Ekkehard von Guenther        

 

eMail: evg@keinKindergeld.de

 

 

 

 

Ekkehard von Guenther, ,   Hamburg

 

Finanzgericht Hamburg

 

 

Lübeckertordamm 4

20099 Hamburg

 

 

 

 

Betrifft: Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 4.7.2016

 

wegen Ablehnung der Korrektur der Bescheide vom 16.7.2016

 

Begründung

 

aktualisiert: 8.11.2016        Hamburg, den 1.09.2016

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

heirmit reiche ich die Begründung zu  meiner Klage nach.

 

Vorab:

Ich habe Fehler über Fehler gemacht und seit dem Tod meiner Frau noch einige mehr, aber wir haben fünf brave Kinder aufgestellt. Die Familienkasse sagt, du magst 5 Kinder haben, aber du hast eine Frist überschritten und das kostet dich 16.700 Eur. Eltern und „Familien“kasse praktizieren inkommensurable Werte.

 

Gemäß der Klagebestätigung bin ich gehalten zu erklären.

1.    wieso …ich ohne Verschulden verhindert gewesen bin, die Einspruchsfrist einzuhalten

2.    wann das Hindernis wieder weggefallen ist und

3.    wann der Antrag auf Wiedereinsetzung (auch formlos möglich) gestellt worden ist.

 

Ich werde versuchen diese Vorgaben im Rahmen des Abschnittes Historie zu erfüllen.

 

161108 Änderungen:

Beim abermaligen Lesen der Bescheide entstehen Zweifel, ob die zwei Bescheide (Bertha und Charlie) vom 16.7.2015 überhaupt rechtmäßig zustande gekommen sind.  
Dies wird  im Rahmen der Historie angesprochen werden.

Außerdem habe ich ein Schreiben der Fachaufsicht BzSt in Beantwortung meiner Beschwerde (ursprünglich an an  BMFSFJ geschrieben) erhalten, Datum vom 7.9.2016. Ich werde  meine Erkenntnisse daraus einbringen.

Ende 161108

 

Darüber hinaus werde ich den Bescheid der Familienkasse in den von ihm angelegten Standards erörtern. Der Begriff des „gewissenhaften Handelns“ darin macht wiederum einen Exkurs zum Zahlungsverhalten der Kasse und seiner Dokumentation nötig, den ich voranstelle.    

 

Dieser Text enthält folgende Abschnitte:

 

Exkurs zu den Dokumentationen des Zahlungsverhaltens:

 

Historie:

Eine Auflistung von Ereignissen und Tätigkeiten mit Schwerpunkt Sommer und Herbst 2015. Diskussion von Fristen und Hindernissen.

Damit sollten die Punkte 1-3 im Wesentlichen beantwortet sein.

 

Erörterung des Bescheids vom 4.7.2016:

Kriterien der FKasse: „Wegfall des Hindernisses“, „Gewissenhaftes Handeln“, Urteilsanspruch der Behörde, Unverantwortlichkeit des Bescheides ohne Folgenabschätzung

§6 GG Anspruch auf Fehlertoleranz.

161108: Durchgängige Feindlichkeit bei der Prüfung der Vorgänge. Unterschlagung positiver Aspekte, bzw Rechtswidrigkeiten im Handeln der Behörde..

 

Exkurs zur Dokumentation des Zahlungsverhaltens:

Es gab im Oktober 2015 von Seiten der Familienkasse keine Dokumentation über Zahlungsverhalten vs Ansprüche. Sämtliche Aufstellungen beziehen sich auf aktuelle Zahlungen, die über „Ordnungs“ zahlen einzelnen Kindern zugeordnet werden. Diese „Ordnungs“zahlen springen von Kind zu Kind je nachdem, welche Kinder gerade berücksichtigt werden.

Meine Abrechnungsweise bildet über die Kinder hinweg die monatliche Summe und verfolgt auf dieser Basis das reale Zahlungsverhalten der F.Kasse.

 

Ich habe selbst festgestellt, welche Ansprüche ich über  die Jahre hatte, und den erratischen Zahlungseingängen gegenüber gestellt. Ich musste viele Zahlungen über Monate hinweg interpretieren und mir erklären. Siehe mein Schreiben vom 1.12.2015.

Auf dieser Basis war zunächst festzustellen, daß die Kindergelderhöhung vom 1.1.2015 für zwei Kinder nicht ausgeführt worden ist.

 

Auch der geforderte Gesamtbetrag ist allein von mir aufgestellt. Ich habe diesen Betrag im Juli 2016 korrigieren müssen, weil ich eine Minderzahlung bei den Eingängen zunächst irrtümlich als Direktzahlung an die älteste Tochter interpretiert hatte. Die Korrektur der Berechnung änderte keine einzige Zahl vom Datenbestand her, sondern nur den Zeitraum, über den die Abfrage erfolgte, und damit die Summenbildung.

 

Der Leiter der Familienkasse hat, neben der Begründung an den Rechtsanwalt,  meinen Einspruch an mich persönlich beantwortet.  Das war nötig geworden, weil ich mich nach einem halben Jahr Untätigkeit in der Sache an den Hamburger Senat gewendet hatte.

Sein Schreiben enthält als Anlage eine „Aufstellung der Kindergeldzahlungen für Ihre Kinder … über die Kalenderjahre 2013 bis 2015.

 

Diese Anlage hat keinen dokumentarischen Wert in Bezug auf das reale Zahlungsverhalten. Sie enthält ausschließlich irgendwo auf einem Nebenpapier ermittelte und manuell eingetragene  monatliche „Sollwerte“, als ob die in dieser Form ausgezahlt worden wären.

 

In den letzten 4 Feldern sind die Basiswerte 184.- angegeben. Diese Werte galten bis 31.12. 2014. Diese „Dokumentation“  wurde im Juni/Juli 2016 erstellt.

Die dort gegebene Aussage zu Charlie „Seitdem (Schulabgang 2013) keine weitere Antragstellung“ ist falsch.

 

Fehlerhaft, sogar in einer Anlage im heraufziehenden Rechtsstreit.-

 

Die Anlage enthält keine Summenbildung, die den von mir erhobenen behaupteten Streitwert belegen oder widerlegen könnten. Es ist damit möglich, dass die befassten Sachbearbeiter seinerzeit keine Ahnung hatten, welche Beträge sie dem Berechtigten entwendeten.

 

 

Änderung 161108:

Die Frage nach der Anweisung der Nachzahlung ist inzwischen geklärt.

Der Vorwurf der mangelnden Transparenz in der Dokumentation bleibt erhalten.

 

Ende Exkurs zur Dokumentation des Zahlungsverhaltens.

 

 

 

 

Historie:

Zum Stichwort Einhaltung von Fristen und Hindernisse bzw ihrem Wegfallen gebe ich untenstehend eine Historie. Damit gebe ich Auskunft über den Schriftverkehr  mit der Familienkasse und meine Belastungen „Hindernisse“ in Verzahnung mit Fristsetzungen.

 

Meine eigenen Aufzeichnungen zu den übersendeten Unterlagen sind aufgrund der geschilderten Lebensumstände lückenhaft. Ich habe auch Bescheinigungen ohne Begleitschreiben versendet. Einzelne Data sind aus Dateien, Rechnungen, Mails, Tagebucheinträgen rekonstruiert.

 

Bemerkenswert aus heutiger Sicht ist für mich, wie sprachlos ich am 17.10.15 war.

Nach der Rekonstruktion des Zahlungsverhaltens mit Aufdeckung der unterbliebenen Kindergelderhöhung habe ich nur noch Eckpunkte genannt, wie: Vaterschaft von 5 Kindern, Tod der Frau nach langer Krankheit, der immer noch gespürt wurde.

Dann die etwas genauere Schilderung des Unfalls meiner Schwester mit dem aktuellen Bruch meiner beruflichen Tätigkeit, und der darüber hinaus gehenden  Traumatisierung. Zwei weitere Belastungen benannt: Räumung des Büros mit Behördenunterlagen und Verlust des Elternhauses durch Brandstiftung.

 

Wie konnte ich nur denken, daß ein paar dürre Sätze hinreichend sind, um einen Mitmenschen zu einer adäquaten Reaktion zu bewegen.

