurde.
Dann die
etwas genauere Schilderung des Unfalls meiner Schwester mit dem aktuellen Bruch
meiner beruflichen Tätigkeit, und der darüber hinaus gehenden Traumatisierung. Zwei weitere Belastungen
benannt: Räumung des Büros mit Behördenunterlagen und Verlust des Elternhauses
durch Brandstiftung.
Wie konnte
ich nur denken, daß ein paar dürre Sätze hinreichend sind, um einen Mitmenschen
zu einer adäquaten Reaktion zu bewegen.
Ich kann es
viel detaillierter. Einerseits. Andererseits wird ein Herr Bombor als Leiter
der Familienkasse auch in diesen dichtgepackten Abläufen die Stelle finden, wo
ich bei „gewissenhaften Handeln nach den gesamten Umständen des Einzelfalles
zumutbar“ noch etwas Fristgemäßes hätte tun können.
Seis drum.
-
Historie:
Zu meinem
Sohn Charlie gibt es seit Schulende angeblich keine weitere Antragstellung. (u.a. Anlage der Familienkasse zum Bescheid vom 4.7.2016 auf meine
Beschwerde vom 17.10.2015):
„Über die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab August 2013 wurden Sie mit Bescheid vom
13.06 .2013 informiert. Nachweise ab diesem Zeitpunkt wurden von Ihnen leider
nicht eingereicht“
So,
24.11.2013 21:03
Aber ich habe
auf meiner Festplatte einen Scan einer „Erklärung zu weiteren
Berücksichtigungstatbeständen nach Beendigung der Schulausbildung“ unterzeichnet von mir am 20.11.2013. Dort sind Studienort meines
Sohnes Charlie eingetragen, voraussichtliche Studiendauer (2017) angegeben,
sowie die Immatrikulationsbescheinigung als beigefügt angekreuzt. Der Scan
datiert vom So, 24.11.2013, ich nehme an, dass ich die Erklärung damit auch zur
Post gegeben habe.
(2016.09.18):
In der Antwort zu meiner Beschwerde durch die Fachaufsicht von Bundeszentralamt
für Steuern vom 7.9.2016 wird auch der Eingang dieser Unterlage bestätigt:
„Am 29.11
.2013 reichten Sie u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2013/2014 für Charlie
ein.“
Das liegt
möglicherweise daran, dass ich in meiner umgehenden Mail-Antwort auf seinen
Bescheid vom 5.7.2016 Herrn Bombor auf die Existenz dieses Scans hingewiesen
habe und damit ein weiteres Verleugnen der Unterlage durch die F.Kasse nicht mehr möglich war. -
(8.10.2013
Beginn Programmierprojekt)
16.12.2013
Unfall meiner
Schwester, sofortiger Aufbruch.
Endgültige
Rückkehr nach Hamburg nach dem 22. März 2014
(20.6.2014
Projektabschluß)
-
22.5.2015 11:05
(Speicherdatum Festplatte) , ein Freitag.
Folgende Dokumente gehen laut dem auf meiner Festplatte gespeicherten Begleitschreiben
an die Familienkasse:
Ein Antrag
auf Kindergeld nebst Schulbescheinigung für die nunmehr 18-jährige Tochter Doris,
sowie Studienbescheinigungen für Bertha und Charlie.
(20161108 Einschub: Detaillierte
Darstellung vom 15.6.2015 bis 16.7.2015)
Laut dem
Schreiben von BZSt vom 07.09.2016
erfolgt der Eingang am 15.6.2015: Das wären hier 24 Tage Postlaufzeit.
Die Familienkasse bezieht sich dann im Folgenden grundsätzlich auf „Ihren
Antrag vom 15.06.2015“
Am 18.06.2015
erfolgt ein positiv-Bescheid zum Kindergeld Doris und Emil. Auf Basis 184,-
Euro.
Am 17.06.2015
mit Versand am 22.06.15 erfolgen folgende Nachforderungen:
Anlage Kind für Bertha, Charlie
Bezüglich
Bertha:
SoSe12,
WiSe12/13,
SoSe13,
WiSe13/14,
SoSe14,
WiSe14/15
Verhältnisse
ü18Jahre
Jan2011
bis Studienbeginn
Einkünfte
und Bezüge 2011
Bezüglich Charlie:
SoSe14,
WiSe 14/15
Verhältnisse
ü18Jahre
Ende
Schulausbildung
Als Frist
wurde der 01.07.2015 festgesetzt.
Die gesetzte Frist beträgt 8 Tage vom
Versanddatum aus, mit Postlaufzeiten von jeweils 3 Tagen hätte ich 2 Tage Zeit
zur Bearbeitung gehabt.
Die gesetzte Frist ist in keiner Weise zumutbar.
Schon für mich allein nicht.
Da ich die Vorgänge an meine Kinder weiterreichen mußte, sich diese wieder in
der Endphase ihrer Semester in entsprechenden Prüfungsvorbereitungen befanden,
müssen auch dafür Pufferzeiten eingerechnet werden.
Da im Falle
Bertha Lohnbescheinigungen eingeholt werden müssen, wird auch diese
KommunikationZeit benötigen, die wesentlich vom Antwortverhalten des
Arbeitgebers bestimmt ist.
Man muß davon
ausgehen, dass diese Sachverhalte der Bearbeiterin Strohof bewußt war.
Insofern ist
das Ansinnen auch von der Fristsetzung her nur als willkürlich und schikanös zu
verstehen.
In meiner
Aufsichtsbeschwerde vom 1.12.2015 beschreibe ich die Vorgänge nach diesem
Schreiben:
Es gibt Nachforderungen
der Kindergeldkasse, die im Augenblick nicht zu befriedigen sind, weil die
Dokumente entweder andernorts sind (Abiturzeugnis am Studienort) oder noch
nicht verfügbar (Lohnbescheinigungen vom ehemaligen Arbeitgeber).
Und es gibt zusätzliche
Nachforderungen, die sinnlos sind. Denn eine Studienbescheinigung über 6
Semester lückenloses Studium macht die Bescheinigung über das 5. Semester
überflüssig. Es handelt sich damit um
zusätzliche Arbeitsbeschaffung, die ich mit 2 außer Haus befindlichen Kindern
verhandeln muß, mit anderen Worten: um Schikane, um Abnutzungskrieg.
Das dabei
kultivierte Mißtrauen als Standardverhalten gegenüber Familie ist zumindest in
Sachen Charlie widerlegte Willkür: Seine Studienbescheinigung gibt die Anzahl
der genommenen Urlaubssemester mit 0 explizit an.
Ich verwahre
mich gegen das Aushebeln des „vernünftigen Zweifels“ durch die fortlaufenden Ausdenkereien,
„was alles sein könnte“ der BearbeiterInnen. Wer alles für „möglich“ hält,
fordert die totale Kontrolle.
Basis der
Beurteilung ist nach wie vor Kontinuität seit 1988, sind lückenloses Studium
und Schulbesuch von 5 verwaisten Kindern. Das ist wirklich.
Basis ist die
reale Energie, mit der die Personen der F.Kasse seit 15 Monaten alle Mittel
aufbieten, um den Leistungsausgleich zu verhindern, mit allen zerstörischen
Folgen für die betroffenen Menschen.
Das allerdings ist nicht „möglich“. Es
ist Wirklichkeit.
