An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe

Hamburg, 12.2.2020

Verfassungsbeschwerde: Abgabenordnung und Artikel 6.1 GG, mein Menschenrecht als Rechtsperson


Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein Name ist Ekkehard von Guenther. Hiermit verklage ich die Bundesrepublik Deutschland.

Sie hat mich als alleinsorgenden Vater und meine 5 Kinder um unser Grundrecht nach Artikel 6.1 GG auf „besonderen Schutz“ betrogen.
Sie hat uns damit auch um unser Menschenrecht aus Artikel 16.3 der Menschenrechtscharta betrogen. Diese ist nach Artikel 1.2 GG Bestandteil des Grundgesetzes.
Hier wird Familie als „die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ bezeichnet. Der dortige Schutzanspruch bezieht sich auf auf meine Familie aus 5 Kindern und mir als ganzer Einheit.

Mir sind 16.700 Eur Kindergeld vorenthalten worden, obwohl alle Nachweise vorgebracht und anerkannt worden sind.


Rechtsperson


Nach Menschenrechtscharta Artikel 6 habe ich ein Recht auf Anerkennung als Rechtsperson:  „Jeder Mensch hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“
Diese rechtliche Anerkennung ist mir in der Nichtbehandlung meiner Angelegenheit versagt worden.

Mein
Einspruch vom 19.10.2015 wurde nicht beantwortet.
Meine
Aufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit 40 Tage später wurde nicht beantwortet.
Am 28.04.2016 gab es eine schlichte Eingangsbestätigung.
Es war erst die Beauftragung eines Rechtsanwalts und Eingaben an externe Institutionen wie den Hamburger Senat, die die Familienkasse überhaupt zum Arbeiten gebracht haben.

Der dann meine Eingaben schließlich beantwortende, abschlägige Rechtsbescheid der Familienkasse vom 4.7. 2016 mit seinen ruinösen Folgen enthält keine Bezugnahme auf den Artikel 6.1 GG mit seinem Versprechen auf „besonderen“ Familienschutz.
Der obige Rechtsbescheid enthält auch keine Bezugnahme auf den Artikel 31.1 EStG.
Nach diesem soll das Kindergeld „das Existenzminimum“ eines Kindes sichern.
Auf den Artikel 31.1 EStG hatte ich mich damals nicht berufen. Ich hatte ihn nicht gekannt. Ich bin kein Jurist.
Den Artikel 6 GG als mein Grundrecht auf „besonderen Schutz“ hatte ich zum ersten Mal in der erwähnten Aufsichtsbeschwerde vom 1.12.2015 reklamiert.

Bei meiner anschließenden Klage vor dem Finanzgericht  Hamburg wurde ich dort vor die Wahl gestellt zwischen einer „zeitnah“ terminierbaren Güteverhandlung oder einem ordentlichen Gerichtstermin irgendwann im „nächsten Jahr“. Da gab es für mich nichts mehr zu „Wählen“. Das ist Nötigung.
In der in der
Verhandlung erzielten Einigung wurden mir alle „strittigen“ Ansprüche betreffs Kindergeld bestätigt.
Zugleich war im gegebenen Rahmen eine Erörterung der Verfehlungen der Familienkasse nicht möglich.  „Wenn Sie so kommen, dann kann ich diese Verhandlung auch ganz schnell abbrechen.“  (Güterichterin)
Ich und meine Kinder sind ohne rechtliche Würdigung, ohne Schmerzensgeld und Schadensersatz geblieben.

Die Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung ist privat und betrifft nur meinen „Einzelfall“.
Die tatsächliche Praxis der Familienkasse kann ohne Einschränkung fortgesetzt werden.
Alle in gleicher Weise betroffenen Familien sind isoliert wie ich und sind damit um den Fortschritt durch eine unabhängige Rechtsprechung betrogen worden.
Ich habe das Recht mit denen
solidarisch zu sein. Ich habe das Recht nach denen zu fragen:  „Mit wie vielen Menschen haben Sie das auch noch praktiziert, …“. Ich habe das Recht auf eine Antwort. 

Die Familienkasse ihrerseits wird bei jeder ihrer rechtswidrigen Handlungen im Voraus die stillschweigende Zusammenarbeit des Finanzgerichts bei der Ersetzung objektiver Rechtsprechung zur Privatisierung des Vorgangs einkalkulieren. 
Die angebliche Gewaltenteilung zwischen Exekutive und „unabhängiger“ Judikative ist aufgehoben.

Bereits im gelähmten Verfahren innerhalb der Familienkasse ist eine Gewaltenteilung durch eine „unabhängige“ interne Rechtsbehelfsstelle von vornherein nicht nachweisbar. Die intern mein Recht „unabhängig prüfende“ Person ist identisch mit der die Familienkasse als Partei gegen mich vor Gericht vertretenden Frau Baufeld.
Der innere Rechtsweg der Familienkasse unterdrückt die bloße Kenntnisnahme des Einspruchs solange, wie es nur möglich ist. Dann bügelt  man meine im Einspruch vorgebrachten schwerwiegenden materialen Gründe über alle Instanzen hinweg im Haß auf den alleinsorgenden alten Vater mit 5 Kindern ab.
Mit der Einrichtung dieser Kumpanate einer schrankenlos bestimmenden Exekutive sowohl im Inneren der Behörde als auch zusammen mit der willfährigen Judikative nach außen ist mir mein Menschenrecht no 6 auf Wahrnehmung als Rechtsperson vorenthalten worden.  

Die Zahlung  nach 18 Monaten kam zu spät. Ich war dann in einen Ruin gestürzt, der sich in seiner Absehbarkeit von Tag zu Tag, von Woche zu Woche von Monat zu Monat zu einem Höllentrip entfaltet hat. Zeitstufe Perfekt,  mit präsentischer Bedeutung, jeden Tag weitergehend.


Abgabenordnung

Die Familienkasse hat sich in ihren Bescheiden auf die Abgabenordnung berufen.

Ich habe daraufhin eine Überprüfung der Abgabenordnung gegen das Grundgesetz und dessen Artikel 6  vorgenommen.

Es ist festzustellen:
Das Verfassungsgebot zur positiven Diskriminierung von Familie durch „besonderen Schutz“ hat im Textkörper der Abgabenordnung keine materiale Repräsentation.

Es ist festzustellen:
Der Gesetzgeber der Abgabenordnung hat die im Artikel 1.3 GG vorgeschriebene Bindung an mein Grundrecht aus Artikel 6 GG „als unmittelbar geltendes Recht“  nicht ausgeführt.

Das heißt: Alle aus der Abgabenordnung begründeten, jedoch gegen „Familie“ gerichteten Verwaltungsakte werden in einem vom Staat geschaffenen rechtsfreien Raum ohne grund-gesetzliche Grundlage verhängt.

Ein möglicher Einwand:
Von der abschließenden Seite des Grundrechtekatalogs, von Artikel 19 GG aus rückblickend, sind Einschränkungen in den Grundrechten möglich.
In der Abgabenordnung wäre damit noch eine „Einschränkung“ des Artikels 6 GG denkbar.
Dieser müsste jedoch gemäß 19.1 dann als eingeschränkter „genannt“ werden. Und gemäss 19.2 darf die Einschränkung das Grundrecht „im Wesensgehalt“ nicht antasten.
Das trifft jedoch nicht zu.