 

Ich kann es viel detaillierter. Einerseits. Andererseits wird ein Herr Bombor als Leiter der Familienkasse auch in diesen dichtgepackten Abläufen die Stelle finden, wo ich bei „gewissenhaften Handeln nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar“ noch etwas Fristgemäßes hätte tun können.

Seis drum.

-

 

Historie:

Zu meinem Sohn Charlie gibt es seit Schulende angeblich keine weitere Antragstellung.  (u.a. Anlage der Familienkasse  zum Bescheid vom 4.7.2016 auf meine Beschwerde vom 17.10.2015):

 

„Über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab August 2013 wurden Sie mit Bescheid vom 13.06 .2013 informiert. Nachweise ab diesem Zeitpunkt wurden von Ihnen leider nicht eingereicht“

 

So, 24.11.2013 21:03

Aber ich habe auf meiner Festplatte einen Scan einer „Erklärung zu weiteren Berücksichtigungstatbeständen nach Beendigung der Schulausbildung“  unterzeichnet von  mir am 20.11.2013. Dort sind Studienort meines Sohnes Charlie eingetragen, voraussichtliche Studiendauer (2017) angegeben, sowie die Immatrikulationsbescheinigung als beigefügt angekreuzt. Der Scan datiert vom So, 24.11.2013, ich nehme an, dass ich die Erklärung damit auch zur Post gegeben habe.

 

(2016.09.18): In der Antwort zu meiner Beschwerde durch die Fachaufsicht von Bundeszentralamt für Steuern vom 7.9.2016 wird auch der Eingang dieser Unterlage bestätigt:

 

„Am 29.11 .2013 reichten Sie u.a. eine Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2013/2014 für Charlie ein.“

 

Das liegt möglicherweise daran, dass ich in meiner umgehenden Mail-Antwort auf seinen Bescheid vom 5.7.2016 Herrn Bombor auf die Existenz dieses Scans hingewiesen habe und damit ein weiteres Verleugnen der Unterlage durch die  F.Kasse nicht mehr möglich war. -

 

 

(8.10.2013 Beginn Programmierprojekt)

 

16.12.2013

Unfall meiner Schwester, sofortiger Aufbruch.

Endgültige Rückkehr nach Hamburg nach dem 22. März 2014

 

(20.6.2014 Projektabschluß)

-

 

22.5.2015 11:05 (Speicherdatum Festplatte) , ein Freitag.
Folgende Dokumente gehen laut dem auf meiner Festplatte gespeicherten Begleitschreiben an die Familienkasse:  

Ein Antrag auf Kindergeld nebst Schulbescheinigung für die nunmehr 18-jährige Tochter Doris, sowie Studienbescheinigungen für Bertha und Charlie.

 

(20161108 Einschub: Detaillierte Darstellung vom 15.6.2015 bis 16.7.2015)

Laut dem Schreiben von BZSt vom  07.09.2016 erfolgt der Eingang am 15.6.2015: Das wären hier 24 Tage Postlaufzeit.
Die Familienkasse bezieht sich dann im Folgenden grundsätzlich auf „Ihren Antrag vom 15.06.2015“

 

Am 18.06.2015 erfolgt ein positiv-Bescheid zum Kindergeld Doris und Emil. Auf Basis 184,- Euro.

 

Am 17.06.2015 mit Versand am 22.06.15 erfolgen folgende Nachforderungen:

            Anlage Kind für Bertha, Charlie

Bezüglich Bertha:  
                                   SoSe12, WiSe12/13,

                                    SoSe13, WiSe13/14,

                                    SoSe14, WiSe14/15

                                    Verhältnisse ü18Jahre

                                    Jan2011 bis Studienbeginn

                                    Einkünfte und Bezüge 2011

            Bezüglich Charlie:
                                   SoSe14, WiSe 14/15

                                    Verhältnisse ü18Jahre

                                    Ende Schulausbildung

 

Als Frist wurde der 01.07.2015 festgesetzt.


Die gesetzte Frist beträgt  8 Tage vom Versanddatum aus, mit Postlaufzeiten von jeweils 3 Tagen hätte ich 2 Tage Zeit zur Bearbeitung gehabt.


Die gesetzte Frist ist in keiner Weise zumutbar.
Schon für mich allein nicht.
Da ich die Vorgänge an meine Kinder weiterreichen mußte, sich diese wieder in der Endphase ihrer Semester in entsprechenden Prüfungsvorbereitungen befanden, müssen auch dafür Pufferzeiten eingerechnet werden.

Da im Falle Bertha Lohnbescheinigungen eingeholt werden müssen, wird auch diese KommunikationZeit benötigen, die wesentlich vom Antwortverhalten des Arbeitgebers bestimmt ist.

 

Man muß davon ausgehen, dass diese Sachverhalte der Bearbeiterin Strohof bewußt war.

Insofern ist das Ansinnen auch von der Fristsetzung her nur als willkürlich und schikanös zu verstehen.

 

 

In meiner Aufsichtsbeschwerde vom 1.12.2015 beschreibe ich die Vorgänge nach diesem Schreiben:

Es gibt Nachforderungen der Kindergeldkasse, die im Augenblick nicht zu befriedigen sind, weil die Dokumente entweder andernorts sind (Abiturzeugnis am Studienort) oder noch nicht verfügbar (Lohnbescheinigungen vom ehemaligen Arbeitgeber).

 

Und es gibt zusätzliche Nachforderungen, die sinnlos sind. Denn eine Studienbescheinigung über 6 Semester lückenloses Studium macht die Bescheinigung über das 5. Semester überflüssig.  Es handelt sich damit um zusätzliche Arbeitsbeschaffung, die ich mit 2 außer Haus befindlichen Kindern verhandeln muß, mit anderen Worten: um Schikane, um Abnutzungskrieg.

 

Das dabei kultivierte Mißtrauen als Standardverhalten gegenüber Familie ist zumindest in Sachen Charlie widerlegte Willkür: Seine Studienbescheinigung gibt die Anzahl der genommenen Urlaubssemester mit 0 explizit an.

Ich verwahre mich gegen das Aushebeln des „vernünftigen Zweifels“ durch die fortlaufenden Ausdenkereien, „was alles sein könnte“ der BearbeiterInnen. Wer alles für „möglich“ hält, fordert die totale Kontrolle.

Basis der Beurteilung ist nach wie vor Kontinuität seit 1988, sind lückenloses Studium und Schulbesuch von 5 verwaisten Kindern. Das ist wirklich.

Basis ist die reale Energie, mit der die Personen der F.Kasse seit 15 Monaten alle Mittel aufbieten, um den Leistungsausgleich zu verhindern, mit allen zerstörischen Folgen für die betroffenen Menschen.  
Das allerdings ist nicht  „möglich“. Es ist Wirklichkeit.

 

Am 16. Juli 15 erfolgten Ablehnungsbescheide für  Bertha mit Wirkung seit 12/2010 und Charlie seit 08/2013.

 

Das ist gerade 24 Tage nach dem Versand der Nachforderungen vom 22.06.15. Es wurde nicht einmal einen Monat gewartet.

 

Auch darüber hinaus ist der Bescheid rechtswidrig.

Denn bei Verfall der Frist wäre eine einmalige einmonatige Nachfrist einzuräumen gewesen.

Bei einer einmonatigen Wartezeit vom 22.06.2015 aus hätte am 22.07.2015 eine einmonatige Nachfrist bis zum 24.08.2015 gestellt werden müssen.

 

Übrigens markiert der 16. Juli 15 den Beginn der Hamburger Sommerferien. Bei einem wahrscheinlichen Standardverhalten der Familie wäre auch Verfristung wegen urlaubsbedingter Abwesenheit eine mögliche erwünschte Folge gewesen.

 

Ein Bescheid, der unter Respektierung der angemessenen und  rechtmäßigen Fristen erstellt worden wäre,  wäre nicht vor dem  25.08.2015  entstanden. Seine Einspruchsfrist wäre am 25.09.2015 abgelaufen.

Bei einem meinerseits unveränderten Verhalten wären die Unterlagen vom 4.9.15 und vom 15.9.15 innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen.