Am
16. Juli 15 erfolgten Ablehnungsbescheide für
Bertha mit Wirkung seit 12/2010 und Charlie seit 08/2013.
Das ist
gerade 24 Tage nach dem Versand der Nachforderungen vom 22.06.15. Es wurde
nicht einmal einen Monat gewartet.
Auch darüber
hinaus ist der Bescheid rechtswidrig.
Denn bei
Verfall der Frist wäre eine einmalige einmonatige Nachfrist einzuräumen
gewesen.
Bei einer
einmonatigen Wartezeit vom 22.06.2015 aus hätte am 22.07.2015 eine einmonatige
Nachfrist bis zum 24.08.2015 gestellt werden müssen.
Übrigens
markiert der 16. Juli 15 den Beginn der Hamburger Sommerferien. Bei einem wahrscheinlichen
Standardverhalten der Familie wäre auch Verfristung wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit eine mögliche erwünschte Folge gewesen.
Ein Bescheid,
der unter Respektierung der angemessenen und
rechtmäßigen Fristen erstellt worden wäre, wäre nicht vor dem 25.08.2015 entstanden. Seine Einspruchsfrist wäre am
25.09.2015 abgelaufen.
Bei einem meinerseits
unveränderten Verhalten wären die Unterlagen vom 4.9.15 und vom 15.9.15 innerhalb
der Einspruchsfrist eingegangen.
(20161108 Ende Detaillierung der
Bescheide)
21.07.2015
Beginn der Einspruchsfrist laut BeschwerdeBescheid vom 4.7.2016
22.7.2015
Spermülltouren mit Mietfahrzeug
24.7 bis 26.7.2015
Reise mit Miettransporter mit Möbeln von HH nach X. und Y.. 1200 km
27.7. bis 31.7.2015:
Räumen der seit Juni 2002 angemieteten nachbarlichen Wohnung, Verlagerung von
Möbeln und Umzugskartons in die relativ kleine und bereits „volle“
Eigentumswohnung, das betrifft auch das Büro mit Behördenverkehr, insbesondere auch
die Ordner mit dem Kindergeldverfahren.
Weiterhin
über dieTage hinweg diverse Sperrmülltouren mit geliehenem Privatfahrzeug.
Streichen
eines Zimmers, bevor es bezogen wird, dabei gab der Tisch nach. Den Sturz
rückwärts fing ich mit beiden Händen ab, dabei brach ich mir das linke
Handgelenk an, ohne dass ich das in vollem Umfang realisiert habe, ich habe
trotz Schmerzen möglichst schnell weitergemacht, kann aber seitdem den Arm
nicht mehr voll belasten. Das spüre ich auch heute noch bereits beim Heben
einer schweren Pfanne oder eines Staubsaugers. Die Übergabe erfolgte am 31.7.2015.
27.7.15 Das leerstehende
Elternhaus, in dem wir 3 Geschwister aufgewachsen sind, wird durch
Brandstiftung bis auf die Grundmauern zerstört. 2 der 3 Täter sind unter 18
Jahren alt.
3.8. – 5.8. (20161109
korr 5. statt 6.) Reise mit Schwester und behindertem Bruder nach Ingolstadt,
Treffen mit einem Sachverständigen der Versicherung zur 1. Aufnahme des
Brandschadens. Der Termin war nachträglich
betrachtet überflüssig insofern, als die Schadensgröße die Kompetenz des externen
Gutachters überschreitet, und ein zweites Treffen mit einem Vertreter der
Versicherung nötig wird.
19.8 Eine
Umsatzsteuervorbuchung von 3.845.- Eur, die niemals erwirtschaftet war, nicht
bedient werden kann, später noch erhöht wird und zur zeitweiligen Sperrung des
Kontos führt. Siehe Schreiben vom 1.12.15.
20.8.15
Ende der Einspruchsfrist zum Bescheid vom 16.07.2015 laut Bescheid der
Familienkasse vom 4. Juli 2016
4.9.15
Weitere Studienbescheinigungen von Charlie eingereicht.
11.9..15 Im
Bescheid vom 4.7.2016 heißt es: „Eigenen
Angaben zufolge war der Einspruchsführer nicht handlungsunfähig, so dass
eine Wiedereinsetzung außer Frage steht.“
Zur Darlegung
meiner persönlichen Verfassung zum Stichwort „Handlungsfähigkeit“ zitiere ich beispielhaft
folgenden Tagebucheintrag vom 11.9.2015:
„Ich habe nicht geschafft mich zum S –event (Anmerkung:
Veranstaltung eines wichtigen und freundlichen Auftraggebers) anzumelden. 2 Tage Kurse, Vorträge, Workshops,
und Freitag abend Fest, diesmal im Kampnagel. zu viel für mich – zu viel Geld ~
300.- zu viel Leute, zu viel Stoff – ich bin in dem Sinn nicht mehr
projektfähig weil ich nur noch Müll kehre – Kisten hier, „Kiste“ Gerolfing (Brandschaden), Rentenanträge, Kindergeld Papiere nachfragen,
nachfragen – nochmal nachfragen.
Steuererklärung. sehen was ich heute
davon schaffe.“
Kommentierung:
Mit diesem
Eintrag verabschiede ich mich von der Vorstellung, wieder einfach über die
bekannten Kontakte an Aufträge zu
gelangen und sie auszuführen. Ich habe mich zu dem Zeitpunkt von den
Verhältnissen überwältigt gefühlt.
Hätte ich allerdings
in dem Zeitraum beruflich aktiv gehandelt,
hätte ich dieses Handeln wahrscheinlich
auch zu Lasten der Kindergeldbearbeitung
priorisiert. Auch das wäre fristüberschreitend gewesen.
Es gibt Dinge,
die sind wichtig, Kindergeld gehört garantiert dazu, aber sie sind nicht
dringend. Wenn ich auf Verdienstbescheinigungen der Tochter warte, dann „frage
ich Papiere nach“ und warte eben. Wenn ich auf ein Dokument des Sohnes warte,
dann „frage ich Papiere nach“ und warte eben.
Es ist
ausschließlich die Fristsetzung durch die Familienkasse, die mir die Zeit zum
reibungsarmen Ablauf geraubt hat.
Es ist
weiterhin die Tatsache der mitgelieferten Rechtsmittelbelehrung, die meine
Einspruchsfrist auf 30 Tage reduziert hat, anstatt mir 1 Jahr Zeit zu geben,
wie das ohne Rechtsmittelbelehrung der Fall gewesen wäre, die damit einen
reibungsarmen Ablauf des Einspruchsverfahrens verhindert hat. (laut Bescheid vom 4.7.2016)
Antrag: Ich beantrage die Feststellung, dass
ich während und zum Ende der Einspruchsfrist „handlungsunfähig“ war. Ich habe
genügend Gründe vorgebracht, „die das Fristversäumnis rechtfertigen würden“, im
Sinne des Bescheides vom 4.7.2016.
15.9.15
Weitere Studienbescheinigungen Bertha eingereicht, Einkommen 2011 und 2012,
Erklärung abgeschlossene Berufsausbildung (nichts), Erwerbstätigkeit.
15.9.15
Studienbescheinigung Charlie 1-4, „abgeschlossene Berufstätigkeit“ (nichts) und
„Erwerbstätigkeit“ (nichts), Verweis auf Nachreichen von Abizeugnis vom
Studienort aus.