Denn die in den Schlussvorschriften § 413 AO aufgeführte Liste der eingeschränkten Grundrechte nennt nur Artikel 2, Artikel 10 und Artikel 13. Keine Weiteren.
Demgemäß hätte mein Anspruch auf „besonderen Schutz“ gemäß Artikel 6 uneingeschränkt zu gelten.
Tatsache ist: Er gilt überhaupt nicht.
Sie haben den Familienschutz insgesamt abgeschaltet.

Beweis:
a. Der Begriff des „besonderen Schutzes“ implizierte eigentlich, dass die Beweislast über den Nachweis entsprechender Schutzmaßnahmen beim Gesetzgeber liegt.
Wie, beispielsweise, in einem Bauantrag die besonderen Brandschutzmaßnahmen nachgewiesen sein müssen.
Davon ist nichts zu sehen.  Das ist mehr als Pfusch. Das ist Vorsatz zur Sabotage.

b. Deshalb leiste ich hier selbst den Beweis, dass es irgendwelche „besonderen“ Schutzmaßnahmen in „Bindung“ an Artikel 6.1 als  „unmittelbar geltendes Recht“ (1.3 GG) nicht gibt:
Die Recherche erfolgt in der Abgabenordnung, indem ich die Begriffe der Familie Leistenden („Vater“, „Mutter“, „alleinerziehend“) in ihrem Vorkommen suche.
Die Suche erfolgte in einer Internetrepräsentation des Gesetzes  mittels der Suchfunktion.  Die Suche ergibt keine (0) Fundstellen.
Einzig bei „Alleinerziehend“ wird geregelt, wie groß der Betrag ist, den ein Mildtätiger einem Alleinerziehenden als Almosen verschenken darf, bei steuerlicher Absetzbarkeit für den „Mildtätigen“.
In meinem Fall geht es nicht um Mildtätigkeit. Es geht auch nicht um Sozialhilfe.
Es geht um mein blankes Menschenrecht als Familie Leistender Vater. Dass ich in dieser meiner Sorge geschützt bin und damit meine Kinder.
Es geht um eine „Erstattung“ (EStG §31.3). Es geht um „Existenzminimum“ (Ebendort, § 31.1)

Ich habe die Suche nach der Schnittstelle der Abgabenordnung zu Artikel 6 GG auf weitere Begriffe ausgedehnt: Eltern, Familie, Ehe, Kind. Hier gibt es Fundstellen.
Für alle gegebenen Fundstellen gilt jedoch: Es geht ausschließlich um Definitionen von „Angehörigen“ zum Zugriff durch Verwaltungsakte.
Es gibt, insbesondere auch bei den Verwaltungsakten selbst, keine Schnittstelle zu einem „besonderen“ Familienschutz gemäß Artikel 6 GG.
Die vollständige Recherche ist in:
http://www.keinkindergeld.de/Verfassungsbruch.pdf durchgeführt.
Mit 0 Fundstellen im Bereich „besonderer Schutz“  für Familie Leistende ist nachgewiesen:  Der „besondere Schutz“  für „Ehe und Familie“ ist im Sanktionsregime der Abgabenordnung  ausgeschaltet. 
So wurde mein Ruin als Vater von 5 Kindern denn auch mit den Werkzeugen der Abgabenordnung in diesem vom Grundgesetz abgelösten Rechtsraum herbeigeführt und „begründet“.

Die Abgabenordnung hat die Bindung an den Artikel 6 GG auf Gesetzesebene gekappt.
Daraus folgen Rechtsverzerrungen im Handeln der ausführenden Gewalt der Familienkasse.
Beispiele:
1. Bezüglich des „pflichtgemäßen Ermessens“, das sich das Personal sowohl
unmittelbar in seinen initialen Forderungen gegen mich als auch im „Prozedere“ des nicht behandelten und dann abgefertigten Einspruchs genehmigt hat.
Dazu gehört der durch kürzeste Fristsetzung von vornherein scharf gemachte  Abschussapparat.
Dazu gehört die Unterschlagung einer durch irgendeine in irgendeiner Schublade liegenden
Dienstanweisung gebotenen Erinnerungsfrist.
2. Weiterhin in der ebenfalls in „pflichtgemäßen Ermessen“ im Einspruchsverfahren vom Personal getroffenen
Feststellung, was ich bei „gewissenhafter Sorgfalt“ noch alles hätte leisten können. 
3. Schließlich im
Vertretungsprinzip: „Versäumnisse beauftragter Personen muß sich der Vertretene zurechnen lassen“. Daraus folgt der Anspruch der Behörde zusammen mit dem Vater eine komplette Familie in wirtschaftliche Sippenhaftung zu nehmen und, sollten diese sich die staatliche Begründung, d.h.  die Schuldzuweisung, zu eigen machen,  damit in ihren einzelnen Personen gegeneinander zu verhetzen. 

Augenfällig ist die Gleichbehandlung des alleinsorgenden Vaters im Privatraum in seiner aus Prinzip negativen Wirtschaftsleistung mit dem Geschäftsführer im Gewinn erzielenden Erwerbsbetrieb.
Augenfällig ist die in dieser Gleichbehandlung durchgeführte Unterschlagung der positiven Diskriminierung der Familie, wie sie aus dem Versprechen auf „besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung“ geboten gewesen wäre.

Mit dem Bindungsverrat der Abgabenordnung am Artikel 6 des Grundgesetzes erfolgt eine Machtergreifung der staatlichen Seite über das „besondere“ Schutzversprechen aus Artikel 6 hinweg und auch gegen unser Menschenrecht aus Artikel 16 Menschenrechtscharta. Familie ist rechtlich obdachlos gemacht.

Die Ent-Bindung der Abgabenordnung vom Artikel 6 Grundgesetz indiziert somit auch  den Kollaps der Gewaltenteilung zwischen Regierungsexekutive und dem Gesetzgeber.
Der nur „seinem Gewissen“ verantwortliche Gesetzgeber hat seinen durch die Verfassung gegebenen Auftrag zur parlamentarischen Kontrolle der von der Regierung vorgelegten Gesetzesvorlage gegen das Grundrecht Artikel 6.1 in Regierungsmehrheit und Opposition überhaupt nicht ausgeführt .
Denn der Verstoß ist eine technisch offensichtliche Eigenschaft des Textkörpers der Abgabenordnung. Er ist sichtbar. Seine Feststellung ist für jeden Benutzer eines Computers unabweisbar möglich.
Der Verstoß ist nicht weginterpretierbar. Da ist  keine Grauzone für Uneindeutiges.
Etwaige Zweifel an seiner Wirklichkeit haben die ausführenden Personen der Familienkasse in ihren Bescheiden ebenso eindeutig ausgeräumt.
Eine Feststellung dieses Verstoßes durch einen x-beliebigen Abgeordneten hätte unmittelbar seine Beseitigung bewirkt.
Das heißt: Kein Einziger von ca 700 Volks „vertretern“ hat diese Prüfung gegen Artikel 6 durchführen wollen.