 

(20161108 Ende Detaillierung der Bescheide)

 

21.07.2015 Beginn der Einspruchsfrist laut BeschwerdeBescheid vom 4.7.2016

 

22.7.2015 Spermülltouren mit Mietfahrzeug

 

24.7 bis 26.7.2015 Reise mit Miettransporter mit Möbeln von HH nach X. und Y..  1200 km

 

27.7. bis 31.7.2015: Räumen der seit Juni 2002 angemieteten nachbarlichen Wohnung, Verlagerung von Möbeln und Umzugskartons in die relativ kleine und bereits „volle“ Eigentumswohnung, das betrifft auch das Büro mit Behördenverkehr, insbesondere auch die Ordner mit dem Kindergeldverfahren.

Weiterhin über dieTage hinweg diverse Sperrmülltouren mit geliehenem Privatfahrzeug.

Streichen eines Zimmers, bevor es bezogen wird, dabei gab der Tisch nach. Den Sturz rückwärts fing ich mit beiden Händen ab, dabei brach ich mir das linke Handgelenk an, ohne dass ich das in vollem Umfang realisiert habe, ich habe trotz Schmerzen möglichst schnell weitergemacht, kann aber seitdem den Arm nicht mehr voll belasten. Das spüre ich auch heute noch bereits beim Heben einer schweren Pfanne oder eines Staubsaugers. Die Übergabe erfolgte am 31.7.2015.

 

27.7.15 Das leerstehende Elternhaus, in dem wir 3 Geschwister aufgewachsen sind, wird durch Brandstiftung bis auf die Grundmauern zerstört. 2 der 3 Täter sind unter 18 Jahren alt.

 

3.8. – 5.8. (20161109 korr 5. statt 6.) Reise mit Schwester und behindertem Bruder nach Ingolstadt, Treffen mit einem Sachverständigen der Versicherung zur 1. Aufnahme des Brandschadens.  Der Termin war nachträglich betrachtet überflüssig insofern, als die Schadensgröße die Kompetenz des externen Gutachters überschreitet, und ein zweites Treffen mit einem Vertreter der Versicherung nötig wird.  

 

19.8 Eine Umsatzsteuervorbuchung von 3.845.- Eur, die niemals erwirtschaftet war, nicht bedient werden kann, später noch erhöht wird und zur zeitweiligen Sperrung des Kontos führt. Siehe Schreiben vom 1.12.15.  

 

20.8.15 Ende der Einspruchsfrist zum Bescheid vom 16.07.2015 laut Bescheid der Familienkasse vom 4. Juli 2016

 

4.9.15 Weitere Studienbescheinigungen von Charlie eingereicht.

 

11.9..15 Im Bescheid vom 4.7.2016 heißt es: „Eigenen  Angaben zufolge war der Einspruchsführer nicht handlungsunfähig, so dass eine Wiedereinsetzung außer Frage steht.“

 

Zur Darlegung meiner persönlichen Verfassung zum Stichwort „Handlungsfähigkeit“ zitiere ich beispielhaft folgenden Tagebucheintrag vom 11.9.2015:

Ich habe nicht geschafft mich zum S –event (Anmerkung: Veranstaltung eines wichtigen und freundlichen Auftraggebers)  anzumelden. 2 Tage Kurse, Vorträge, Workshops, und Freitag abend Fest, diesmal im Kampnagel. zu viel für mich – zu viel Geld ~ 300.- zu viel Leute, zu viel Stoff – ich bin in dem Sinn nicht mehr projektfähig weil ich nur noch Müll kehre – Kisten hier, „Kiste“ Gerolfing (Brandschaden), Rentenanträge, Kindergeld Papiere nachfragen, nachfragen – nochmal nachfragen.

Steuererklärung. sehen was ich heute davon schaffe.“

 

Kommentierung:

Mit diesem Eintrag verabschiede ich mich von der Vorstellung, wieder einfach über die bekannten Kontakte an  Aufträge zu gelangen und sie auszuführen. Ich habe mich zu dem Zeitpunkt von den Verhältnissen überwältigt gefühlt.

Hätte ich allerdings in dem Zeitraum beruflich aktiv gehandelt,  hätte ich dieses Handeln  wahrscheinlich auch  zu Lasten der Kindergeldbearbeitung priorisiert. Auch das wäre fristüberschreitend gewesen.

Es gibt Dinge, die sind wichtig, Kindergeld gehört garantiert dazu, aber sie sind nicht dringend. Wenn ich auf Verdienst­bescheinigungen der Tochter warte, dann „frage ich Papiere nach“ und warte eben. Wenn ich auf ein Dokument des Sohnes warte, dann „frage ich Papiere nach“ und warte eben.

Es ist ausschließlich die Fristsetzung durch die Familienkasse, die mir die Zeit zum reibungsarmen Ablauf geraubt hat.

Es ist weiterhin die Tatsache der mitgelieferten Rechtsmittelbelehrung, die meine Einspruchsfrist auf 30 Tage reduziert hat, anstatt mir 1 Jahr Zeit zu geben, wie das ohne Rechtsmittelbelehrung der Fall gewesen wäre, die damit einen reibungsarmen Ablauf des Einspruchsverfahrens verhindert hat.  (laut Bescheid vom 4.7.2016)   

 

Antrag: Ich beantrage die Feststellung, dass ich während und zum Ende der Einspruchsfrist „handlungsunfähig“ war. Ich habe genügend Gründe vorgebracht, „die das Fristversäumnis rechtfertigen würden“, im Sinne des Bescheides vom 4.7.2016.

 

 

 

15.9.15 Weitere Studienbescheinigungen Bertha eingereicht, Einkommen 2011 und 2012, Erklärung abgeschlossene Berufsausbildung (nichts), Erwerbstätigkeit.

15.9.15 Studienbescheinigung Charlie 1-4, „abgeschlossene Berufstätigkeit“ (nichts) und „Erwerbstätigkeit“ (nichts), Verweis auf Nachreichen von Abizeugnis vom Studienort aus.

 

Antrag: Ich beantrage die Feststellung, daß ich „nach dem Wegfall des Hindernisses“  formlose Anträge auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe.

 

16.9.15 Bahnreise Ingolstadt, Treffen mit Versicherungsvertreter, Schadensbesprechung

 

18.9.15 Eingang der „formlosen Anträge“ vom 15.9. bei der F.Kasse. Laufzeit 3 Tage. Geht also auch.

25.9.15 Schulbescheinigung Charlie Abschluss 2013, mit Hinweis auf Schreiben vom 15.9.15

30.9.15 Immatrikulationsbescheinigung Doris. Das Begleitschreiben enthält den Hinweis auf die lückenlos vorliegende Nachweise für Bertha, Charlie, Emil.

 

1.10.15 Bescheide der F.Kasse. Meine Zusendungen werden als „Einspruch“ unterstellt und wegen Verfristung abgelehnt.

 

2.10 -4.10 weitere Fahrt HH -X.-Y.-HH zwecks Umzug.

 

7.10.15  In Abwesenheit: Besuch einer Vollziehungsbeamtin zur Vollstreckung eines Zahlungsbefehls über Umsatzsteuer 4/2014 in Höhe von 1.734.- Euro, um die aufgeführten Abgabenrückstände zu pfänden. Ankündigung für nächsten Besuch zum 14.10.15. Stempel: Richterliche Anordnung zur TÜRÖFFNUNG auf Ihre Kosten vorgesehen. Beleg

 

19.10.15 15:25 , ein Montag

Die letzte Speicherung des Einspruchschreibens vom 17.10.2015 auf meiner Festplatte datiert auf dieses Datum und Uhrzeit. Der Weg zum Postamt, um die Sendung als Einschreiben aufzugeben dauert 15 Minuten. Das heißt, ich hatte vom Speichervorgang aus die Möglichkeit das Dokument am selbigen Tag auszudrucken und bis 18:00 Uhr bei der Post einzuliefern.

Erklärung: Ich, Ekkehard von Guenther,  habe diese Einlieferung als Einschreiben am 19.10.2015 persönlich vorgenommen.