Antrag: Ich beantrage die Feststellung, daß
ich „nach dem Wegfall des Hindernisses“ formlose Anträge auf die Wiederaufnahme des
Verfahrens gestellt habe.
16.9.15
Bahnreise Ingolstadt, Treffen mit Versicherungsvertreter, Schadensbesprechung
18.9.15
Eingang der „formlosen Anträge“ vom 15.9. bei der F.Kasse. Laufzeit 3 Tage.
Geht also auch.
25.9.15
Schulbescheinigung Charlie Abschluss 2013, mit Hinweis auf Schreiben vom 15.9.15
30.9.15
Immatrikulationsbescheinigung Doris. Das Begleitschreiben enthält den Hinweis
auf die lückenlos vorliegende Nachweise für Bertha, Charlie, Emil.
1.10.15
Bescheide der F.Kasse. Meine Zusendungen werden als „Einspruch“ unterstellt und
wegen Verfristung abgelehnt.
2.10 -4.10
weitere Fahrt HH -X.-Y.-HH zwecks Umzug.
7.10.15 In Abwesenheit: Besuch einer
Vollziehungsbeamtin zur Vollstreckung eines Zahlungsbefehls über Umsatzsteuer
4/2014 in Höhe von 1.734.- Euro, um die aufgeführten Abgabenrückstände zu
pfänden. Ankündigung für nächsten Besuch zum 14.10.15. Stempel: Richterliche
Anordnung zur TÜRÖFFNUNG auf Ihre Kosten vorgesehen. Beleg
19.10.15
15:25 , ein Montag
Die letzte
Speicherung des Einspruchschreibens vom 17.10.2015 auf meiner Festplatte
datiert auf dieses Datum und Uhrzeit. Der Weg zum Postamt, um die Sendung als
Einschreiben aufzugeben dauert 15 Minuten. Das heißt, ich hatte vom
Speichervorgang aus die Möglichkeit das Dokument am selbigen Tag auszudrucken
und bis 18:00 Uhr bei der Post einzuliefern.
Erklärung: Ich, Ekkehard von Guenther, habe diese Einlieferung als Einschreiben am
19.10.2015 persönlich vorgenommen.
21.10.15 Noch
zur Begründung der fristgerechten Einreichung des Einspruchs: Tagebucheintrag: „Vorgestern an Kindergeldkasse um ca10.000 €
geschrieben jahre 13, 14 und 15 . Gestern u heute Burmeister (wegen
Erstattung der Kautionsleistung). morgen
Paßfotos, eventuell Bewerbungsfoto“
(Den Beleg für das Einschreiben Burmeister mit
Datum 21.10.15 habe ich übrigens gefunden, den anderen leider noch nicht)
Antrag: Die Familienkasse schuldet eine
Erklärung, warum das Schreiben nach deren wiederholten Angaben erst am
„18.11.2015“ eingegangen sei.
Falls dabei
behördeninterne „Postlaufzeiten“ eine Rolle spielen, ich nehme das Stichwort
aus dem Schreiben von BZSt auf, möchte ich wissen, inwiefern den beabeitenden
Personen der Umstand bekannt war, dass es derartige Postlaufzeiten in ihrem
Arbeitsumfeld gibt.
Insofern ist
zu fragen inwiefern die Feststellung der Fristüberschreitung im Eingang in
ihrer Falschheit aus böswilligen Vorsatz
zum Nachteil des Berechtigten erfolgte.
Antrag: Davon unberührt fehlt auch die
Erklärung, warum es nach dem „18.11.2015“ bis zum 28. April 2016 gedauert hat
und warum es rechtsanwältlicher Intervention bedurfte, bis die Familienkasse den
Vorgang zu den Akten nahm und überhaupt erst bestätigte.
Antrag: Festzustellen ist damit auch gegen beide
Bescheide vom 4.Juli 2016, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts, allein
schon um die Befassung zu erzwingen, unvermeidlich war.
28.10.15
Bescheide Doris, Emil (Doris: eine Festsetzung für August, Emil erhält neue
Ordnungszahl)
28.10.15
Bescheid Charlie, Doris, Emil ( ab jetzt sind die Zahlungen regulär)
5.11.15
Ende der Einspruchsfrist laut Bescheid der Familienkasse
18.11.15 Angeblicher
Eingang des Schreibens vom 17.10.15, behauptet am 28.4.2016 von der F.Kasse.
Das sind vom
19.10. aus gerechnet 30 Tage Postlaufzeit.
(20161109 Hinzufügung:)
Vgl. den Lauf
der Unterlagen vom 22.5.15 bis 15.6.15 =
24 Tage
Vgl. Laufzeit
des Schreibens des Ra vom 11.3.2016 bis zur Bestätigung am 28.04.2016 = 48 Tage
(nur einfache Vorgangsbestätigung)
Vgl. Laufzeit des Vorgangs vom 19.10.2015 bis 28.04.2016 = 192 Tage Nichts.
Vgl. auch Laufzeit
der Fachaufsicht: 20.7.2016 dokumentierte Anforderung der Akte und der
Stellungnahme, bis zum dokumentierten Rücklauf am 1.9.2016. := 42 Tage.
Immerhin war
der komplette Vorgang bereits untersucht und am 4.7.2016 zu einem Bescheid der
F.Kasse aufgearbeitet worden.
(20161109 Ende Hinzufügung)
Folgerung: Aufgrund der angeblichen
Fristüberschreitung wollte sich die Kasse eine Prüfung des Einspruchs der
Materie nach weitestgehend ersparen.
Mehr dazu
weiter unten im Abschnitt:Erörterung des
Bescheids.
30.11.15
Dienstaufsichtsbeschwerde an die Leitung der Familienkasse.
u.a. wegen Nichtbeantwortung des Einspruchs vom 17.10.15
Anmerkung: So etwas schreibe ich nicht 10 Tage
nach dem „18.11.2015“ sondern 40 Tage nach dem 19.10.2015.
Antrag: Festzustellen ist, dass der
Einspruch vom 17.10.15 mit Versand per
Einschreiben persönlich durch den Kläger am 19.10. in Hamburg erfolgte und
damit innerhalb der normalen Postlaufzeit und das heißt vor dem 5.11.15 (Ende
der Frist) und erst recht vor dem 18.11.15 (Behauptung der Familienkasse) bei
der Familienkasse eingegangen ist.
10.3.2016
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Untätigkeit der F.Kasse. Auch die
Aufsichtsbeschwerde hatte keine Antwort erhalten.
28.4.2016 Die
Familienkasse bestätigt nach mehr als 6 Monaten Untätigkeit zum ersten Mal den
Eingang des Schreibens vom 17.10.15. Und hier gleich mit der Behauptung „Eingang
am 18.11.15“.
2.5.2016
Schreiben an den Hamburger Senat BASFI. (Behörde f Arbeit, Soziales, Familie,
Integration. Wegen Nichtzuständigkeit weitergeleitet, führt das Schreiben tatsächlich
zu einer Befassung des Behördenleiters Bombor (19.5.16) mit dem Vorgang und dem
Versprechen auf „umgehende“ Beantwortung.