Die sogenannte Gewaltenteilung zwischen Gesetz gebender Versammlung und Regierungsexekutive ist damit durch Unterlassen der unabhängigen Prüfung der vorgelegten Abgabenordnung gegen Artikel 6 GG ebenfalls ins Kumpanat kollabiert. 
Kumpanat ist die Machtausübung durch bedingungsloses, fragloses, grenzüberschreitendes Zusammenhalten des Personals.

Im Gegenzug für die von mir mit 5 Kindern aufgestellte „besondere“ gesellschaftliche Anstrengung bin ich gewaltenteilungsübergreifend besonderer Schikane und der Zerstörung meiner wirtschaftlichen Existenz unterzogen worden.  Eine Selbstkontrolle des Staates findet nicht statt.


Einkommenssteuergesetz
Mit dem Einkommenssteuergesetz wird das Kindergeld als „Steuervergütung“ (§ 31.3) gezahlt.

1. Diese Begründung ist ein unmittelbarer Verstoß gegen Artikel 1.1 GG. Gegen unsere unantastbare Menschenwürde von Kind, Mutter, Vater.
Kein Kind ist eine Steuer. 
Keine mütterliche Zuwendung ist eine Steuerleistung.
Keine väterliche Zuwendung ist eine Steuerleistung.

Jede Zuwendung zwischen Mutter Kind und Vater ist Ausübung des unmittelbaren Menschenrechts auf Leben der „natürliche(n) Einheit der Gesellschaft“ (16.3 Menschenrecht) und generiert in ihrem freien Geben und Nehmen die unmittelbare Würde der Familie in allen ihren Angehörigen.

Mit der Deklaration der Familienleistung als „Steuer“ erfolgt ein anonymisierender Transfer der im Kind erbrachten persönlichen Elternleistung ins Eigentum des Staats als geldwerte, pflichtige Leistung, die dann unter dem Titel „Steuervergütung“ auch noch sozusagen bezahlt wird.
Ein derartiges Modell  führt denn auch im „kinderfreien“ Teil der Gesellschaft zur verbreiteten Vorstellung, dass Elternleistung, insbesondere die der „nicht arbeitenden“ Mutter, eigentlich durch die Steuern der „arbeitenden“ Bevölkerung bereits bezahlt und abgegolten sei.
Dass neben der „nicht arbeitenden“ Mutter der „arbeitende“ Vater Familie wesentlich und mit ihr zusammen in wechselseitiger Achtung und in gemeinsamen Einverständnis trägt, das ist Unterschlagung der kinderlosen Nutznießer, ebenso wie vom Staat selbst.
Es ist zugleich Folge aus dem Defekt des Artikels 6 in einer Verfassung, die den „Vater“ nicht kennt.

2. Es erfolgt abermals die Unterwerfung unter die Abgabenordnung, zum zweiten Mal:

Denn der erwerbstätige Vater ist Steuersubjekt und war damit der Abgabenordnung unterworfen gewesen.
Nach Ableistung seiner Steuer jedoch ist er ins Private entlassen. 
Seine Privatheit gegenüber dem Staat ist durch seine Steuerzahlung konstituiert.

Die in der Abgabenordnung § 413 vorgenommenen Einschränkungen der Grundrechte der Privatheit (Freiheitsrecht, Unverletzlichkeit der Wohnung, Kommunikations- und Datengeheimnis) sind also nach der Steuerleistung des Erwerbstätigen abgegolten.
Die genannten Rechte sind nunmehr uneingeschränkt geltend.
Der private Vater kann damit in seinem privaten Bereich seinen tatsächlichen Verantwortungen, Kindern und Angehörigen gegenüber, in freier Priorisierung nachgehen.

Es erfolgt jedoch im Kindergeldverfahren die zweite Unterwerfung desselben Erwerbstätigen über dasselbe versteuerte Geld, während es auf die Kinder aufgewendet wird:
Jetzt in seiner Eigenschaft als Vater, jetzt als Repräsentanten seiner Familie.
Die durch meine Steuerzahlung gewonnenen Rechte meiner Privatheit als das Andere meiner Erwerbstätigkeit sind wieder aufgehoben.

Dieser private Vater ist jedoch und ist außerdem und zusätzlich etwas anderes als der seine Freizeit genießende  und sich daraus regenerierende versteuerte Geschäftsmann nach seinem 8 Stunden Arbeitstag.
Der aus der Steuerzahlung heraus konstituierte Privatraum des Vaters ist Familienleistungsraum.
In diesem Raum erfolgt die Umsetzung des versteuerten Gewinns in den Unterhalt der Familie, in „Pflege und Erziehung“ (Art. 6.2 GG) hinein.
Etwas platter ausgedrückt:  Familie muß bezahlt werden. 5 Kinder; nach Krankheit und Tod der Frau ist der gealterte Vater alleinsorgend.

Der Vater hat angehörige Geschwister: Eine Schwester in 200 km Entfernung, die einen schweren Unfall erleidet. Ein Bruder, der dauerhaft krank, von ihr betreut wird. Für mich bedeutete das: 3 Monate Abwesenheit aus einem Programmierprojekt, Aufenthalt vor Ort.
(Anmerkung 191025: Mein Bruder hat vor einigen Tagen eine Gehirnblutung erlitten, lag im Krankenhaus, ist seit 3 Tagen in der Rehabilitation. Ich habe kein Auto mehr, ich habe kein Geld mehr, ich kann nichts mehr für sie tun. Manchmal staune ich, was mir alles egal geworden ist in diesen Jahren.
Bei allem, was ich hier schreibe: Da ist jemand, die noch härtere Arbeit tut als ich. Keine Angst, die wird nicht schreiben.)

Es gibt, ebenfalls Sommer 2015: Brandstiftung am gemeinsam geerbten Elternhaus  in Süddeutschland.  Drei fröhliche Marihuanakonsumenten. Die Rechtsanwältin der Gegenpartei ist dabei zu beweisen, dass das alles sowieso nichts wert gewesen ist, zum Moment der Brandlegung. Und die Versicherung  hat Kommunikation verweigert, bis zur Klage. Macht alles meine Schwester. Die schlägt sich mit ein paar Brandstiftern herum, und einer Versicherung, die nicht zahlen will. Hat ihre Rente aufgelöst um den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Privat ist Belastungsraum. Das ist „selbstverständlich“. Trivial ist es  nicht.
In diesem Privatraum wird Familie gelebt und geleistet unter Verbrauch des Gewinns:
Dieser zweite Leistungsraum ist Raum der äußersten persönlichen Anstrengung.
DER steht unter dem „Besonderen Schutz“ des Artikel 6 GG.
Staat scheißt darauf.
 
Staat stellt sich, als sei familiäres Wirtschaften im Privatraum dasselbe wie das Gewinn erzielende Wirtschaften des Erwerbstätigen im Geschäftsraum.
Staat erhebt gegen diesen aus Steuerzahlung entstandenen Privatraum eine zweite Steuer:
Die Komplikationssteuer.