 

21.10.15 Noch zur Begründung der fristgerechten Einreichung des Einspruchs: Tagebucheintrag: „Vorgestern an Kindergeldkasse  um ca10.000 €  geschrieben jahre 13, 14 und 15 . Gestern u heute Burmeister (wegen Erstattung der Kautionsleistung). morgen  Paßfotos, eventuell Bewerbungsfoto

 (Den Beleg für das Einschreiben Burmeister mit Datum 21.10.15 habe ich übrigens gefunden, den anderen leider noch nicht)

 

Antrag: Die Familienkasse schuldet eine Erklärung, warum das Schreiben nach deren wiederholten Angaben erst am „18.11.2015“ eingegangen sei. 

 

Falls dabei behördeninterne „Postlaufzeiten“ eine Rolle spielen, ich nehme das Stichwort aus dem Schreiben von BZSt auf, möchte ich wissen, inwiefern den beabeitenden Personen der Umstand bekannt war, dass es derartige Postlaufzeiten in ihrem Arbeitsumfeld gibt.

Insofern ist zu fragen inwiefern die Feststellung der Fristüberschreitung im Eingang in ihrer Falschheit aus  böswilligen Vorsatz zum Nachteil des Berechtigten erfolgte.

 

Antrag: Davon unberührt fehlt auch die Erklärung, warum es nach dem „18.11.2015“ bis zum 28. April 2016 gedauert hat und warum es rechtsanwältlicher Intervention bedurfte, bis die Familienkasse den Vorgang zu den Akten nahm und überhaupt erst bestätigte. 

 

Antrag: Festzustellen ist damit auch gegen beide Bescheide vom 4.Juli 2016, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts, allein schon um die Befassung zu erzwingen, unvermeidlich war.

 

28.10.15 Bescheide Doris, Emil (Doris: eine Festsetzung für August, Emil erhält neue Ordnungszahl)

28.10.15 Bescheid Charlie, Doris, Emil ( ab jetzt sind die Zahlungen regulär)

 

5.11.15 Ende der Einspruchsfrist laut Bescheid der Familienkasse

 

 

18.11.15 Angeblicher Eingang des Schreibens vom 17.10.15, behauptet am 28.4.2016 von der F.Kasse.

Das sind vom 19.10. aus gerechnet 30 Tage Postlaufzeit.

(20161109 Hinzufügung:)

Vgl. den Lauf der Unterlagen vom 22.5.15 bis 15.6.15  = 24 Tage

Vgl. Laufzeit des Schreibens des Ra vom 11.3.2016 bis zur Bestätigung am 28.04.2016 = 48 Tage (nur einfache  Vorgangsbestätigung)
Vgl. Laufzeit des Vorgangs vom 19.10.2015 bis 28.04.2016 = 192  Tage Nichts.

Vgl. auch Laufzeit der Fachaufsicht: 20.7.2016 dokumentierte Anforderung der Akte und der Stellungnahme, bis zum dokumentierten Rücklauf am 1.9.2016. := 42 Tage.

Immerhin war der komplette Vorgang bereits untersucht und am 4.7.2016 zu einem Bescheid der F.Kasse aufgearbeitet worden.

(20161109 Ende Hinzufügung)

 

Folgerung: Aufgrund der angeblichen Fristüberschreitung wollte sich die Kasse eine Prüfung des Einspruchs der Materie nach weitestgehend ersparen.

Mehr dazu weiter unten im Abschnitt:Erörterung des Bescheids.

 

 

30.11.15 Dienstaufsichtsbeschwerde an die Leitung der Familienkasse.
u.a. wegen Nichtbeantwortung des Einspruchs vom 17.10.15

Anmerkung: So etwas schreibe ich nicht 10 Tage nach dem „18.11.2015“ sondern 40 Tage nach dem 19.10.2015.

 

Antrag: Festzustellen ist, dass der Einspruch vom 17.10.15  mit Versand per Einschreiben persönlich durch den Kläger am 19.10. in Hamburg erfolgte und damit innerhalb der normalen Postlaufzeit und das heißt vor dem 5.11.15 (Ende der Frist) und erst recht vor dem 18.11.15 (Behauptung der Familienkasse) bei der Familienkasse eingegangen ist.

 

10.3.2016 Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Untätigkeit der F.Kasse. Auch die Aufsichtsbeschwerde hatte keine Antwort erhalten.

28.4.2016 Die Familienkasse bestätigt nach mehr als 6 Monaten Untätigkeit zum ersten Mal den Eingang des Schreibens vom 17.10.15. Und hier gleich mit der Behauptung „Eingang am 18.11.15“.

 

2.5.2016 Schreiben an den Hamburger Senat BASFI. (Behörde f Arbeit, Soziales, Familie, Integration. Wegen Nichtzuständigkeit weitergeleitet, führt das Schreiben tatsächlich zu einer Befassung des Behördenleiters Bombor (19.5.16) mit dem Vorgang und dem Versprechen auf „umgehende“ Beantwortung.

 

4.7.2016 Bescheid mit Ablehnung der Einsprüche vom 17.10.15 und 18.09.2015. Anmerkung: Ich habe nur den Einspruch vom 17.10.2015 bewußt erstellt.  Am 15.09.2015 hatte ich aus meiner Sicht nur weitere Unterlagen im KG-Verfahren eingereicht. Der Sachbearbeiter hat dies als Einspruch gegen einen bereits geltenden Bescheid gewertet, den er mit Bescheid vom 1.10.2015 wegen Verfristung ablehnte.

 

11.7.2016 Schreiben an Bundesministerium Familie Soziales Frauen Senioren Jugend; von dort Weiterleitung an Bundeszentralamt für Steuern BZSt). Bearbeitung durch die Fachaufsicht.

 

4.8.2016 Einreichen der Klage gegen die Bescheide vom 4.7.2016  beim Finanzgericht Hamburg

 

13.8.2016 Die älteste Tochter kommt zu Besuch. Zusammen mit dem Jüngsten im abwechselnden Verlesen nehmen wir die anstehenden Rechnungen auf. Ich bin nicht in der Lage das allein zu tun, weil ich nach der dritten Rechnung aufspringen und wegrennen würde, weil ich keine Möglichkeit des Begleichens sehe.

Die Summe der offenen Rechnungen beträgt 6.183,48 Euro. Ich rechne eine Sicherheitsmarge von 3.000. – hinzu. Das heißt immer noch: Der Schaden bis hin zu meiner vollständigen aktuellen Zahlungsunfähigkeit ist durch konkretes feindliches Handeln der Familienkasse in Höhe von 16.700.- Euro verursacht.

 

(20161109 Hinzufügung)

7.9.2016 Antwortschreiben der Fachaufsicht zu meiner Beschwerde. Quintessenz der ersten unvoreingenommenen Untersuchung: „Rechtswidrig aber nicht unwirksam“. Erörtert diverse Einspruchsmöglichkeiten. Verweist auf die nunmehr anstehende Prüfung durch das unabhängige Finazgericht.

 

14.10.2016 vom Finanzgericht:
            Stellungnahme der Beklagten

            Vorschlag zum Güteverfahren

30.10.2016 Nach Rückfrage meinerseits Bereitschaft zum Güteverfahren erklärt.

9.11.2016 Die Antwort der F.Kasse steht auch 25 Tage nach Eröffnung der Drei-Wochenfrist durch das Gericht aus.

 

(20161109 Ende Hinzufügung)

 

 

Ende der Historie

 

 

Erörterung des Bescheids zum Einspruch vom 4.7.2016:

„Hindernis“, „Sorgfalt des gewissenhaft Handelnden“, Kompetenz der Beurteilenden, Freiheit des Ermessens, Verantwortung für die Folgen, Anspruch auf Fehlertoleranz als Inanspruchnahme von §6.4 GG,

Attest und Mitmenschlichkeit, Gewissen und Empathie

 

Ich hatte geschrieben (17.10.2015):

Im Sommer dieses Jahres stand die Räumung einer für die Tochter Doris und das Büro angemieteten Wohnung an. Danach mußten in Kartons verpackte anstehende Behördenvorgänge wiedergefunden und zusammengestellt werden.