4.7.2016
Bescheid mit Ablehnung der Einsprüche vom 17.10.15 und 18.09.2015. Anmerkung:
Ich habe nur den Einspruch vom 17.10.2015 bewußt erstellt. Am 15.09.2015 hatte ich aus meiner Sicht nur
weitere Unterlagen im KG-Verfahren eingereicht. Der Sachbearbeiter hat dies als
Einspruch gegen einen bereits geltenden Bescheid gewertet, den er mit Bescheid
vom 1.10.2015 wegen Verfristung ablehnte.
11.7.2016
Schreiben an Bundesministerium Familie Soziales Frauen Senioren Jugend; von
dort Weiterleitung an Bundeszentralamt
für Steuern BZSt). Bearbeitung durch die Fachaufsicht.
4.8.2016
Einreichen der Klage gegen die Bescheide vom 4.7.2016 beim Finanzgericht Hamburg
13.8.2016 Die
älteste Tochter kommt zu Besuch. Zusammen mit dem Jüngsten im abwechselnden Verlesen
nehmen wir die anstehenden Rechnungen auf. Ich bin nicht in der Lage das allein
zu tun, weil ich nach der dritten Rechnung aufspringen und wegrennen würde,
weil ich keine Möglichkeit des Begleichens sehe.
Die Summe der
offenen Rechnungen beträgt 6.183,48 Euro.
Ich rechne eine Sicherheitsmarge von 3.000. – hinzu. Das heißt immer noch: Der
Schaden bis hin zu meiner vollständigen aktuellen Zahlungsunfähigkeit ist durch
konkretes feindliches Handeln der Familienkasse in Höhe von 16.700.- Euro verursacht.
(20161109 Hinzufügung)
7.9.2016 Antwortschreiben
der Fachaufsicht zu meiner Beschwerde. Quintessenz der ersten
unvoreingenommenen Untersuchung: „Rechtswidrig aber nicht unwirksam“. Erörtert
diverse Einspruchsmöglichkeiten. Verweist auf die nunmehr anstehende Prüfung
durch das unabhängige Finazgericht.
14.10.2016
vom Finanzgericht:
Stellungnahme der Beklagten
Vorschlag zum Güteverfahren
30.10.2016
Nach Rückfrage meinerseits Bereitschaft zum Güteverfahren erklärt.
9.11.2016 Die
Antwort der F.Kasse steht auch 25 Tage nach Eröffnung der Drei-Wochenfrist
durch das Gericht aus.
(20161109 Ende Hinzufügung)
Ende der Historie
Erörterung des Bescheids zum Einspruch
vom 4.7.2016:
„Hindernis“, „Sorgfalt des gewissenhaft Handelnden“, Kompetenz der Beurteilenden,
Freiheit des Ermessens, Verantwortung für die Folgen, Anspruch auf
Fehlertoleranz als Inanspruchnahme von §6.4 GG,
Attest und Mitmenschlichkeit, Gewissen
und Empathie
Ich hatte
geschrieben (17.10.2015):
Im Sommer dieses Jahres stand die
Räumung einer für die Tochter Doris und das Büro angemieteten Wohnung an.
Danach mußten in Kartons verpackte anstehende Behördenvorgänge wiedergefunden
und zusammengestellt werden.
Im
Ablehnungsbescheid vom 4.7.2016 steht:
„Zum einen wäre auch bei einer möglichen
Anerkennung der Gründe der Antrag nicht unmittelbar nach Wegfall des
Hindernisses (Zugang der Kündigung wegen
Eigenbedarfs und Brand des Elternhauses im Juli 2015) gestellt worden.“
Richtigstellung:
Es ging nicht
um den Wegfall „des Hindernisses“ sondern um eine Serie von Hindernissen, im
Klammertext des Bescheides sind ja schon zwei davon genannt .
Es ging auch
nicht um den „Zugang“ einer Kündigung, sondern um die Räumung einer Wohnung zum
31.7.15. Diese konnte erst nach dem Schulabschluss der Tochter und nach ihrer
Rückkehr von einer Italienreise mit ihren Klassenkameraden angegangen werden.
Die Umstände, die mit der Räumung verbunden waren, sind im Abschnitt Historie
angesprochen worden.
Das Ereignis
„Brand des Elternhauses“ ist als Hindernis nicht mit dem Abschluss der
Löscharbeiten erledigt, sondern hat einen eigenen Kommunikationsverkehr
eröffnet: Gespräche mit Polizei,
Behörden, Versicherungen, Nachbarn, die vielleicht Näheres wissen.
Es folgt eine
Reise mit den Geschwistern vom 3.8. bis 6.8.2015 . Eine weitere Reise wird am
16.9. von mir ausgeführt.
Folgerung:
Ein Brand ist nicht „das Hindernis“, das dann irgendwann „wegfällt“. Ein
Brand ist ein weiterer Problemstrang,
ein weiteres Bündel an Aufgabenplanung, an Zeitaufwand, an seelischer
Belastung, das in den verdichteten Alltag eingetragen wird.
Weiteres: Meine
Sätze im Einspruch vom 17.10.2015 zu meiner seelischen Belastung durch den Tod
meiner Frau, zur Belastung durch den Unfall meiner Schwester, der mich aus
meinen Alltag gerissen hat, zur existentiellen Verunsicherung und Verlangsamung
in Entschluss und Reaktionen geführt hat, wurden nicht angesprochen.
„von einem schuldlosen Versäumnis kann
nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen
Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten
Umständen des Einzelfalles zumutbar war.“ (Seite 2 der Bescheides vom 4.7.2016)
Ich habe mein
Problem mit diesem Paragraphen.
Aus meiner
Sicht ist dieser eine Blankovollmacht
für Scharfrichter, die sich als Richter ausgeben.
Ich kann an
Umständen aufführen, was immer mir möglich ist.
Dem Leiter
der Familienkasse steht es jederzeit frei, „die gesamten Umstände des
Einzelfalles“ vom Schreibtisch aus zu kennen,
den Daumen zu senken sowie „Sorgfalt und gewissenhaftes Handeln“ abzusprechen.
Auf welche
Kompetenz gründet Herrr Bombor sein Urteil? Für wieviel Ehe mit wieviel Kindern
steht er ein? Für wieviele Kinder steht die Familienkasse mit wieviel
Mitarbeitern?
Immerhin könnte
er meine Aussagen zum Umzug nachvollziehen. Denn er hat da eine eigene Kompetenz:
„Die Kollegen müssen nur Kugelschreiber, Kaktus und Kaffeetasse einpacken.“ (http://www.shz.de/lokales/stormarner-tageblatt/die-familienkasse-zieht-um-id10809161.html vom 25.9.2015)
Dann ist es
doch wohl anders als bei mir.
Denn
angenommen, ich bin nicht besonders kompetent, nicht einmal beim Umziehen. Ich
gebe die Kleidung meiner Frau nicht weg sondern habe sie immer noch.
Und, Nachschlag
in der Historie: Im Sommer 13 wurde das Haus meiner Schwiegereltern geräumt. Respekt
vor meinem Schwager, wie er das angefasst hat. Ich selbst habe Dinge, Bücher,
Bilder, die meine Frau im Studium gemalt hatte, mit nach Hamburg in die ohnehin
überlastete Wohnung genommen. Dachte ich
könnte noch eine kleine Ausstellung mit ihren Bildern zu Stande bringen
Was folgt
daraus für Herrn Bombor? Gibt es eine Standard Effizienz?