Alles, was in Familie schiefgeht, wird nunmehr zum Vergehen am Steuerstaat gemacht.
Der verhängt Strafe gemäß Abgabenordnung.

Die Techniken der Cum-Ex Täter zum Erzielen von mehrfacher Steuererstattung sind Klippschule gegen das, was Staat hier mit seiner Umdeutung von Familienleistung zu Steuerzahlung am unmittelbaren Menschen bescheißt.
Die Doppelbesteuerung der ganz kleinen Leute. Derjenigen, die noch ihre primäre demografische Leistung am Volk erbringen. 

Zugleich bewirkt die Komplikationssteuer eine massive Selektion zur Spaltung der heute noch Familie Leistenden:
Einerseits in die wirtschaftlich funktionierende belohnte Familie und andererseits, vielleicht auch einfach nur ein paar Jahre später, wie bei mir, in die prekäre, bestrafbare, kinderreiche, alte, alleinwirtschaftender Vater- Familie. 
Diese Spaltung in die Verelendung hinein ist der wahre aktive Staatswille in allen seinen Gewalten.

Und, über alles Private hinaus: Der Aufwand des Vaters für 5 Kinder ist eine volkswirtschaftliche Zukunftsleistung. Der reale Gegenwert dieser Zukunftsleistung wird anschließend in die Altersversorgung der Staatsangestellten und Kinderlosen verteilt.
Der Vater hat daran keinen Anteil. Seine Rentenerwartung aus jahrzehntelanger Familienernährung ist gleich 0.
Allein diese Tatsache macht Vaterleistung, nach und neben der Mutterleistung, zu einer entsagenden Freiheitsleistung, zu einem Bündel von selbstlosen Anstrengungen, deren persönliche Ausgestaltung und Priorisierungen das vollbezahlte Staatspersonal in seinem Fett skrupulös zu respektieren hätte.

Das Staat hat aufgehört die Freiheit der Sorgenden überhaupt noch denken zu wollen.
Staat will nur Gebärvieh, rechtloses, zum Verwalten. Zum Bestrafen.

Der Artikel 6 des Grundgesetzes.

Im gesamten Grundgesetz, insbesondere in dem Familien-Artikel 6, wird der Vater nicht genannt.

1. Das ist eine persönliche Diskriminierung gegen mein Grundrecht aus Artikel 3.2 GG: „ … Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Meine Diskriminierung besteht darin, dass ich in meiner unverzichtbaren Geschlechtsidentität nicht genannt werde.
Neben der Familie leistenden Mutter muss der Familie leistende Vater genannt werden.
Beide müssen durch ausdrückliche Nennung auch des anderen Geschlechts neben dem ihrigen für sich geachtet und dadurch in ihrer gemeinsamen, die Differenz überwindenden Anstrengung unter den „besonderen Schutz“ gestellt werden.
Erst nach diesen Nennungen auch wird gegebenenfalls die doppelte Anstrengung der allein wirtschaftenden Sorgenden sichtbar und damit ein weiterer „besonderer“ Schutzanspruch generiert; vor allem auch ein konkreter, so dass er der Strohof-Kasse unter die Nase zu halten ist.
In der Wirklichkeit der Familienkasse ist nichts davon zu sehen.

Auch der Satz 6.4 GG zur Gleichstellung der „unehelichen“ Kinder ist schief.
Unsere 5 Kinder sind ehelich. Die konkrete Diskriminierung, das Versagen allen staatlichen Schutzes, der Hass des Staatsmobs entsteht nicht durch „Unehelichkeit“,  sondern in der Verwitwung am Merkmal „alleinwirtschaftend für Familie“.
Die bloße Überforderung ist das Vergehen.
Die blanke Wehrlosigkeit des Alleinseins in seiner Verwundung ist das Stigma.
Allein-Sorgen löst die „besondere“ Schikane und den sadistischen Zerstörungswillen der staatlichen Gemeinschaft aus.
Was das bedeutet für junge (auch relativ: In Bezug auf das Kindesalter) und „versagende“ Allein-Mutter – da kann ich alter Allein-Vater mir das Wort „Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (6.4)“ hochrechnen.
Ein wenig Mutter-Story von dritter Seite kenn ich auch dazu. Artikel 6.3 GG, beispielsweise.
Illusionen, was staatlicher Mutterschutz gegenüber einer Frau in deren Einzelheit bedeutet, habe ich keine.

2. Die Diskriminierung des Vaters durch dessen Nicht-Nennung ist zugleich eine konkrete Diskriminierung der Mutter. 

Diese wird damit zum passiven Gegenstand von „Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft“ isoliert. Ein Subjekt als eine Person, zu der die „Gemeinschaft“ mit besonderer, sagen wir mal: „Achtung“ zu handeln hätte, ist die Mutter nicht. Die wird in ihrem diskutierbaren So-Verhalten gerade so eben noch von ihrem unterjährigen Baby „geschützt“.

Der Schutz gilt der schwachen Mutter an der Grenze zu ihrer Entmündigung, er ist zugleich auf die biologischen Notwendigkeiten der Mutter eingeengt, solange ihre unmittelbare Gegenwart am Kind für nötig gehalten und von der „Gemeinschaft“ als dem eigentlichen Subjekt des Mütterlichen Handelns toleriert wird.  
Im gesamten Artikel 6 wird unterschlagen, dass Mutter und Vater in gemeinsamer selbstbestimmter Generationenarbeit in einem auf Jahrzehnte angelegten Projekt ihre Kinder aufziehen.
Familie ist eine gemeinsame Freiheitsleistung von Frau und Mann. Gemeinsam im Wachsen und auch im Schwächer werden, gemeinsam mit Töchtern und Söhnen. Das gilt auch dann, wenn Familie in den Augen der voll „funktionierenden“ Gesellschaft Schwächen aufweist.

3. Mutter ist keine Funktion. 
Mutter ist eine konkrete Frau, die in Bindung zu ihren Kindern lebt, die von Töchtern und Söhnen ihrerseits in dieser identitätsgebenden Bindung wahrgenommen ist, die in dieser lebenslänglichen Bindungsgemeinschaft und in ihrer Vergänglichkeit vom Mann wahrgenommen wird.
Das konkrete Wort „Mutter“ im Text des Grundgesetzes bezeichnet nicht ihre Funktion, sondern ihre unersetzliche Konkretheit.
Die Konkretion Mutter unterscheidet sie von der Pseudopersonalität der Funktionärin Strohof alias Schaffenberger, alias Hein, alias Klimt, alias Ratazcyk, alias Köpke, alias Baufeld, alias Grombkowski, alias Bombor in deren erbärmlichen Austauschbarkeit.
Deshalb musste Mutter in der Verfassung genannt werden.

Aus demselben Grund steht die Verfassung in der Pflicht mich als Vater in meiner unersetzbaren Konkretion konkret zu bestätigen. 
Vater: Der letzte Schutz im Zuschlagen des Staates. Das ist eine institutionelle Ebene, die da ausgeschaltet wird.

Diese konkrete Achtung für jeden der Familie Leistenden ist Bedingung für die gesellschaftliche Achtung vor dem Eheversprechen beider: In guten wie in schlechten Tagen. Mann und Frau in Gleichem Recht haben das einander öffentlich gegeben. 