 

Im Ablehnungsbescheid vom 4.7.2016 steht:

Zum einen wäre auch bei einer möglichen Anerkennung der Gründe der Antrag nicht unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses (Zugang der Kündigung  wegen Eigenbedarfs und Brand des Elternhauses im Juli 2015) gestellt worden.“

 

Richtigstellung:

Es ging nicht um den Wegfall „des Hindernisses“ sondern um eine Serie von Hindernissen, im Klammertext des Bescheides sind ja schon zwei davon genannt .

Es ging auch nicht um den „Zugang“ einer Kündigung, sondern um die Räumung einer Wohnung zum 31.7.15. Diese konnte erst nach dem Schulabschluss der Tochter und nach ihrer Rückkehr von einer Italienreise mit ihren Klassenkameraden angegangen werden. Die Umstände, die mit der Räumung verbunden waren, sind im Abschnitt Historie angesprochen worden.

 

Das Ereignis „Brand des Elternhauses“ ist als Hindernis nicht mit dem Abschluss der Löscharbeiten erledigt, sondern hat einen eigenen Kommunikationsverkehr eröffnet: Gespräche  mit Polizei, Behörden, Versicherungen, Nachbarn, die vielleicht Näheres wissen.

Es folgt eine Reise mit den Geschwistern vom 3.8. bis 6.8.2015 . Eine weitere Reise wird am 16.9. von mir ausgeführt.

Folgerung: Ein Brand ist nicht „das Hindernis“, das dann irgendwann „wegfällt“. Ein Brand  ist ein weiterer Problemstrang, ein weiteres Bündel an Aufgabenplanung, an Zeitaufwand, an seelischer Belastung, das in den verdichteten Alltag eingetragen wird. 

 

Weiteres: Meine Sätze im Einspruch vom 17.10.2015 zu meiner seelischen Belastung durch den Tod meiner Frau, zur Belastung durch den Unfall meiner Schwester, der mich aus meinen Alltag gerissen hat, zur existentiellen Verunsicherung und Verlangsamung in Entschluss und Reaktionen geführt hat, wurden nicht angesprochen.

 

 

„von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war.“ (Seite 2 der Bescheides vom 4.7.2016)

 

Ich habe mein Problem mit diesem Paragraphen.

Aus meiner Sicht ist dieser eine Blankovollmacht  für Scharfrichter, die sich als Richter ausgeben.

Ich kann an Umständen aufführen, was immer mir möglich ist.

Dem Leiter der Familienkasse steht es jederzeit frei, „die gesamten Umstände des Einzelfalles“ vom Schreibtisch aus zu kennen,  den Daumen zu senken sowie „Sorgfalt und gewissenhaftes Handeln“  abzusprechen.

 

Auf welche Kompetenz gründet Herrr Bombor sein Urteil? Für wieviel Ehe mit wieviel Kindern steht er ein? Für wieviele Kinder steht die Familienkasse mit wieviel Mitarbeitern?

 

Immerhin könnte er meine Aussagen zum Umzug nachvollziehen. Denn er hat da eine eigene Kompetenz: „Die Kollegen müssen nur Kugelschreiber, Kaktus und Kaffeetasse einpacken.“  (http://www.shz.de/lokales/stormarner-tageblatt/die-familienkasse-zieht-um-id10809161.html vom 25.9.2015)

 

Dann ist es doch wohl anders als bei mir.

Denn angenommen, ich bin nicht besonders kompetent, nicht einmal beim Umziehen. Ich gebe die Kleidung meiner Frau nicht weg sondern habe sie immer noch.

Und, Nachschlag in der Historie: Im Sommer 13 wurde das Haus meiner Schwiegereltern geräumt. Respekt vor meinem Schwager, wie er das angefasst hat. Ich selbst habe Dinge, Bücher, Bilder, die meine Frau im Studium gemalt hatte, mit nach Hamburg in die ohnehin überlastete Wohnung genommen.  Dachte ich könnte noch eine kleine Ausstellung mit ihren Bildern zu Stande bringen

Was folgt daraus für Herrn Bombor? Gibt es eine Standard Effizienz?     

 

Welche Kompetenz in Sachen Krankheitserfahrung, Todeserfahrung, Erfahrung mit dem eigenen Alter, mit Verzweiflung ist in der „Familien“kasse versammelt?

 

Oder braucht es vielleicht überhaupt gar keine Kompetenz, um über Familie eine Hinrichtung zu verhängen?.

 

Glaubt Herr Bombor wirklich, dass irgendein Mitarbeiter mit 5 eigenen Kindern einen derartigen Bescheid verfassen würde?

 

Ich möchte geklärt haben, welche Kompetenz sich Herr Bombor zuspricht.

Denn ich habe den Verdacht einer blanken Anmaßung eines Urteilsvermögens in Sachen Familie.

 

Da ist die Sache mit Multikulti und Gender und sonst das ganze Toleranzding.

Aber eine Toleranz für den jenigen, der mit seinem eigenen Leben mit seinem Schicksal zurechtkommen muß, der mit Kompetenz oder ohne Verantwortung für Familie trägt, Toleranz für die ganz normale Bandbreite im Leben, gibt es nicht. Kinder sind nur noch sowieso, bei anderen.

 

Das Toleranzgebot bezieht sich auf die Fetische des Öffentlichen. Den exponierten Meinungsvertretern.

Toleranz gilt nur als Pflichttugend der Langweiligen gegenüber denen mit der aufregenden Geschichte.

Und wenn Sie zur Abwehr meiner Ansprüche feststellen, dass 5 Kinder kein Jedermannsthema sind, sonder eher was für Außenseiter, dann fangen Sie bitte an mit der Toleranz. Genau an dieser Stelle.

 

Meine Tochter, die angehende Medizinerin, hat mir vorgeschlagen mich um ein ärztliches Attest zu bemühen. Das sei es einfach, was die Gerichte wollen.

Aber ich möchte das nicht. Ich kann von Ereignissen sprechen, ich kann von Unfällen sprechen, ich kann von meinem Krank-Sein sprechen, auch ohne die medizinische Kategorie aufzurufen.

Ich Mensch habe die Erwartung, daß auf der anderen Seite des Schreibtisches ein Mensch den Brief mit Verständnis vernehmen und angemessen darauf antworten kann. Das ist meine eigene Würde, erstens. Die Unterstellung von mitmenschlichem Verständnis ist auch Bedingung, daß ich dem/der Bearbeiter/in überhaupt Würde zusprechen kann.

Kommunikation unter §1GG ist mehr als die Verabreichung von politisch korrekten Textbausteinen.

 

 

Insofern stellt sich die Frage nach der Freiheit im Ermessen der Bearbeiter.  Inwiefern waren die Entscheidungen in der Bearbeitung zwangsläufig und nur durch „mein“ Verhalten bestimmt, wie der Bescheid vom 4.7.2016 suggeriert?

 

Die Ermessensräume in der Entscheidungskette ab Mai 2015 sind im Bescheid vom 4.7.2016 nicht angesprochen worden.

 

Damit wird auch die Frage nach der Verantwortung in Bezug auf die verhängnisvollen Folgen der Entscheidungen nicht gestellt. 

 

Abgesehen von mir trägt mein im Haushalt lebender jüngster Sohn unmittelbar die Folgen. 16.700 Euro kann ich nicht abfedern. Das betrifft Einschränkungen beim Essen, es betrifft Kleidung, die nicht gekauft wird, Wünsche eines 17 jährigen, die er sich immer weiter reduziert.  Die letzten Sommerferien vor dem Abitur, drei Geschwister an drei Orten, die man besuchen könnte, er hat es nicht getan, man hält die Luft an.

Was kann er dafür?

 

Eine Beißhemmung der Familienkasse gibt es nicht.

Nicht gegenüber den blanken Menschen, Vater und Kindern.

Und nicht in Ansehung des Grundgesetzes, § 6.4 mit dem Recht der Mutter auf Schutz und Fürsorge.

 

Wenn ich ein fehlerfreies Leben hätte führen wollen, hätte ich weder geheiratet, noch 5 Kinder zusammen mit meiner Frau aufgezogen.

 

Meine Inanspruchnahme des grundgesetzlichen Schutzversprechens besteht im Anspruch auf Fehlertoleranz der Behörde gegenüber denjenigen, die den Wechselfällen des Lebens in anderer Weise ausgesetzt sind.