Welche
Kompetenz in Sachen Krankheitserfahrung, Todeserfahrung, Erfahrung mit dem
eigenen Alter, mit Verzweiflung ist in der „Familien“kasse versammelt?
Oder braucht
es vielleicht überhaupt gar keine Kompetenz, um über Familie eine Hinrichtung
zu verhängen?.
Glaubt Herr
Bombor wirklich, dass irgendein Mitarbeiter mit 5 eigenen Kindern einen
derartigen Bescheid verfassen würde?
Ich möchte
geklärt haben, welche Kompetenz sich Herr Bombor zuspricht.
Denn ich habe
den Verdacht einer blanken Anmaßung eines Urteilsvermögens in Sachen Familie.
Da ist die
Sache mit Multikulti und Gender und sonst das ganze Toleranzding.
Aber eine
Toleranz für den jenigen, der mit seinem eigenen Leben mit seinem Schicksal zurechtkommen
muß, der mit Kompetenz oder ohne Verantwortung für Familie trägt, Toleranz für
die ganz normale Bandbreite im Leben, gibt es nicht. Kinder sind nur noch sowieso,
bei anderen.
Das Toleranzgebot
bezieht sich auf die Fetische des Öffentlichen. Den exponierten
Meinungsvertretern.
Toleranz gilt
nur als Pflichttugend der Langweiligen gegenüber denen mit der aufregenden
Geschichte.
Und wenn Sie zur
Abwehr meiner Ansprüche feststellen, dass 5 Kinder kein Jedermannsthema sind,
sonder eher was für Außenseiter, dann fangen Sie bitte an mit der Toleranz. Genau
an dieser Stelle.
Meine
Tochter, die angehende Medizinerin, hat mir vorgeschlagen mich um ein
ärztliches Attest zu bemühen. Das sei es einfach, was die Gerichte wollen.
Aber ich
möchte das nicht. Ich kann von Ereignissen sprechen, ich kann von Unfällen
sprechen, ich kann von meinem Krank-Sein sprechen, auch ohne die medizinische
Kategorie aufzurufen.
Ich Mensch
habe die Erwartung, daß auf der anderen Seite des Schreibtisches ein Mensch den
Brief mit Verständnis vernehmen und angemessen darauf antworten kann. Das ist
meine eigene Würde, erstens. Die Unterstellung von mitmenschlichem Verständnis
ist auch Bedingung, daß ich dem/der Bearbeiter/in überhaupt Würde zusprechen
kann.
Kommunikation
unter §1GG ist mehr als die Verabreichung von politisch korrekten
Textbausteinen.
Insofern
stellt sich die Frage nach der Freiheit im Ermessen der Bearbeiter. Inwiefern waren die Entscheidungen in der
Bearbeitung zwangsläufig und nur durch „mein“ Verhalten bestimmt, wie der
Bescheid vom 4.7.2016 suggeriert?
Die
Ermessensräume in der Entscheidungskette ab Mai 2015 sind im Bescheid vom
4.7.2016 nicht angesprochen worden.
Damit wird auch
die Frage nach der Verantwortung in Bezug auf die verhängnisvollen Folgen der
Entscheidungen nicht gestellt.
Abgesehen von
mir trägt mein im Haushalt lebender jüngster Sohn unmittelbar die Folgen. 16.700
Euro kann ich nicht abfedern. Das betrifft Einschränkungen beim Essen, es
betrifft Kleidung, die nicht gekauft wird, Wünsche eines 17 jährigen, die er
sich immer weiter reduziert. Die letzten
Sommerferien vor dem Abitur, drei Geschwister an drei Orten, die man besuchen
könnte, er hat es nicht getan, man hält die Luft an.
Was kann er
dafür?
Eine
Beißhemmung der Familienkasse gibt es nicht.
Nicht
gegenüber den blanken Menschen, Vater und Kindern.
Und nicht in
Ansehung des Grundgesetzes, § 6.4 mit dem Recht der Mutter auf Schutz und
Fürsorge.
Wenn ich ein
fehlerfreies Leben hätte führen wollen, hätte ich weder geheiratet, noch 5
Kinder zusammen mit meiner Frau aufgezogen.
Meine Inanspruchnahme
des grundgesetzlichen Schutzversprechens besteht im Anspruch auf Fehlertoleranz
der Behörde gegenüber denjenigen, die den Wechselfällen des Lebens in anderer
Weise ausgesetzt sind.
Das
Fristversäumnis hingegen ist ein Vergehen, das der Gesetzgeber definiert hat,
damit es stattfindet. Es nimmt jeden Schutzanspruch aus der Familie.
Die nächste
Generation von Automobilen wird automatisch vor Personen stoppen, auch wenn
diese rechtswidrig die Straße queren. Warum funktioniert diese Beißhemmung
nicht im Kindergeldverfahren?
Warum wird
das Grundrecht auf Familienschutz nicht erörtert, nicht im Entscheid, nicht in
den Bescheiden zur pauschalen Ablehnung der Einsprüche, auch nicht im Gutachten
des BZSt? Ist dem Finanzamt das
Grundrecht egal?
Donnerstag, 1.9.2016:
Ich habe beim Finanzgericht angerufen, weil die Abgabefrist für die Begründung
dieser Klage heute abläuft, mit der Frage, bis wann ich abgegeben haben muß. Dann
die Antwort, ich könne auch morgen abgeben, denn die Frist sei nicht
ausschließend. „ui“ habe ich gedacht
irgendwann in der Nacht: Solche Fristen gibt es also auch. -
(20161109 Hinzufügung)
Der Bescheid
wurde von der Rechtsabteilung der f.Kasse erstellt.
Ich habe als Vater und als Beschwerdeführer den Anspruch auf eine
unvoreingenommene Prüfung mit Berücksichtigung auch mir günstiger Umstände.
Der Bescheid der Rechtsabteilung
verstößt gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit.
Stattdessen handelt es sich hier um
eine juristische Absicherung zur Deckung und Fortsetzung der Tathandlungen der
F.Kasse.
Eine Ermittlung von den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhalten ist
schlichtweg nicht durchgeführt worden.
Die
Behandlung der Beschwerde erfolgte pflichtwidrig in durchgängiger Feindschaft
zum Beschwerdeführer.
An 6 Punkten
sind objektiv gebotene Überlegungen unterblieben.
Eine
Unabhängigkeit der befaßten Personen untereinander und von ihrem Behördenmilieu
ist nicht zu erkennen.
Nachweisbar
dagegen ist die Unabhängigkeit von der Sache.
1.
Am
Bescheid vom 16.07.2015 wurde die fristsetzende Rechtsbelehrung erörtert.
„Auf
die Rechtsfolgen wurden Sie in diesem Bescheid ausdrücklich hingewiesen.“ Bzw.:
„Auch in diesem Bescheid wurden Sie ausdrücklich auf die Rechtsfolgen
hingewiesen.“
Das fristsetzende Schreiben vom 17.06.2015 geht diesem Bescheid voran. Es wurde nicht
erörtert.
Der Hinweis im Schreiben lautete: „Sollten Sie bis zu diesem Termin nicht
antworten oder zumindest eventuelle Hinderungsgründe mitteilen, muss der
Antrag auf Kindergeld abgelehnt werden.“
(Unterstreichung im Text der Behörde) .