Eine Gleichberechtigung aus den Rechten der Würde des 1.1 wird vom Staat in 3.1 GG konkret versprochen. Jene besteht unabhängig von der „Würdigkeit“ ihrer Inhaber: Ob gut ob böse, ob reich ob arm, ob gesund ob krank, ob klug oder nicht.
Zu den vom Staat aus der Vogelperspektive heraus überwachten Gleichberechtigungen der Untertanen gehört die von „Männern und Frauen“ (3.2 GG).

Die Gleichberechtigung der Eheschließenden und späteren Eltern als Vater und Mutter ist eine andere.
Denn sie beruht auf dem Freiheitsakt, mit dem sie sich im Vollbesitz ihrer Mündigkeit einander anvertrauen. Sie vollziehen damit einen Übergang aus der staatlich „geschützten“ Würde des 1.1 in die wechselseitig aktiv schützende Würde der Eheführenden.   


Die Gleichbehandlung erfolgt nicht als Gleichheit zu allen anderen Menschen, sondern als eine privilegierende und privilegierte Gleichheit in Unterschiedenheit zu allen anderen. Ihre Perspektive ist die Augenhöhe.
Es ist diese duale Gleichheit aus dem wechselseitigen Versprechen, die dann Ehe und Familie produktiv macht. Statt dem totalitären Mißtrauen des überwachenden Bürokraten ist das Vertrauen die wirkende Kraft.

Damit ist Ehe als eine konsolidierte Willensgemeinschaft zu achten. Ihre Praxis ist eine andere als die des Einzelnen.
Diese Achtung vor dem Gemeinsamen ist auch dem einzelnen Vater oder Mutter entgegenzubringen.
Sie gilt erst Recht dem Alleinsorgenden, der das einst Gemeinsame nun allein tragen wird.
Diese erweiterte Achtung ist allerdings das Gegenteil vom Vertretungsprinzip als erweiterter Lizenz zum Abschuss: „Versäumnisse eines Vertretenden muß sich der Vertretene zurechnen lassen.“
Der Verrat macht sich sein Gesetz.

Die immer wieder herzustellende gleiche „Augenhöhe“ bildet damit eine Referenzebene, Maß auch für die Forderung gegen sich selbst.
Indem der Staat Zeuge der Eheschließung ist, anerkennt er die Mündigkeit, d.h. die selbstbestimmte Ausübung der sonst nur „geschützten“ flachen Würde aus 1.1  und anerkennt Staat auch die produktive Freiheit der Eheschließenden zu etwas, das Staat nicht kann und nicht können darf.
Die Zeugung der Kinder. Das ist „natürliches Recht“ der Eltern.

Vom Staat aus ist jede Eheschließung eine Autonomieergreifung der Eheführenden.
Wenn sie nicht zu verbieten ist, dann kann Ehe in ihrer Prägnanz als Recht derjenigen, die gemeinsam Kinder können, möglichst verwässert werden.
Statt Prägnanz lieber: Schutz der Ehe für Alle. Statt Prägnanz lieber: Entziehung des realen Schutzes für die reale Familie.  

Zum Begriff der „Existenz“:
Familienführende verstehen unter dem „Notwendigen“ für die Kinder etwas Anderes, als Staat mit Begriffen wie „Existenz“ oder „Existenzminimum“ zubilligt, dort, wo es auf Staat ankommt.
Das Wissen um den Unterschied der besonderen Anstrengung der Familie sorgenden Mutter und Vater zur staatlichen Gleich-Gültigkeit muss allgemeines Mitwissen in Gesellschaft und Staat sein.
Staat unterschlägt diese Differenz.

Wenn es dann um das Zerschlagen einer familiären Existenz mit allein sorgenden Vater geht, dann geht es von vornherein um etwas mehr, als was das Staatspersonal der Familie als Existenzminimum zugemessen hätte haben wollen.
Sie haben nämlich das zerschlagen, was Familie selber gewirtschaftet hat.
Bis in die in den Kindern erbrachte familiäre Wertschöpfung hinein. Bis in den bis dahin arbeitsmarktfähigen Vater.

In der Menschenrechts-Charta sind Ehe und Familie Menschenrecht. 
In Satz 3 des Artikels 16 wird die Familie als „natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ bezeichnet.
Der ihr anschließend zugesprochene Schutzanspruch ist hiermit begründet: In der Achtung vor der Bedeutung von Familie für Gesellschaft.

Der Artikel 6 GG hat keine Achtung vor Familie.
Sein „besonderes“ Schutzversprechen ist unbegründet. Es ist eine grundlose Verlautbarung der „staatlichen Ordnung“, ohne einen einzigen Blick auf die „Geschützten“ zu verschwenden.
Die Personalität und die Geschlechtlichkeit der Familie Leistenden ist darin unsichtbar gemacht.

In der Weimarer Verfassung von 1919 wird in Artikel 119 die Ehe ausdrücklich „als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation“ gewürdigt.
Das darauf folgende Versprechen auf den „besonderen Schutz der Verfassung“ ist aus dieser Achtung heraus begründet.

„Familienleben“ ist derjenige Ort, an dem die Spaltung zwischen Familie Leistenden und Familie Konsumierenden in gemeinsamer Gegenwart aufgehoben ist. 

Die Kategorie des Begriffes „Familienleben“  ist die Inter-Subjektivtät.
Das Grundgesetz dagegen bestimmt die Eltern-Kind Beziehung ausschließlich in  der Subjekt-Objekt Kategorie:
Pflege und Erziehung „der“ Kinder, so heißt es im Grundgesetz 6.2. 
Die in der Subjekt-Objekt Kategorie vorgenommene Patriarchalisierung wirkt jetzt vom Staat aus nach unten durch Haftbarmachung eines Einzelnen (Oberhaupt der Familie) für alle: „Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.“ (Abgabenordnung §110, gegen mich verwendet) und bewirkt damit die patriarchale Spaltung der Familie und die reale Sippenhaftung aller Angehörigen. 

So etwas wäre in jener Verfassung 1919 von vornherein fragwürdig gewesen.
Denn dort wird in „Familienleben“ eine Würde in ihrer gemeinsamen Unantastbarkeit gedacht.

„Familienleben“ als das subjektive Ziel der Eheführenden steht hier anerkannt, paralell und gleichrangig neben dem staatlichen Ziel der „Erhaltung und Vermehrung der Nation“.
Das ist zunächst nicht „natürliches Recht“ oder „zuvörderst obliegende Verpflichtung“.

„Familienleben“ ist vielmehr die Anerkennung des aus dem Volk frei hervorgehenden Sittlichen, das damit in die Verfassung eingeht.
Die Verfassungsgeber der Weimarer Republik offenbaren sich mit diesem einen Wort als selbst aus ihren Müttern und Vätern hervorgegangene und in ihrer eigenen Ehelichkeit mit-wissende Menschen.
In der Doppeltheit von „Familienleben“ und „Erhaltung der Nation“ leistet die Institution Ehe damit die notwendige Verknüpfung zwischen Volk und Staat.
Das ist zur Verfassung gewordenes Denken. Das war Rechtsstaat.