 

Das Fristversäumnis hingegen ist ein Vergehen, das der Gesetzgeber definiert hat, damit es stattfindet. Es nimmt jeden Schutzanspruch aus der Familie.

 

Die nächste Generation von Automobilen wird automatisch vor Personen stoppen, auch wenn diese rechtswidrig die Straße queren. Warum funktioniert diese Beißhemmung nicht im Kindergeldverfahren?

Warum wird das Grundrecht auf Familienschutz nicht erörtert, nicht im Entscheid, nicht in den Bescheiden zur pauschalen Ablehnung der Einsprüche, auch nicht im Gutachten des BZSt?  Ist dem Finanzamt das Grundrecht egal?

 

Donnerstag, 1.9.2016: Ich habe beim Finanzgericht angerufen, weil die Abgabefrist für die Begründung dieser Klage heute abläuft, mit der Frage, bis wann ich abgegeben haben muß. Dann die Antwort, ich könne auch morgen abgeben, denn die Frist sei nicht ausschließend.  „ui“ habe ich gedacht irgendwann in der Nacht: Solche Fristen gibt es also auch.  -

 

(20161109 Hinzufügung)

 

Der Bescheid wurde von der Rechtsabteilung der f.Kasse erstellt.
Ich habe als Vater und als Beschwerdeführer den Anspruch auf eine unvoreingenommene Prüfung mit Berücksichtigung auch mir günstiger Umstände.

 

Der Bescheid der Rechtsabteilung verstößt gegen das Gebot der Unvoreingenommenheit.

Stattdessen handelt es sich hier um eine juristische Absicherung zur Deckung und Fortsetzung der Tathandlungen der F.Kasse.
Eine Ermittlung von den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhalten ist schlichtweg nicht  durchgeführt worden.

 

Die Behandlung der Beschwerde erfolgte pflichtwidrig in durchgängiger Feindschaft zum Beschwerdeführer.

An 6 Punkten sind objektiv gebotene Überlegungen unterblieben.

Eine Unabhängigkeit der befaßten Personen untereinander und von ihrem Behördenmilieu ist nicht zu erkennen.

Nachweisbar dagegen ist die Unabhängigkeit von der Sache.

 

1.    Am Bescheid vom 16.07.2015 wurde die fristsetzende Rechtsbelehrung erörtert.

„Auf die Rechtsfolgen wurden Sie in diesem Bescheid ausdrücklich hingewiesen.“ Bzw.: „Auch in diesem Bescheid wurden Sie ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen.“

Das fristsetzende Schreiben vom 17.06.2015  geht diesem Bescheid voran. Es wurde nicht erörtert.


Der Hinweis im Schreiben lautete: „Sollten Sie bis zu diesem Termin nicht antworten oder zumindest eventuelle Hinderungsgründe mitteilen, muss der Antrag auf Kindergeld abgelehnt werden.  (Unterstreichung im Text der Behörde) .

 

Dieser Hinweis ist falsch. Er unterschlägt meine rechtlichen Bewegungsräume und die Erinnerungspflichten der Behörde bei Ablauf der Frist. 

 

Eine Problematisierung des Hinweises durch die Rechtsabteilung ist unterblieben.

Das Schreiben wurde am  22.6.15 versendet. Die gegebene Frist: „Bitte erledigen Sie dieses Schreiben bis zum 01.07.2015 beträgt damit weniger als 8 Tage. Details zur Liste der angeforderten Belege:  siehe Historie.

Eine Problematisierung der Fristsetzung  in Bezug auf die Angemessenheit durch die Rechtsabteilung ist unterblieben.

Eine Problematisierung der Fristsetzung  in Bezug auf die Vergleichbarkeit  gegenüber den generell bei über 40 Tagen liegenden Antwortzeiten der  voll bezahlten F.Kasse ist unterblieben. (siehe Historie zum 18.11.2015)

2.    Mit dem Ablauf der Frist nach einer angemessenen Fristsetzung hätte ein Erinnerungsschreiben an den Vater gehen müssen. Außerdem hätte eine einmonatige Nachfrist gegeben werden müssen.

Beides, Erinnerung und Nachfrist,  war von den Sachbearbeitern mit Bescheid vom 16.07.2015 unterschlagen worden.

In ihrer Erörterung vom 4.7.2016 auf meine Beschwerde hat die Rechtsabteilung der Beklagten diesen Umstand abermals unterschlagen. Hinzukommt die damit verbundene infame Spekulation auf meine Unkenntnis dieses Sachverhalts als Laie.

 

3.    Das Schreiben vom 17.06.2015 ist im Briefkopf als „Entwurf“ gekennzeichnet. Das deutet auf eine möglicherweise versehentlich erfolgte Versendung hin.
Die Begutachtung hätte auch diesen Umstand im Hinblick auf mögliche  Auswirkungen auf die Rechtskraft des Schreibens ansprechen können und sollen.

 

4.    Angesichts meiner Behauptung vom Versanddatum meiner Beschwerde mit: „19.10.2015“ wäre eine Erörterung der behördeninternen Postlaufzeiten objektiv geboten gewesen.


Diese Erörterung fand nicht statt:

-       in der ersten Antwort durch Herrn Köpke. („Eingang am 18.11.2015“)

-       in der Anhörung durch Frau Ratajczyk

-       bei weiteren befassten Personen

-       und schließlich nicht bei Erstellung des Bescheides durch Frau Baufeld.

Das Verhalten der Personen ist feindlich, es ist kohärent und eng gekoppelt im behördlichen Sozialverbund, es ist unabhängig von der durch den Sachverhalt gebotenen Erörterung der Postlaufzeiten.

 

5.    Im an mich gerichteten Bescheid vom 5.7.2016 zur Beschwerde wurde behauptet, dass für Charlie keine weiteren Unterlagen eingereicht worden sind.

Ich habe dieser Behauptung unmittelbar per Email widersprochen. Ich habe sie durch Beibringung des Scans auf meiner Festplatte widerlegt. Danach stand der Vorgang der Prüfung durch die Fachaufsicht zur Verfügung. (Siehe Historie, 21.11.2013)

Im durchgängig feindlich verfassten Bescheid erfüllt die Behauptung der „nicht beigebrachten Unterlagen“

            den Tatbestand einer Unterschlagung eines der Famiie günstigen Sachverhalts.

 

6.    Mein Einspruch in den materialen Argumenten, was meine persönliche Situation nach Krankheit und Tod meiner Frau betraf, was Schicksalsschläge wie den Unfall meiner Schwester, im Umfeld mit behinderten Bruder betraf und was weitere Hindernisse (Hausbrand, Umzug,   persönlicher Unfall (nachgereicht durch Schreiben des Rechtsanwalts)) betraf, wurde souveränstens abgebügelt.

 

7.    Die Anhörung war an den Rechtsanwalt gerichtet und galt auschließlich den Verfristungen. Eine offene Frage an mich wurde nicht gestellt.


Summe:

Der Beschwerdeführer hat das Recht auf die unvoreingenommene Prüfung seines Anliegens.

 

Dieses Recht ist durch die Rechtsbehelfsstelle durchgängig gebrochen worden.

 

In Sachen Entstehung des Ablehnungsbescheides vom 16.7.15 wird keine einzige Handlung der F.Kasse problematisiert.

In Sachen Einspruch und Beschwerdeführung wird auf Basis des manipulierten Eingangs als einziger entscheidungserheblichen Tatsache ausschließlich die angebliche Verfristung durch und durch „untersucht“
Eine offene Frage zur Ermittlung anderer entscheidungserheblicher Tatsachen gibt es nicht.
Ein mitmenschlicher Wunsch in der 16.700 Euro Frage zu retten, was für den Beschwerdeführers zu retten gewesen wäre, ist zu keiner Zeit des Verfahrens zu erkennen.

Die Rechtsbehelfsstelle ist nicht unabhängig, sondern kohärenter Teil des Soziotops F.Kasse.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Anspruch Feind und Spielzeug dieser Gesellschaft.