Dieser
Hinweis ist falsch. Er unterschlägt meine rechtlichen Bewegungsräume und die Erinnerungspflichten
der Behörde bei Ablauf der Frist.
Eine
Problematisierung des Hinweises
durch die Rechtsabteilung ist unterblieben.
Das
Schreiben wurde am 22.6.15 versendet.
Die gegebene Frist: „Bitte erledigen Sie dieses Schreiben bis zum 01.07.2015 beträgt damit weniger als 8
Tage. Details zur Liste der angeforderten Belege: siehe Historie.
Eine
Problematisierung der Fristsetzung in Bezug auf die Angemessenheit durch die Rechtsabteilung ist unterblieben.
Eine
Problematisierung der Fristsetzung in Bezug auf die Vergleichbarkeit gegenüber
den generell bei über 40 Tagen liegenden Antwortzeiten der voll bezahlten F.Kasse ist unterblieben.
(siehe Historie zum 18.11.2015)
2.
Mit
dem Ablauf der Frist nach einer angemessenen Fristsetzung hätte ein Erinnerungsschreiben
an den Vater gehen müssen. Außerdem hätte eine einmonatige Nachfrist gegeben
werden müssen.
Beides, Erinnerung und Nachfrist, war
von den Sachbearbeitern mit Bescheid vom 16.07.2015 unterschlagen worden.
In ihrer Erörterung vom 4.7.2016 auf meine Beschwerde hat die Rechtsabteilung
der Beklagten diesen Umstand abermals unterschlagen. Hinzukommt die damit
verbundene infame Spekulation auf meine Unkenntnis dieses Sachverhalts als
Laie.
3.
Das
Schreiben vom 17.06.2015 ist im Briefkopf als „Entwurf“ gekennzeichnet. Das
deutet auf eine möglicherweise versehentlich erfolgte Versendung hin.
Die Begutachtung hätte auch diesen Umstand im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Rechtskraft des
Schreibens ansprechen können und sollen.
4.
Angesichts
meiner Behauptung vom Versanddatum meiner Beschwerde mit: „19.10.2015“ wäre
eine Erörterung der behördeninternen Postlaufzeiten objektiv geboten gewesen.
Diese Erörterung fand nicht statt:
-
in
der ersten Antwort durch Herrn Köpke. („Eingang am 18.11.2015“)
-
in
der Anhörung durch Frau Ratajczyk
-
bei
weiteren befassten Personen
-
und
schließlich nicht bei Erstellung des Bescheides durch Frau Baufeld.
Das Verhalten der Personen
ist feindlich, es ist kohärent und eng gekoppelt im behördlichen Sozialverbund,
es ist unabhängig von der durch den Sachverhalt gebotenen Erörterung der
Postlaufzeiten.
5.
Im
an mich gerichteten Bescheid vom 5.7.2016 zur Beschwerde wurde behauptet, dass
für Charlie keine weiteren Unterlagen eingereicht worden sind.
Ich
habe dieser Behauptung unmittelbar per Email widersprochen. Ich habe sie durch
Beibringung des Scans auf meiner Festplatte widerlegt. Danach stand der Vorgang
der Prüfung durch die Fachaufsicht zur Verfügung. (Siehe Historie, 21.11.2013)
Im
durchgängig feindlich verfassten Bescheid erfüllt die Behauptung der „nicht
beigebrachten Unterlagen“
den Tatbestand einer Unterschlagung
eines der Famiie günstigen Sachverhalts.
6.
Mein
Einspruch in den materialen Argumenten, was meine persönliche Situation nach Krankheit
und Tod meiner Frau betraf, was Schicksalsschläge wie den Unfall meiner
Schwester, im Umfeld mit behinderten Bruder betraf und was weitere Hindernisse
(Hausbrand, Umzug, persönlicher Unfall
(nachgereicht durch Schreiben des Rechtsanwalts)) betraf, wurde souveränstens abgebügelt.
7.
Die
Anhörung war an den Rechtsanwalt gerichtet und galt auschließlich den
Verfristungen. Eine offene Frage an mich wurde nicht gestellt.
Summe:
Der
Beschwerdeführer hat das Recht auf die unvoreingenommene Prüfung seines
Anliegens.
Dieses
Recht ist durch die Rechtsbehelfsstelle durchgängig gebrochen worden.
In
Sachen Entstehung des Ablehnungsbescheides vom 16.7.15 wird keine einzige
Handlung der F.Kasse problematisiert.
In
Sachen Einspruch und Beschwerdeführung wird auf Basis des manipulierten
Eingangs als einziger entscheidungserheblichen Tatsache ausschließlich die
angebliche Verfristung durch und durch „untersucht“
Eine offene Frage zur Ermittlung anderer entscheidungserheblicher Tatsachen gibt
es nicht.
Ein mitmenschlicher Wunsch in der 16.700 Euro Frage zu retten, was für den
Beschwerdeführers zu retten gewesen wäre, ist zu keiner Zeit des Verfahrens zu
erkennen.
Die
Rechtsbehelfsstelle ist nicht unabhängig, sondern kohärenter Teil des Soziotops
F.Kasse.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anspruch Feind und Spielzeug dieser
Gesellschaft.
Die
mit der 8-Tage-Frist vom 22. Jui 2015 aus eingeleitete Tathandlung zur
Familienzerstörung wurde
seitdem
mit ungebremster Energie und rechtswidrig betrieben und tagtäglich fortgesetzt.
(20161109 Ende Hinzufügung)
Eine Frage des Gewissens
Das -
Gewissen - eines Ehemannes, Vaters und Bruders, der lebenslang anderen Menschen
bis hin zur Aufgabe aller eigenen wirtschaftlichen Perspektive zugearbeitet hat, ist ein anderes als das
"Gewissen" eines lebenslang alimentierten Beamten, der mit seiner
Schreibtischkenntnis über die "gesamten Umstände des Einzelfalls"
urteilt.
In der Frage,
ob ich diejenige Sorgfalt beachtet habe, „die einem gewissenhaft Handelnden
nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war“, möchte ich mich dennoch
auch auf die Standards der Familienkasse beziehen:
-
Welche
Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit in Fristen stellt die Familienkasse an einen
Familienvater, wenn sie selbst zur ersten Beantwortung eines Einspruchs 180
Tage und rechtsanwältlichen Zwang benötigt?
-
Welche
Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse, wenn in der Behauptung
vom fristüberschreitenden Eingang meines Einspruchs, bei 5 beteiligten
Fachkräften, keine einzige die befreiende Frage nach den behördeninternen
Postlaufzeiten aufwirft? Was verstehen diese Mitarbeiter überhaupt unter
Gewissen?
-
Welche
Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse an einen
Familienvater, wenn sie selbst die Aufsichtsbeschwerde vom 1.12. 2015 bis zum
1.5.2016 nicht zur Kenntnisnahme gebracht hat?
Erst
nach meiner Intervention über den Hamburger Senat hat der Leiter der F.Kasse am
19.5.16 eine Entschuldigung (keine Erklärung) geschrieben, umgehende
Bearbeitung versprochen und das immerhin - mit Rückfragen an Ra - bis zum
4.7.16 erledigt.