Mit „Erhaltung“ bekennt sich die Weimarer Verfassung ebenfalls zur demographischen Verpflichtung.
Demographie ist das Recht der Alten, dass nach ihrem Arbeitsleben genügend Junge für ihre Versorgung vorhanden sind. Demographie ist das Recht der Jungen, dass neben ihnen genügend Weitere sind, um die Lasten gemeinsam zu tragen. Demographie ist das Recht der Generationen sich als Gemeinschaft aus eigener Kraft zu wissen. 
Das Grundgesetz weiß nichts davon. Auch das macht Familie zur obdachlosen Institution.

Unabdingbar ist der darauf folgende Satz: „Sie [die Ehe] beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.“
Das war einmal deutsche Verfassung, vor 100 Jahren: Anerkennung von gleichberechtigter Generationenarbeit.
Da geht es nicht mehr um Anerkennung von Gleichberechtigung von „Mann“ und „Frau“ in der Gesellschaft. Da geht es um die Gleichberechtigung von Mutter und Vater, die sie einander in ihrem privaten und öffentlichen Alltag geben,  die in dauernd gelebter wechselseitiger Bestätigung den gemeinschaftlichen Produktivort Familie herstellt und erneuert.  

Ebenfalls dort, Weimar 1919: „Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.“
Auch dieser Satz:  Ohne Entsprechung im Grundgesetz.
Es hat auch von da aus seine Gründe, dass Vater mit 5 Kindern einfach so zerschossen werden darf, von Staates wegen.
Es wäre nicht einmal um „ausgleichende Fürsorge“ gegangen. Es wäre nur darum gegangen, dass der konkrete, voll dokumentierte  Anspruch auf „Familienleistungausgleich“ ausgeglichen worden wäre. Zeitnah und ohne Verhinderung durch staatliche Heimtücke.

Der Artikel 6 GG hat keine Achtung vor Familie.
Sein besonderes Schutzversprechen ist grundlos.
Ohne eine Begründung zu geben und daher auch ohne sich dafür in die konkrete Pflicht zu nehmen.
Er ist ohne Boden für diejenigen, die auf ihm ihren Schutz suchen.
Er bietet freie Macht dem Staatspersonal, das bindungslos seine Willkür ausübt.

Bereits hier im Grundgesetz ist die Familien verachtende Dumpfheit von Staat und Gesellschaft konzipiert, mit besonderer Schikane für: Alleinsorgend, für: Vater, für: kinderreich, für: alt.  (Mutter wird die Liste vervollständigen können.)
Mit Artikel 6  beginnt die Depersonalisierung der für die Familie sorgenden Heteropersonen ins rechtlose geschlechtslose homogene und stumme Gebär- und Funktionsvieh des Staates. „Eltern“ sein.

Das viel beschriene Patriarchat hat wenig mit meinem Geschlecht zu tun.
Patriarchat ist Staatspatriarchat.
Es herrscht mit geschlechtslosen Haß auf die primäre, „natürliche  Einheit“ aller Gesellschaft.
Es herrscht über und gegen  alle diejenigen, die in gemeinsamer Verschiedenheit ihrer Geschlechter Familie gründen, zeugen und leben.

Auf Staatsseite wirkt nur ein Wille: Mütter und Väter und die Kinder gleichermaßen zu vereinzeln, sie in ihren Einzelheiten zu fetischisieren, sie in ihrem Gemeinsamen rechtlos zu machen und zu erdrosseln.

Auf Staatseite wirkt der konstante Wille, die Familie in ihrem spezifischen und vielfältigen So-Verhalten per Parlamentsabstimmung unter die totale Herrschaft der Majorität zu homogenisieren.
Es gibt Staats-Demokratie an Stelle der familiären Selbstbestimmung.
Es gibt Mehrheitsdiktatur statt eigener Verantwortung.

Unmittelbar nach der Anerkennung der „Diversen“ als „Gleiche“ in der Ehe für „Alle“ erfolgt die toleranzlose Gleichschaltung der Familie, exakt dort, wo sie selber „divers“ ist, verschieden ist in ihrem Spezifischen Dasein, unter die staatlich befohlenen Totalitäten.
Die Setzung von 100% - Zielen im Gesundheitswesen macht aus zuvor 100% in freier verantwortlicher Selbstbestimmung sorgenden Menschen nunmehr 100% Untertanen, von denen schon mal 10-15 % straffällig werden, wenn sie ihre gegenwärtige Praxis beibehalten.
Der tatsächliche Gebrauch des Grundrechts wird zum Erklärgrund für die Entziehung von eben diesem.
So geht Machtergreifung. So geht Staat.

 

Abschluss
Aus den Verfassungsverstößen von  Abgabenordnung und Einkommenssteuergesetz gegen das besondere Schutzversprechen des Artikels 6 ergeben sich folgende  Forderungen:

Artikel 6 GG muß normalisiert werden.
Die Nennung meiner als Vater ist mein Grundrecht gemäß Art. 3.2 GG.
Sie ist unmittelbare Folge der Ausübung meines Menschenrechts nr 16.1, als „Mann“ mit meiner Frau Familie zu gründen und zu leben.
Die Nennung meiner als „Vater“ ist außerdem Grundrecht meiner Frau, der Mutter unserer Kinder.
Denn die Nennung als Vater ist ein wesentlicher Schritt hin zur Achtung der gemeinsamen Familienleistung von Mutter und Vater als gesellschaftlicher Primärleistung.
Erst in der Gegenwart dieser Achtung bedeuten „Schutz und Fürsorge“ für die  Mutter etwas anderes als eine staatliche Lizenz zu deren Gängelung, zu Entmündigung und Bevormundung. 

Artikel 6 GG muß begründet werden.
Ich selbst habe ein Recht zu wissen, warum und worin ich „besonders“ geschützt bin.
Und jedermann sonst außerhalb dieses „besonderen“ Schutzversprechens, auch als Inhaber von allgemeiner Würde nach 1.1 GG, hat ebenfalls ein Recht darauf zu erfahren, warum denn Ehe und Familie „besonders“ geschützt sind.
Sonst wissen die das nämlich nicht.
So wenig, wie Gesetzgeber es weiß. 
Und Nicht-Wissen ist Macht.

Die Derationalisierung des Schutzes, indem er im Gesetzestext auf logischer Ebene aus aller Begründung herausgenommen wird, bewirkt die Bindungslosigkeit aller staatlichen Akteure bei allen Aktionen in Gesetzgebung, in Exekutivhandeln, im Judikativen Umgang bzw. verweigerten Umgang mit Familie.


Grundlos versprochener Schutz macht die unmittelbare Depersonalisierung des Geschützten:
Grundlos verhängter Schutz  ent-Rechtet.
Das Menschenrecht 16 als das Recht aktiver Familie tragender Subjekte gegen den Staat ist aufgehoben.

Grundlosigkeit schützt Gebärvieh zum Mästen, Melken und Schlachten. 
Grundlosigkeit schützt den Einwohner im deutschen Schutzgebiet zum beflissenen Gehorchen.
Grundlosigkeit macht sich den Insassen in der Staatszeit, dem der Body kurz definiert wird, dessen Schrei im schalltoten Raum der Öffentlichkeit versickert.