 

Die mit der 8-Tage-Frist vom 22. Jui 2015 aus eingeleitete Tathandlung zur Familienzerstörung wurde 

seitdem mit ungebremster Energie und rechtswidrig betrieben und tagtäglich fortgesetzt.  

 

(20161109 Ende Hinzufügung)

 

 

 

Eine Frage des Gewissens

Das - Gewissen - eines Ehemannes, Vaters und Bruders, der lebenslang anderen Menschen bis hin zur Aufgabe aller eigenen wirtschaftlichen Perspektive  zugearbeitet hat, ist ein anderes als das "Gewissen" eines lebenslang alimentierten Beamten, der mit seiner Schreibtischkenntnis über die "gesamten Umstände des Einzelfalls" urteilt. 

 

In der Frage, ob ich diejenige Sorgfalt beachtet habe, „die einem gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war“, möchte ich mich dennoch auch auf die Standards der Familienkasse beziehen:

 

 

-       Welche Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit in Fristen stellt die Familienkasse an einen Familienvater, wenn sie selbst zur ersten Beantwortung eines Einspruchs 180 Tage und rechtsanwältlichen Zwang benötigt?

 

-       Welche Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse, wenn in der Behauptung vom fristüberschreitenden Eingang meines Einspruchs, bei 5 beteiligten Fachkräften, keine einzige die befreiende Frage nach den behördeninternen Postlaufzeiten aufwirft? Was verstehen diese Mitarbeiter überhaupt unter Gewissen?

 

-       Welche Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse an einen Familienvater, wenn sie selbst die Aufsichtsbeschwerde vom 1.12. 2015 bis zum 1.5.2016 nicht zur Kenntnisnahme gebracht hat?

Erst nach meiner Intervention über den Hamburger Senat hat der Leiter der F.Kasse am 19.5.16 eine Entschuldigung (keine Erklärung) geschrieben, umgehende Bearbeitung versprochen und das immerhin - mit Rückfragen an Ra - bis zum 4.7.16 erledigt.

 

-       Welche Standards an das sorgfältige Handeln stellt die Familienkasse, wenn in ihrem Bescheid vom 4. Juli 2016 zur Abwehr meines Einspruchs dann in der Anlage  zu Ihren Zahlungen immer noch die falschen Basiswerte aus 2014 durchschlagen?

 

-       Eine Beschwerde an das Familienministerium (BMFSFJ) wegen Nichtzuständigkeit weitergereicht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).Von dort am 20.7.16 zur Stellungnahme an die Familienkasse, von dort zurück am 1.9.16. Dieser Vorgang dauerte – obwohl gerade eben ein Bescheid zur Ablehnung des Einspruchs in der Sache erstellt worden war – 42 Tage. Welche Standards stellt die Familienkasse an ihre vollbezahlten Mitarbeiter in Sachen 30-Tage Frist?

 

-       Welche Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit in den Unterlagen stellt die Familienkasse, wenn sie das Vorliegen der Immatrikulationsbescheinigung von Charlie ableugnet („Danach keine weitere Antragstellung“), bis ich mit einem Scan das Gegenteil nachweise?

Welche Belege liegen denn noch bei der Familienkasse, die ich ohne Begleitschreiben eingereicht habe, und deshalb von meiner Festplatte aus nicht mehr nachweisen kann?

 

-       Welche Standards in Sachen Gewissenhaftigkeit stellt die Familienkasse, wenn sie 12 Monate lang absolut nichts tut, um ihr Fehlverhalten in Ordnung zu bringen?

 

 

Ich habe keine Probleme mit Fehlern auf der anderen Seite. Eine Korrektur, eine Entschuldigung, eine Erklärung, warum es passiert ist und nicht wieder passieren wird, dann ist es ok.

Ich habe jedoch erhebliche Probleme mit einer Bürokratie, die bei einer deutlich sichtbaren eigenen Minderleistung vermeint über Familien existenzvernichtende Maßnahmen zu verhängen.

 

Empathietest für ein Gericht

 

Zeiten einer siebenköpfigen Familie, mit Kindern zwischen 10 und 20. Eine Frau, deren Operation 8 Jahre zurückliegt, die  gesund ist, sich und die Familie gesund hält, sich mit Körperarbeit beschäftigt,  eine Ausbildung in QiGong absolviert  und beginnt Kurse  zu geben. Die weiß, was sie als Mutter an Rente zu erwarten hat.

Ein Mann, der im EDV Bereich Schulungen in Programmiersprachen gibt, der Lehrmaterial geschrieben hat, programmiert. Denkt, er könne immer noch zulegen, könne diesen Zahlen in den Excel-Tabellen noch etwas mehr Arbeit entgegensetzen,  könne diese enge Wirtschaft in ruhigeres Wasser führen, denkt er könne länger ins Alter hinein produktiv arbeiten, Einkommen erzielen.

Wie oft wird einer der Akteure für sich ein: „Ich kann nicht mehr“  gesprochen haben?    

Wie oft vielleicht ein: „Ich will nicht mehr.“?

Wie oft hat wohl eine papierdünne Stimme gesagt: „Wir werden es schaffen.“ ? Könnte es sein, daß jemand sagt: „Es war zu viel.“? Und das beglaubigt, mit einem nunmehr 5 jährigen Schweigen?

 

Nein ich behaupte nichts von alledem. Ich werde jeden Vorhalt dementieren. Ich möchte dennoch eine Antwort von Ihnen. Im Horizont der bloßen Möglichkeit. Ohne irgendein Attest.

 

Was glauben Sie, wieviele Menschen, die Familie leben, kein einziges Wort mehr übrig haben?

 

 

Summe :

Ich beantrage die Rücknahme der Bescheide. Sie beruhen auf einer prinzipiellen und aktiven Feindlichkeit der Familienkasse und einer trotz der vorgebrachten Argumente aufrecht erhaltenen künstlichen Ahnungslosigkeit über die aufgetretenen Belastungen.

 

Mein Einspruch vom 17.10.2015 war mit dem 19.10.15 fristgemäß zur Post gegeben. Einen Eingang vom „18.11.2015“ hat die Familienkasse zu vertreten.

 

An einen fristgemäßen Einspruch zum Bescheid vom 16.7.2015 war ich durch die geschilderten Umstände mehrfach gehindert. Wo immer möglich, habe ich Dokumente  eingereicht, sobald sie verfügbar waren.

 

Weiterhin sind beim Zustandekommen des Bescheides vom 16.7.2015 Fristen unangemessen kurz gesetzt worden, die Erinnerung unterblieben, die einmonatige Nachfrist ist nicht gegeben worden.
Die Terminierung der Verfristung ist durch den in seinem Datum rechtswidrig zustandegekommenen Bescheid massiv manipuliert worden.

Die Unterschlagung aller Fristen zugunsten der Familie hinderte am fristgemäßen Einspruch. 

 

Ende der Untersuchung des Bescheides vom 4.7.2016

 

 

Im folgenden Abschnitt werde ich mich mit der Fristsetzung als Angelpunkt einer staatlichen Selbstbereicherung gegen den Berechtigten auseinandersetzen.

 

Welcher Art ist mein Anspruch?

Beim Kindergeld handelt es sich um eine Erstattung von elterlicher  Leistung in Höhe von etwa 1/3 des „normal“ kalkulierten Aufwandes. Damit sind rein materielle Kosten gemeint, nicht der darüber hinausgehende Aufwand durch die Zuwendung von mütterlicher und väterlicher Zeit. 

Die Abrechnung erfolgt als Steuererstattung über das Bundeszentralamt für Steuern.

 

Ich bin damit nicht einverstanden, denn Kinder entstehen im freien Willen der Eltern. Kinder sind keine Steuer.

Der Staat hat keinen Anspruch darauf, dass Menschen Kinder zur Welt bringen.

Er hat meines Erachtens weiter kein Recht Kinder künstlich zu produzieren.

Er hat meines Erachtens auch kein Recht durch Menschenimporte die Familie unter die Bedingungen der globalen Weltwirtschaft zu stellen.

Er hat meines Erachtens kein Recht Familie durch Politik und Bürokratie zu ersticken.

 

Die Teilerstattung von elterlichem Aufwand für  Kinder ist keine vom Finanzamt zu kontrollierende Steuererstattung.