-
Welche
Standards an das sorgfältige Handeln stellt die Familienkasse, wenn in ihrem
Bescheid vom 4. Juli 2016 zur Abwehr meines Einspruchs dann in der Anlage zu Ihren Zahlungen immer noch die falschen
Basiswerte aus 2014 durchschlagen?
-
Eine
Beschwerde an das Familienministerium (BMFSFJ) wegen Nichtzuständigkeit
weitergereicht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).Von dort am 20.7.16
zur Stellungnahme an die Familienkasse, von dort zurück am 1.9.16. Dieser Vorgang
dauerte – obwohl gerade eben ein Bescheid zur Ablehnung des Einspruchs in der
Sache erstellt worden war – 42 Tage. Welche Standards stellt die Familienkasse
an ihre vollbezahlten Mitarbeiter in Sachen 30-Tage Frist?
-
Welche
Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit in den Unterlagen stellt die
Familienkasse, wenn sie das Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung von
Charlie ableugnet („Danach keine weitere Antragstellung“), bis ich mit einem
Scan das Gegenteil nachweise?
Welche
Belege liegen denn noch bei der Familienkasse, die ich ohne Begleitschreiben
eingereicht habe, und deshalb von meiner Festplatte aus nicht mehr nachweisen
kann?
-
Welche
Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse, wenn sie 12
Monate lang absolut nichts tut, um ihr Fehlverhalten in Ordnung zu bringen?
Ich habe
keine Probleme mit Fehlern auf der anderen Seite. Eine Korrektur, eine
Entschuldigung, eine Erklärung, warum es passiert ist und nicht wieder
passieren wird, dann ist es ok.
Ich habe
jedoch erhebliche Probleme mit einer Bürokratie, die bei einer deutlich
sichtbaren eigenen Minderleistung vermeint über Familien existenzvernichtende
Maßnahmen zu verhängen.
Empathietest
für ein Gericht
Zeiten einer
siebenköpfigen Familie, mit Kindern zwischen 10 und 20. Eine Frau, deren
Operation 8 Jahre zurückliegt, die
gesund ist, sich und die Familie gesund hält, sich mit Körperarbeit
beschäftigt, eine Ausbildung in QiGong
absolviert und beginnt Kurse zu geben. Die weiß, was sie als Mutter an
Rente zu erwarten hat.
Ein Mann, der
im EDV Bereich Schulungen in Programmiersprachen gibt, der Lehrmaterial
geschrieben hat, programmiert. Denkt, er könne immer noch zulegen, könne diesen
Zahlen in den Excel-Tabellen noch etwas mehr Arbeit entgegensetzen, könne diese enge Wirtschaft in ruhigeres
Wasser führen, denkt er könne länger ins Alter hinein produktiv arbeiten,
Einkommen erzielen.
Wie oft wird
einer der Akteure für sich ein: „Ich kann nicht mehr“ gesprochen haben?
Wie oft
vielleicht ein: „Ich will nicht mehr.“?
Wie oft hat
wohl eine papierdünne Stimme gesagt: „Wir werden es schaffen.“ ? Könnte es
sein, daß jemand sagt: „Es war zu viel.“? Und das beglaubigt, mit einem nunmehr
5 jährigen Schweigen?
Nein ich
behaupte nichts von alledem. Ich werde jeden Vorhalt dementieren. Ich möchte
dennoch eine Antwort von Ihnen. Im Horizont der bloßen Möglichkeit. Ohne
irgendein Attest.
Was glauben
Sie, wieviele Menschen, die Familie leben, kein einziges Wort mehr übrig haben?
Summe :
Ich beantrage die Rücknahme der Bescheide.
Sie beruhen auf einer prinzipiellen und aktiven Feindlichkeit der Familienkasse
und einer trotz der vorgebrachten Argumente aufrecht erhaltenen künstlichen
Ahnungslosigkeit über die aufgetretenen Belastungen.
Mein Einspruch vom 17.10.2015 war mit
dem 19.10.15 fristgemäß zur Post gegeben. Einen Eingang vom „18.11.2015“ hat
die Familienkasse zu vertreten.
An einen fristgemäßen Einspruch zum
Bescheid vom 16.7.2015 war ich durch die geschilderten Umstände mehrfach
gehindert. Wo immer möglich, habe ich Dokumente
eingereicht, sobald sie verfügbar waren.
Weiterhin sind beim Zustandekommen des
Bescheides vom 16.7.2015 Fristen unangemessen kurz gesetzt worden, die
Erinnerung unterblieben, die einmonatige Nachfrist ist nicht gegeben worden.
Die Terminierung der Verfristung ist durch den in seinem Datum rechtswidrig
zustandegekommenen Bescheid massiv manipuliert worden.
Die Unterschlagung aller Fristen
zugunsten der Familie hinderte am fristgemäßen Einspruch.
Ende der Untersuchung des Bescheides
vom 4.7.2016
Im folgenden Abschnitt werde ich mich
mit der Fristsetzung als Angelpunkt einer staatlichen Selbstbereicherung gegen
den Berechtigten auseinandersetzen.
Welcher Art ist mein Anspruch?
Beim
Kindergeld handelt es sich um eine Erstattung von elterlicher Leistung in Höhe von etwa 1/3 des „normal“
kalkulierten Aufwandes. Damit sind rein materielle Kosten gemeint, nicht der
darüber hinausgehende Aufwand durch die Zuwendung von mütterlicher und
väterlicher Zeit.
Die
Abrechnung erfolgt als Steuererstattung über das Bundeszentralamt für Steuern.
Ich bin damit
nicht einverstanden, denn Kinder entstehen im freien Willen der Eltern. Kinder
sind keine Steuer.
Der Staat hat
keinen Anspruch darauf, dass Menschen Kinder zur Welt bringen.
Er hat meines
Erachtens weiter kein Recht Kinder künstlich zu produzieren.
Er hat meines
Erachtens auch kein Recht durch Menschenimporte die Familie unter die
Bedingungen der globalen Weltwirtschaft zu stellen.
Er hat meines
Erachtens kein Recht Familie durch Politik und Bürokratie zu ersticken.
Die
Teilerstattung von elterlichem Aufwand für
Kinder ist keine vom Finanzamt zu kontrollierende Steuererstattung.
Aber Eltern
dürfen erwarten, daß die Gemeinschaft, in die sie ihre Kinder einbringen,
gleich ob Nation oder Staat, Volk oder Bevölkerung, sich durch diese Handlung
bereichert fühlt, daß sie Eltern wertschätzt und elterliches Handeln
unterstützt.
Meine
persönliche Wohlfahrt und meine Altersversorgung wird auch davon abhängen, wie
viele andere Kinder von vertrauensvollen Eltern zur Welt gebracht werden.
Ich erwarte, daß diese Personengruppe grünes Licht bekommt. Daß die mit
schonendsten Aufwand durchgewunken werden. Ist das so unvorstellbar?
Stattdessen
Deutschland 2015/16: Bürokratischer Terror zur wirtschaftlichen Vernichtung.
Demografische Abschreckungsbürokratie.
In der
technisch hochintegrierten Gesellschaft besteht familiäres Wirtschaften in
Bezug auf Kinder nur als eine Investition, als Aufwand für deren optimale
gesellschaftliche Integration. Zugleich ist das Wirtschaften selbst familiär
desintegrierend, weil eine gemeinsame Wertschöpfung und gemeinsame
Werterfahrung von Eltern und Kindern im Deutschland 2016 nahezu unmöglich sind.