Der staatliche Schutz kennt keine Grenzen gegen den Geschützten.
Der besondere Schutz bereitet die Sonderbehandlung vor: Die Isolation des Geschützten.  

Bleibt trotzdem das „Besondere“. Ein Partikel im Text. Die einzige einklagbare logische Objektivität am Schutzversprechen: 
Das Recht auf positive  Diskriminierung.
Das Recht auf die sichtbare Signatur dieser Diskriminierung im Gesetzestext unter der Verfassung.

Zurück:
Der im Kindergeld angesetzte staatliche Beitrag zur primären Familienleistung muß dem verbrecherischen Lagergesetz des Steuerstaates entzogen werden.
Die Delegierung der Durchführung an das durchweg dumpfe Exekutivpersonal des Arbeitsamts muss beendet werden.

Der durchgängigen Dumpfheit des Staatspersonals ist dessen persönliche Haftbarkeit vorzuhalten, für Nichtstun, für Fahrlässigkeit, für durchgängiges Handeln zum Schaden der Familie. Diese aus dem Kumpanat gebildete Gemeinschaft hat Schaden und Schmerzen zu erstatten.
Jeder von denen ist in persönlicher Verantwortung zu bestrafen.

Mein Menschenrecht no 6 auf Wahrnehmung als Rechtsperson muß hergestellt werden:
Im sicheren und schnellen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Außerhalb der Behörde.
Im Zugang zu Rechtsanwälten mit realer Qualität für arme Leute. Beides gibt es nicht. 
Im Gerichtsverfahren darf die obszöne Allgemeinheit des behördlichen Vorgehens nicht ins Güteverfahren vereinzelt werden,  in welchem die einzelnen Opfer, mal so mal so, etwas Geld statt Recht bekommen.
Schluss mit der Unterschichtenjustiz für Behördenopfer.

 

Die Legende zum Kindergeld  (EStG 31) muß geändert werden.

Kein Kind ist eine Steuer.



Feststellungen
Mir ist zu bestätigen, dass ich Rechtsverletzungen erlitten habe, durch offensichtliches, bewußt schlampiges, bewußt untätiges und böses Fehlverhalten der ausführenden Gewalt.

Mir ist  zu bestätigen, dass ich Rechtsverletzungen auf gesetzlicher Ebene erlitten habe, aus dem Gesetz Abgabenordnung, das in seinem Bindungsverrat am Artikel 6 GG nach wie vor wirkendes Recht ist.

Dem Gesetzgeber der Abgabenordnung ist zu bescheinigen, dass er seinen Job zur Abwendung des Bindungsverrats nicht gemacht hat.

Festzustellen ist:
Mein Menschenrecht  no 6 auf Wahrnehmung als Rechtsperson ist massiv verletzt worden.

- indem die Familienkasse meinen Einspruch und meine Aufsichtsbeschwerde über ein halbes Jahr lang unterdrückt hat. 
Spätestens mit meinem Einspruch und meiner Beschwerde wegen Nichtstun war jeder der beteiligten Personen die prekäre Existenz von Vater und Kindern unmittelbar evident. Die wussten, worum es ging.
- indem sie mich um die Auszahlung 18 Monate lang hat kämpfen lassen. Die wussten, worum es ging.

- indem das Finanzgericht Hamburg meine Klage gegen die Familienkasse aus der objektiven Rechtsprechung herausgedrückt, und, im Wissen um meine Not in der Zeit, mich stattdessen ins Güteverfahren zur Vermeidung objektiven Rechts genötigt hat.
- indem damit das Finanzgericht Hamburg die potentielle Gemeinschaft aller Familien, die gegen die Familienkasse Recht suchen, auflöst in isolierte Einzelfälle, in denen keiner vom anderen weiß, obwohl jeder in gleicher Weise von der Familienkasse betrogen wird.
- indem dieses Verhalten ein Allgemeines ist: Das der stillschweigenden Absprache zwischen Exekutivbehörde und Judikative zur Verhinderung von Rechtsfortschritten im Menschenrecht der Familie Leistenden.

- Festzustellen ist die aktive Hinlenkung des Richters Tiemann zur Unterschichtenjustiz des Güteverfahrens und damit seine mittelbare Verantwortung für die dauernde Verwahrlosung der „Familien“kasse.
Denn derartige Verhaltensmuster entstehen nicht an einem einzigen Tag. 


 

Auch das ist Aufhebung der Gewaltenteilung. Das ist klebriges Kumpanat. Da ist ein kohärent handelnder Staatsmob freigelassen.

 

Festzustellen ist:
Mein und meiner Kinder Grundrecht aus Artikel 6 GG auf „besonderen Schutz“ ist massiv verletzt worden.

- Indem die Abgabenordnung die Bindung meines Grundrechts aus Artikel 6 GG auf besonderen Familienschutz als „unmittelbar geltendes Recht“ gemäß 1.3 GG unterschlägt,  und deren Verfasser damit alle mit einer Bindung entstanden gewesenen „besonderen“ Pflichten des Staates von vornherein haben verschwinden lassen.
- Indem die Familienkasse als „ausführende Gewalt“ in diesem alle Kräfte und Zeit fressenden Kampf des Vaters ums Kindergeld den Kindern die eigentlich zu erbringende Geschäftsleistung ihres Vaters als Knotenpunkt entzogen und schließlich zerstört hat.
Noch einmal: Spätestens mit meinem Einspruch und meiner Beschwerde war jeder der beteiligten Personen ihr Handeln gegen das Existenzrecht von Vater und Kindern unmittelbar evident.

- Indem eine Prüfung der Bescheide der Familienkasse in ihren Auswirkungen auf das Gesetzesziel Existenzminimum des EStG § 31.1 von vornherein an keiner Stelle erfolgt ist.

Festzustellen ist:
- Mit der staatlichen Legende vom Kind als vergüteter Steuerleistung (EStG §31.3) entsteht eine zweite Besteuerung des bereits versteuerten Einkommens des Vaters, indem jetzt Komplikationen im familiären Privatraum, der nach der Steuerzahlung des Vaters als nunmehr grundrechtlich un-eingeschränkt geschützter Privatraum konstituiert gewesen war und dementsprechend genutzt wurde für die selbstlose Elternleistung, jetzt als Steuervergehen von der Abgabenordnung bestraft werden.
Was ein blankes Bescheißen nach Art von CumEx ist. Die „Währung“ ändern und darauf nochmal kassieren.

Daraus folgend Anerkennung meiner Ansprüche auf :

1.       Schmerzensgeld wegen aktiver Herbeiführung meines Zusammenbruchs durch das Personal der Familienkasse. Für diesen Höllentrip, der in meinen psychischen Zusammenbruch geführt hat, und der nach den 18 Monaten Kampf auch und nach der Zahlung unvermindert weitergeht.
Schmerzensgeld für meine mutterlosen Kinder, denen in diesem Verfahren auch der Vater ausgeschaltet worden ist. Ich konnte mich ihnen seitdem nicht in der gebotenen Weise zuwenden. Das macht einen Unterschied. Auch bei den erwachsenen Kindern. Ich werde das hier nicht spezifizieren.

