Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg
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Herrn Rechtsanwalt K
Ihr Zeichen: Ihre Nachricht: 31.03.2016
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20.05.2016
Einspruchsverfahren Ekkehard
von Guenther - Anhörung zur Fristversäumnis
Ihr Zeichen:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt K,
in der obigen Angelegenheit hat Ihr Mandant
gegen die Bescheide
vom 01.10.2015 Einspruch erhoben.
Diese Bescheide wurden am 02.10.2015 zur Post aufgegeben und gelten gemäß § 122 Abgabenordnung (AO) am 05.10.2015 als bekannt gegeben. Folglich
begann die Einspruchsfrist am 06.10.2015 und endete am 05.11.2015.
Der Einspruch ist erst am 18.11.2015 und
damit verspätet eingegangen. Er müsste damit als unzulässig verworfen werden.
Bevor ich über den Einspruch
entscheide, erhalten
Sie Gelegenheit, die Gründe für das Fristversäumnis darzulegen.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass der Einspruch
vom 18.11.2015 auch in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.
Die Ablehnungsbescheide vom 16.07.2015
sind bestandskräftig geworden,
da gegen diese kein Einspruch
eingelegt wurde. Die am 18.09.2015 eingereichten Unterlagen könnten zwar als Einspruch
gegen die Ablehnungsbescheide gewertet werden. Dieser
wäre jedoch ebenfalls
verfristet.
Sollte ich bis 10.06.2016 keine Antwort erhalten, werde ich davon ausgehen, dass Sie sich nicht weiter äußern wollen.
Ich werde dann aufgrund des mir bekannten
Sachverhaltes entscheiden.
Sie können den Einspruch auch zurücknehmen. Verwenden
Sie hierzu bitte den beigefügten Erklärungsvordruck.
Mit freundlichen Grüßen im Auftrag
Ratajczyk
Anlage
Rücknahmeerklärung
20160921 Kommentierung evg
Mein Einspruch wurde am 17.10.2015 verfasst
(Datum in der Anredezeile) und am 19.10.2015 zur Post gegeben.
Der 17.10 war ein Sonnabend, der
19.10. dementsprechend ein Montag, der erste Werktag, an dem ein Versand per
Einschreiben möglich war.
Gemäß §122 Abgabenordnung (Ihr Satz
oben) muß dieses Schreiben bei Ihnen am 22.10.2015 (Donnerstag) als bekannt
gegeben gelten.
Wenn Sie ehrlich wären, dann hätten
Sie das Thema Postlaufzeiten in Ihrem Betrieb erörtert. Sie hätten gerechnet,
wie lange ein Einschreiben von Ihrer Haustür bis auf Ihren Schreibtisch
benötigt. Das sind 27 Tage. Sie hätten selbstverständlich Ihre Postlaufzeiten
nicht benutzt, um mir eine Fristüberschreitung zu unterstellen.
Sie stehen unter Pflicht, Umstände,
die zu meinen Gunsten sprechen, wahrzunehmen und zu berücksichtigen. Das haben
Sie mit Vorsatz nicht getan, weil Sie mir schaden wollten, in Höhe von 16.700
Euro.
Mit Ihnen sind die Mitarbeiter Köpke
(Antwort am 28.4.2016(!) mit behaupteten Eingang „28.11.2015“, Ratajczyk
(Entscheiderin), Grombowski (Kundenreaktionsmanagement), Baufeld (Abfassung der
Ablehnungsbegründung), Bombor (Leiter der Famiienkasse Nord) mit dem Vorgang
befasst gewesen.
Kein Einziger von diesen hat die
internen Postlaufzeiten dieser Firma erwähnt. Oder ist das keine interne
Postlaufzeit? Können Sie sich aussuchen, welches Datum Sie eintragen als
Eingang?
5 vollbezahlte Beamte, die
Stillschweigen verabreden, um einen dummen Vater reinzulegen.
Das ist die Familienzerstörungskasse
Nord
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