Familie ist,
wenn Vater Mutter Kind möglichst auseinander sind.
Je nach
Eintritt in das Erwerbsleben kann die elterliche Investition bis zu 25 Jahre
oder noch darüber hinaus andauern. Eltern sind möglicherweise in der Nähe vom
Rentenalter, wenn Kinder anfangen, Ertrag zu erbringen. Eine Verrechnung des
Erfolgs mit der aufgewendeten Investition ist nicht vorgesehen, eine minimale Anrechnung erfolgt als
Verrechnung von Teilen der aufgewendeten Zeit in der Mutterrente. Die reale Überschußleistung
der Kinder wird der Altersversorgung der Kinderlosen zugeschlagen. Diese
Verrechnung erfüllt den Tatbestand eines offenen Betruges der Kinderlosen an
den kinderreichen Eltern, durchgeführt durch den Staat.
Es wird in
der kinderreichen Familie lebenslang keinen Return of Investment geben. Darum
machen Kinder arm. Denn die Eltern erhalten an dem durch sie in ihren Kindern
geschaffenen Reichtum keinen Anteil.
Dieser
Umstand bedeutet eine zusätzliche mittelbare Verarmung der Kinder im
Generationenübergang. Eltern haben nichts mehr zu vererben. Sie können nicht mehr
unterstützen, beispielsweise, wenn es um die Finanzierbarkeit der
Enkelgeneration geht.
1. Mein Anspruch: Das Kindergeld, das ich
haben will, ist bereits mein Geld. Es ist eine teilweise Rückzahlung des Staates.
Es ist keine Sozialleistung. Ich werde meinen Anspruch auf dieses real
aufgewendete Geld nicht für einen Anspruch auf Sozialleistungen wegen
Zahlungsunfähigkeit eintauschen.
Dieser Staat
hat mir mein Geld zurückzuzahlen.
2. Meine Ressouce Zeit: Die Zeit, die ich zum Belegen meiner
Ansprüche benötige, ist meine Zeit. Sie ist meine Ressource und Teil meiner wirtschaftlichen
Handlungsfähigkeit. Die Verantwortung, mit der ich darüber verfüge, liegt
allein bei mir. Dabei ist es gleich, ob
ich als Selbstständiger plötzlich auftretende Aufträge bediene, ob ich als
Kranker für die Erledigung einer Aufgabe 3 Tage anstelle von einem benötige, ob
ich als Angehöriger meine Zeit für
Krankenpflege aufwende, es bleibt gleich, wie lange ich mit meinen Kindern verhandeln
muß, bis alle Belege angekommen sind.
Eine
Begutachtung meiner Gewissenhaftigkeit im Umgang mit meiner Zeit steht dem
Herrn Bombor nicht zu.
Dieser Staat
hat meine Zeit in meinem Besitz zu lassen.
3. Eine Fristsetzung durch die Behörde ist eine
Beschlagnahme meiner ohnehin knappen Ressource Zeit. Zur Erinnerung: Ich bin
derjenige, der Leistung erbringt; der/die/das Sachbearbeiter in der F.Kasse ist nasepopelnder Begutachter/in.
Die F.Kasse erbringt zu keiner Zeit Leistung, sondern zahlt zurück, bestenfalls.
Die
Fristsetzung ist eine Enteignung meiner Zeit zusätzlich zum von mir geleisteten
Aufwand. Sie ist ein künstlich aufgestelltes Risiko, zusätzlich zu den in
Familie sowieso eminent vorhandenen
Risiken.
Fristsetzung bestraft
Eltern für das Aufziehen von Kindern. Das ist eine zusätzliche Diskriminierung
gegenüber Kinderlosen.
Mein
persönliches Risiko zu „bestrafbaren“ Handeln steigt mit Anzahl und Alter der
Kinder. In meinem Fall ist die Falle nach 105 von 125 möglichen
Kindergeldjahren zugeschnappt. Das Risiko steigt dadurch, daß ich alleinstehend
bin, daß ich alt bin, dass ich durch leidvolle Erfahrungen nicht mehr so ganz
im von Beamten definierten „Da“-Sein bin, und dadurch, daß die Frage, wie es im Jahre 2015 zur
bürokratischen Entmenschung des Deutschen kommen konnte, meine intellektuellen
Ressourcen mit hoher Priorität beschlagnahmt hat.
Fristsetzung bestraft Kinder. Dem Staat, der das Kindeswohl „schützt“,
indem er „Familie schützt“, indem er über die elterliche Betätigung der Pflege
und Erziehung der Kinder „wacht“, dem ist das Kindeswohl egal, wenn er dem Kind
was wegfressen kann.
Eine Abwägung
der Zumutbarkeit der Bescheide gegenüber den unschuldigen Kindern ist zu keiner
Zeit erfolgt.
Fristsetzung öffnet dem Willkürregime
der Beamten Tür und Tor:
-
Festsetzung
von unhaltbaren Fristen. (22.06.2015)
-
Unterschlagung
von behördlich gebotenen Nachfristen, wenn die Unkenntnis der Eltern angenommen
werden kann. (Bescheid vom 16.07.2015)
-
Freie
Manipulation des Datum im Posteingang. Siehe „Eingangsdatum der Beschwerde vom
17.10.2015“
-
Freie
Willkür in der Bewertung des zeitlichen Verhaltens bei „Hindernissen“ bzw. „Wegfall von
Hindernissen.“
-
Freies
Zeitschinden, wenn es um Antworten der Behörde geht.
Eine
beamtenseitige Bindung an Fristen ist nicht gegeben. Fristen werden nur
verhängt.
Fristsetzung
führt zu Ungerechtigkeiten bei Wehrlosen, und zur Beanspruchung der Gerichte
durch diejenigen, die noch über einen Rest von Energie verfügen. Beides
entfällt, wenn F.Kasse sich auf die Kontrolle der vorgelegten Unterlagen
beschränken muß.
Die
Fristsetzung führt zu einer 100% sicheren Gewinnquote für den Staat.
4. Wertschöpfung durch Verelendung: Die enteignete Zeit führt unmittelbar zur Enteignung meines
Anspruchs von 16.700 Euro. Mit der Fristsetzung führt der Staat eine
Wertschöpfung durch. Deren Wahrscheinlichkeit noch skaliert werden kann, beispielsweise
durch unsinnige Terminierung zum Beibringen der ersten
Immatrikulationsbescheinigung und Engstellung von Fristen.
Dieser Staat
hat mir Sicherheit zu geben, anstatt mir weitere Risiken aufzubürden. Das ist
GG 6.4.
Antrag: Es ist zu prüfen, ob die
einseitige Fristsetzung von Behörde gegen Familie etwas anderes ist als ein
vorsätzliches Unterlaufen des Kindergeldversprechens zur Selbstbereicherung des
Staates.
Antrag: Ich beantrage die Aufhebung
der Bescheide, weil die Fristensetzung eine einseitige Risikosetzung der
grundgesetzlich geschützten Familie zum Zwecke der Selbstbereicherung des
Staates darstellt.
Mit
freundlichen Grüßen
Ekkehard von
Guenther