 

Aber Eltern dürfen erwarten, daß die Gemeinschaft, in die sie ihre Kinder einbringen, gleich ob Nation oder Staat, Volk oder Bevölkerung, sich durch diese Handlung bereichert fühlt, daß sie Eltern wertschätzt und elterliches Handeln unterstützt.  

 

Meine persönliche Wohlfahrt und meine Altersversorgung wird auch davon abhängen, wie viele andere Kinder von vertrauensvollen Eltern zur Welt gebracht werden.
Ich erwarte, daß diese Personengruppe grünes Licht bekommt. Daß die mit schonendsten Aufwand durchgewunken werden. Ist das so unvorstellbar?

Stattdessen Deutschland 2015/16: Bürokratischer Terror zur wirtschaftlichen Vernichtung. Demografische Abschreckungsbürokratie.

 

In der technisch hochintegrierten Gesellschaft besteht familiäres Wirtschaften in Bezug auf Kinder nur als eine Investition, als Aufwand für deren optimale gesellschaftliche Integration. Zugleich ist das Wirtschaften selbst familiär desintegrierend, weil eine gemeinsame Wertschöpfung und gemeinsame Werterfahrung von Eltern und Kindern im Deutschland 2016 nahezu unmöglich sind.

Familie ist, wenn Vater Mutter Kind möglichst auseinander sind.    

 

Je nach Eintritt in das Erwerbsleben kann die elterliche Investition bis zu 25 Jahre oder noch darüber hinaus andauern. Eltern sind möglicherweise in der Nähe vom Rentenalter, wenn Kinder anfangen, Ertrag zu erbringen. Eine Verrechnung des Erfolgs mit der aufgewendeten Investition ist nicht vorgesehen,  eine minimale Anrechnung erfolgt als Verrechnung von Teilen der aufgewendeten Zeit in der Mutterrente. Die reale Überschußleistung der Kinder wird der Altersversorgung der Kinderlosen zugeschlagen. Diese Verrechnung erfüllt den Tatbestand eines offenen Betruges der Kinderlosen an den kinderreichen Eltern, durchgeführt durch den Staat.

 

Es wird in der kinderreichen Familie lebenslang keinen Return of Investment geben. Darum machen Kinder arm. Denn die Eltern erhalten an dem durch sie in ihren Kindern geschaffenen Reichtum keinen Anteil.

Dieser Umstand bedeutet eine zusätzliche mittelbare Verarmung der Kinder im Generationenübergang. Eltern haben nichts mehr zu vererben. Sie können nicht mehr unterstützen, beispielsweise, wenn es um die Finanzierbarkeit der Enkelgeneration geht.

 

1.  Mein Anspruch: Das Kindergeld, das ich haben will, ist bereits mein Geld. Es ist eine teilweise Rückzahlung des Staates. Es ist keine Sozialleistung. Ich werde meinen Anspruch auf dieses real aufgewendete Geld nicht für einen Anspruch auf Sozialleistungen wegen Zahlungsunfähigkeit eintauschen.

 

Dieser Staat hat mir mein Geld zurückzuzahlen.  

 

2. Meine Ressouce Zeit: Die Zeit, die ich zum Belegen meiner Ansprüche benötige, ist meine Zeit. Sie ist  meine Ressource und Teil meiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit. Die Verantwortung, mit der ich darüber verfüge, liegt allein bei  mir. Dabei ist es gleich, ob ich als Selbstständiger plötzlich auftretende Aufträge bediene, ob ich als Kranker für die Erledigung einer Aufgabe 3 Tage anstelle von einem benötige, ob ich  als Angehöriger meine Zeit für Krankenpflege aufwende, es bleibt gleich,  wie lange ich mit meinen Kindern verhandeln muß, bis alle Belege angekommen sind.

Eine Begutachtung meiner Gewissenhaftigkeit im Umgang mit meiner Zeit steht dem Herrn Bombor nicht zu.

 

Dieser Staat hat meine Zeit in meinem Besitz zu lassen.

 

3. Eine Fristsetzung durch die Behörde ist eine Beschlagnahme meiner ohnehin knappen Ressource Zeit. Zur Erinnerung: Ich bin derjenige, der Leistung erbringt; der/die/das Sachbearbeiter  in der F.Kasse ist nasepopelnder Begutachter/in. Die F.Kasse erbringt zu keiner Zeit Leistung, sondern zahlt  zurück, bestenfalls.

 

Die Fristsetzung ist eine Enteignung meiner Zeit zusätzlich zum von mir geleisteten Aufwand. Sie ist ein künstlich aufgestelltes Risiko, zusätzlich zu den in Familie sowieso  eminent vorhandenen Risiken.

 

Fristsetzung bestraft Eltern für das Aufziehen von Kindern. Das ist eine zusätzliche Diskriminierung gegenüber Kinderlosen.

Mein persönliches Risiko zu „bestrafbaren“ Handeln steigt mit Anzahl und Alter der Kinder. In meinem Fall ist die Falle nach 105 von 125 möglichen Kindergeldjahren zugeschnappt. Das Risiko steigt dadurch, daß ich alleinstehend bin, daß ich alt bin, dass ich durch leidvolle Erfahrungen nicht mehr so ganz im von Beamten definierten „Da“-Sein bin, und dadurch, daß  die Frage, wie es im Jahre 2015 zur bürokratischen Entmenschung des Deutschen kommen konnte, meine intellektuellen Ressourcen mit hoher Priorität beschlagnahmt hat.

 

Fristsetzung bestraft Kinder. Dem Staat, der das Kindeswohl „schützt“, indem er „Familie schützt“, indem er über die elterliche Betätigung der Pflege und Erziehung der Kinder „wacht“, dem ist das Kindeswohl egal, wenn er dem Kind was wegfressen kann.

Eine Abwägung der Zumutbarkeit der Bescheide gegenüber den unschuldigen Kindern ist zu keiner Zeit erfolgt.

 

Fristsetzung öffnet dem Willkürregime der Beamten Tür und Tor: 

-       Festsetzung von unhaltbaren Fristen. (22.06.2015)

-       Unterschlagung von behördlich gebotenen Nachfristen, wenn die Unkenntnis der Eltern angenommen werden kann. (Bescheid vom 16.07.2015)

-       Freie Manipulation des Datum im Posteingang. Siehe „Eingangsdatum der Beschwerde vom 17.10.2015“

-       Freie Willkür in der Bewertung des zeitlichen Verhaltens  bei „Hindernissen“ bzw. „Wegfall von Hindernissen.“

-       Freies Zeitschinden, wenn es um Antworten der Behörde geht.

Eine beamtenseitige Bindung an Fristen ist nicht gegeben. Fristen werden nur verhängt.

 

Fristsetzung führt zu Ungerechtigkeiten bei Wehrlosen, und zur Beanspruchung der Gerichte durch diejenigen, die noch über einen Rest von Energie verfügen. Beides entfällt, wenn F.Kasse sich auf die Kontrolle der vorgelegten Unterlagen beschränken muß. 

 

Die Fristsetzung führt zu einer 100% sicheren Gewinnquote für den Staat.

 

4. Wertschöpfung durch Verelendung: Die enteignete  Zeit führt unmittelbar zur Enteignung meines Anspruchs von 16.700 Euro. Mit der Fristsetzung führt der Staat eine Wertschöpfung durch. Deren Wahrscheinlichkeit noch skaliert werden kann, beispielsweise durch unsinnige Terminierung zum Beibringen der ersten Immatrikulationsbescheinigung und Engstellung von Fristen. 

 

Dieser Staat hat mir Sicherheit zu geben, anstatt mir weitere Risiken aufzubürden. Das ist GG 6.4.

 

 

Antrag: Es ist zu prüfen, ob die einseitige Fristsetzung von Behörde gegen Familie etwas anderes ist als ein vorsätzliches Unterlaufen des Kindergeldversprechens zur Selbstbereicherung des Staates.

 

Antrag: Ich beantrage die Aufhebung der Bescheide, weil die Fristensetzung eine einseitige Risikosetzung der grundgesetzlich geschützten Familie zum Zwecke der Selbstbereicherung des Staates darstellt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ekkehard von Guenther