2.       Schadensersatz betreffend

a.        meinen Einnahmenausfall wegen meiner totalen Inanspruchnahme durch den Streit.

b.       meine Eigentumswohnung, die wegen meiner Zahlungsunfähigkeit zur Zwangsversteigerung ansteht oder bereits versteigert worden ist, ich weiß es nicht. [200108: Meine Tochter hat mich kurz vor Weihnachten dahingehend informiert, dass die Zwangsversteigerung Anfang März stattfinden wird.]

Meine Altersversorgung. Die Familienkasse hat mir ab Sommer 2015 die letzte Chance, noch etwas beruflich aufzubauen, genommen.

c.        Des Erbes, das meine 5 Kinder damit verloren haben. Es bleiben ihnen nur noch Schulden aus dem Erbe ihrer Mutter, die ihnen dadurch entstanden sind.

d.       Meine weiteren Zahlungsverpflichtungen. Meine zusammengebrochene Kreditwürdigkeit.

e.       Meinen zwangsversteigerten Pkw Bmw 750i Baujahr 1998. 197.336 km Stand bei Stillegung am 11.4.2016. Farbe: Orientblau.  Im Jahr 2014 aus Versicherungsleistung für 3.600 € gekauft.
Ich fordere keine Geldleistung, sondern ein gleiches Fahrzeug mit Zulassung, Versicherung, mit Schlüssel und Eigentumsübertragung auf mich unterschriftsreif vor die Tür gestellt zu bekommen.

f.         Erstattung meiner Gerichtskosten am Finanzgericht, die mir durch die Rücknahme meiner Klage im Abschluss des Güteverfahrens auferlegt worden sind. „Aus der Güteverhandlung werden Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.“, hatte der Richter Tiemann geschrieben.

g.        Stellung eines konkreten Anwalts, der mir bei der Abwicklung dieser konkreten Situation mit seiner materialen aktiven Arbeit beisteht. Der die Stapel von unbeantwortbaren Poststücken abarbeitet.

h.       konkretes Eingreifen, um in dieser staatlich betriebenen Abwicklung von Familie zu retten, was noch zu retten ist.

i.         Anerkennung des mittelbaren Schadens, den auch meine angehörigen Schwester und Bruder durch meinen Zusammenbruch und Verlust der Mobilität erlitten haben.

j.         Anerkennung des Schadens, der nach dem Brand erwachsen ist, weil ich nicht in der Lage war mich darum zu kümmern.

k.        die Liste ist adhoc erstellt und noch offen, ich habe mich bisher nicht mit dem Ausmaß des Schadens beschäftigt.

3.       Honorierung betreffend  der rechtlichen Belehrung der Bundesrepublik Deutschland.

4.       Eine qualifizierte Erklärung des Behördenleiters Bombor zu dem Verhalten des Personals der Familienkasse gegenüber Familie. Unterschrieben von allen mit dem Vorgang befassten Personen.
Eine qualifizierte Erklärung des Bundestagspräsidenten Dr. Wolfgang Schäuble zur unterschlagenen Normenkontrolle durch den Gesetzgeber von Abgabenordnung und EStG.
Eine qualifizierte Erklärung des Finanzministers a. D. Dr. Wolfgang Schäuble für die reale zerstörische Anwendung der Abgabenordnung im Jahre 2015 gegen mich und meine Kinder.
Eine qualifizierte Erklärung des Finanzministers 1996, des ehrenwerten Dr. Theodor Waigel zu der von ihm gegen Familie verfassten Maschine aus EStG und Abgabenordnung.


Hamburg, den 13. Februar 2020



Ekkehard von Guenther
Heidberg 36, 22301 Hamburg.
Mail: ekkehard@vonGuenther.de




Vorschlag zum Prozedere :

Ich werde eine Kopie dieses Dokuments ins Netz stellen. http://www.keinkindergeld.de/191014_Verfassungsbeschwerde.htm

Dieses Dokument enthält Verknüpfungen zu Dokumentation und Beweisführung.

Zentraler Nachweis:

Der Beweis des Verrates am Bindungsgebot gemäß 1.3 GG gegen Artikel 6 durch die Abgabenordnung erfolgt in:
http://www.keinkindergeld.de/Verfassungsbruch.pdf

Die Quelle der Recherche ist
: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf

Wenn Sie diese Recherche bequemer nachvollziehen wollen:
Eine von mir erstellte Word-Version der Abgabenordnung 
http://www.keinkindergeld.de/200110_AO2doc.docx ist downloadbar (Großschreibung bitte beachten).
Mit der Suchfunktion sehen Sie dann auf einen Blick, wo es etwas zu finden gibt.
Sie können beispielsweise während der Eingabe in Echtzeit den Kollaps der Fundstellen von: allein (16 Fundstellen) über: alleine (2 Fundstellen) zu: alleiner (1 einzige Fundstelle mit dem finalen Ergebnis Alleinerziehenden) verfolgen.
Das ist überzeugender als jede Schreibe von mir.

Gesetzestexte :
Grundgesetz : https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Menschenrecht (UN) : https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
Varianten dazu, insbesondere Artikel16:
https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf (ebenfalls UN) und Amnesty International https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte

Weimarer Verfassung : https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Verfassungstexte/Die_Weimarer_Reichsverfassung_2017ge.pdf

EinkommensSteuergesetz EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html

 

 

Details:
Ich habe versucht in dieser Verfassungsbeschwerde die Schicht der langwierigen Einzelheiten auszublenden. Aber ich kann leisten.

Erstens
: Die Dokumentation der Vorgänge befindet sich auf der Seite
http://www.keinkindergeld.de/180709_Seite3historisch_Willkommen.htm

Diese Seite enthält Verknüpfungen zur Dokumentation der Abläufe des Behördenverhaltens, meines eigenen Verhaltens, meines Zustandes bis hin zum psychischen und wirtschaftlichen Zusammenbruch.
Sie enthält zudem eine qualifizierte Stellungnahme der anderen Seite durch den Fachvorgesetzten der Familienkasse.

Zweitens: Die Aufklärung der Sache als Reflektionssarbeit bis hin zu dieser Verfassungsbeschwerde befindet sich auf der Seite:
http://www.keinkindergeld.de/180613_seite2.htm

Diese Seite enthält die Entwicklung meiner Argumentationen; nach der menschlichen Bindungslosigkeit des Exekutivpersonals der Familienkasse dann insbesondere zur gesetzlichen Bindungslosigkeit der Abgabenordnung,  und zur Unterschlagung der Rechte meiner Privatheit durch die Doppelbesteuerung der Vaterleistung in den Kindern durch das Einkommenssteuergesetz im EStG § 31.

Die Reihenfolge bzw. Gruppierung ergibt sich aus der Dichte der Texte, es gibt Top-Level Texte und vorbereitendes Arbeiten zu Begrifflichkeiten.  Herstellen von Kontexten. Schraffuren und Streiflichter. Gutes und Schlechtes. Freiheit muß geübt werden.


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