Familienkasse

Nord

 

 

 

 

Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg                                                                                              Bundesagentur für Arbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

Einspruchsentscheidung

 


Datum: Geschäftszeichen:


04.07.2016

xxx


 


Auf den Einspruch wohnhaft

vertreten durch


des Herrn Ekkehard von Guenther

Hamburg

Rechtsanwalt K


 


vom eingegangen am

gegen den Bescheid vom Geschäftszeichen:


15. September 2015

18. September 2015

16. Juli 2015

xxx


 

wegen                                                 Ablehnung des Kindergeldantrags für die Kinder Bertha und Charlie

 

 

 

trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende

 

 

Entscheidung

 

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen .

 

Die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren ggfs. entstandenen Aufwendungen werden nicht übernommen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird verneint.


 

 

 

 

Begründung

 

 

Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgemäß erhoben wurde und auch Wie­ dereinsetzung  in den vorigen Stand nicht eingeräumt werden konnte.

 

Gern. § 358 Abgabenordnung  (AO) hat die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbe­ hörde, hier die Familienkasse, zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorge­ schriebenen Form und Frist, eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Ein­ spruch als unzulässig zu verwerfen .

 

Der Einspruch wurde erst nach Fristablauf erhoben. Gern. § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen, sofern dieser gern. § 356 AO mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, andernfalls gilt eine einjährige Ein­ spruchsfrist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang des Bescheides folgt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbe­ reich der Abgabenordnung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende'der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Ein­ spruchsfrist erst mit Ablauf des nächst folgenden Werktages 108 Abs. 3 AO).

 

Danach ist die Einspruchsfrist überschritten worden.

 

 

Der angefochtene Bescheid datiert vom 16.07.2015, die Einspruchsfrist begann am 21.07.2015 und endete am 20.08.2015. Der Einspruch ging erst nach diesem Datum bei der Familienkasse ein und zwar am 18.09.2015.

 

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht eingeräumt werden.

 

 

Gern. § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn · eine Verfahrensfrist schuldlos ·, d. h. durch höhere Gewalt oder persönliche akute Handlungsunfähig­ keit versäumt worden ist. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissen­ haft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war. Versäumnisse einer beauftragten dritten Person muss sich der Vertretene zurechnen lassen.

 

Es liegen keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden. Der Bescheid enthielt eine vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Einspruchsführer diese Frist einhalten können.


 

 

 

Mit Schreiben vom 15.09.2015 wurde kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Es wurden auch keine Gründe, die für eine Wiedereinsetzung sprechen, benannt. Erst das Schreiben des Einspruchsführers vom 17.10.2015, eingegangen am 18.11.2015, kann als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden.

Zum einen wäre auch bei einer möglichen Anerkennung der Gründe der Antrag nicht unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses (Zugang der Kündigung wegen Eigenbedarfs und Brand des Eltern­ hauses im Juli 2015) gestellt worden. Nach § 110 Abs. 2 AO ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Zum anderen sind die dort angeführten Gründe für eine Wiedereinsetzung unzureichend. Eigenen Angaben zufolge war der Einspruchsführer nicht hand­ lungsunfähig, so dass eine Wiedereinsetzung außer Frage steht.

 

Somit konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache ergehen 358 Abs . 2 AO).

 

 

 

Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 EStG.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Gegen diese Entscheidung kann beim

Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten.

 

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zu­ sendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu ei­ nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Emp­ fangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

 

Die Frist zur Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Famili­ enkasse innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wirä         .

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entschei­ dung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung die­ nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.

 

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.

 

Im Auftrag

 

Baufeld


 

 

 

 

 

Familienkasse

Nord

 

 

 

 

Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Nord, 20069 Hamburg                                                                                            Bundesagentur  für  Arbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

Einspruchsentscheidung

 


Datum: Geschäftszeichen:


04.07.2016

xxx


 


Auf den Einspruch wohnhaft

vertreten durch


des Herrn Ekkehard von Guenther

 

Rechtsanwalt  K


 

vom                                                      01. Oktober 2015


eingegangen am

gegen den Bescheid vom Geschäftszeichen:


18. November 2015

01. Oktober 2015

 


 

 

wegen                                                 Ablehnung der Korrektur der Bescheide vom 16.07.2015

 

 

 

trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende

 

 

Entscheidung

 

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen .

 

Die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren ggfs. entstandenen Aufwendungen werden nicht übernommen.

Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten wird verneint.


Begründung

 

Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgemäß erhoben wurde und auch Wii dereinsetzung  in den vorigen  Stand ·nicht eingeräumt werden konnte.

 

 

Gem. § 358 Abgabenordnung (AO) hat die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbe­ hörde, hier die Familienkasse, zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorge­ schriebenen Form und Frist, eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Ein­ spruch als unzulässig zu verwerfen.

 

Der Einspruch wurde erst nach Fristablauf erhoben . Gern. § 355 Abs. 1 AO ist der Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes  einzulegen, sofern dieser gern. § 356 AO mit einer    ntsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung  versehen war, andernfalls gilt eine einjährige Ein­ spruclhsfrist. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Zugang des Bescheides folgt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei Übermittlung im Geltungsbe­ reich der Abgabenordnung  am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; außer, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Ein­ spruchsfrist erst mit Ablauf des nächst folgenden Werktages 108 Abs. 3 AO).

 

Danach ist die Einspruchsfrist überschritten worden.

 

 

Der angefochtene Bescheid datiert vom 01.10.2015, die Einspruchsfrist begann am 06.10.2015 und endete am 05.11.2015. Der Einspruch ging erst nach diesem Datum bei der Familienkasse ein und zwar am 18.11.2015.

 

 

/

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht eingeräumt werden.

 

 

Gern. § 110 Abs. 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung  in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn eine Verfahrensfrist  schuldlos, d. h. durch höhere Gewalt oder persönliche akute Handlungsunfähig­ keit versäumt worden ist. Von einem schuldlosen Versäumnis kann nur ausgegangen werden, wenn das Fristversäumnis auch bei Beachtung derjenigen Sorgfalt eingetreten wäre, die einem gewissen­ haft Handelnden nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zumutbar war. Versäumnisse  einer beauftragten dritten Person muss sich der Vertretene zurechnen lassen.

 

Der Einspruchsführer benannte Ereignisse, die aus seiner Sicht für eine Wiedereinsetzung sprechen. Dies sind jedoch keine Gründe, die nach § 110 AO eine Wiedereinsetzung rechtfertigen.

 

Es liegen keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden. Der Bescheid enthielt eine


 

 

                                                                                                                                                                                         3

-. vollständige und verständliche Belehrung über Form und Frist des Einspruchs. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Einspruchsführer  diese Frist einhalten können.

 

 

Somit konnte im Rahmen des Einspruchsverfahrens keine Entscheidung in der Sache ergehen 358 Abs. 2 AO).

 

Der Einspruch konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 EStG.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

 

Gegen diese Entscheidung kann beim

Finanzgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage is gegen die oben bezeichnete Familienkasse zu richten.

 

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat.

Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zu­ sendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu ei­ nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Emp­fangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

 

Die Frist zur Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der oben bezeichneten Famili­ enkasse innerhalb der Frist angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Streitgegenstand sowie die angefochtene Entschei­ dung bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Ferner sollen die zur Begründung die­ nenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.

 

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Im Auftrag

Baufeld

 

160919 Kommentierung evg:

Der Einspruch wurde von mir mit Einschreiben am 19.10.2015 zur Post gegeben. Das war ein Montag. Bei einer (unwahrscheinlich langen) Laufzeit von 3 Tagen muß der Brief am Donnerstag, den 22.10.2015 angekommen sein. Wo befand sich der Einspruch in der Zeit vom 22.10.2015 bis zum 18.11.2015 (Eingang laut Familienkasse)?

 

Der unterzeichnende Jurist  Baufeld wird aus Kenntnis seiner Behörde eine Vorstellung haben, wie lange ein Brief von der Haustür der F.Kasse bis auf einen Schreibtisch benötigt.

Diese Kenntnis unterschlägt er, um einen fristüberschreitenden Eingang gegen den Antragsteller zu behaupten.

 

Der Sachverhalt der Fristüberschreitung wird erfunden, um dem Einspruch des Klägers von daher den Boden zu entziehen.

Ich halte das für eine betrügerische Handlung.

 

Befasst mit dem Einspruch sind neben Herrn Baufeld auch Herr Köpke (am 28.4.2016, zitiert in Langtext1 auf www.keinKindergeld.de)

Ihren Einspruch vom 01. Oktober 2015 habe ich am 18. November 2015 erhalten.

Weiterhin befasst sind: Frau Ratajczyk verantwortlich bei der Anhörung des Rechsanwalts „Bevor ich entscheide“, Herr Grombowski vom Kundenreaktionsmanagement, Herr Bombor als Leiter.

 

Jeder und jede von diesen musste wissen, was es mit den Postlaufzeiten in dieser Behörde auf sich hat.

Kein/e einzige/r unter ihnen hat die internen Postlaufzeiten in den Erörterungen zur Fristüberschreitung erwähnt.

Die Unterschlagung dieses Faktors zu meinem Schaden ist eine gemeinschaftlich begangene Tat. 

 

Es ist eine freie und feindselige Handlung gegenüber den Antragsteller, obwohl man eigentlich gehalten wäre, Argumente zu Gunsten der Eltern zu prüfen. Die einzige Absicht ist dem Kläger und seinen Kindern zu schaden. Größenordnung 16.700.- Euro. Das ist nicht anders als existenzvernichtend gemeint.

 

Das war keine Fahrlässigkeit.  Für den Schaden sollte nicht der Staat aufkommen, sondern diese Personen müssen dafür haften.

 

Ende Kommentierung evg

 

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