An das Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Hamburg, 12.2.2020
Verfassungsbeschwerde:
Abgabenordnung und Artikel 6.1 GG, mein Menschenrecht als Rechtsperson
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Name
ist Ekkehard von Guenther. Hiermit verklage ich die Bundesrepublik Deutschland.
Sie hat mich
als alleinsorgenden Vater und meine 5 Kinder um unser Grundrecht nach Artikel
6.1 GG auf „besonderen Schutz“ betrogen.
Sie hat uns damit auch um unser Menschenrecht aus Artikel 16.3 der
Menschenrechtscharta betrogen. Diese ist nach Artikel 1.2 GG Bestandteil des
Grundgesetzes.
Hier wird Familie als „die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“
bezeichnet. Der dortige Schutzanspruch bezieht sich auf auf meine Familie aus 5
Kindern und mir als ganzer Einheit.
Mir sind 16.700 Eur Kindergeld vorenthalten worden, obwohl alle Nachweise
vorgebracht und anerkannt worden sind.
Rechtsperson
Nach Menschenrechtscharta Artikel 6 habe ich ein Recht auf Anerkennung als
Rechtsperson: „Jeder Mensch hat das
Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.“
Diese rechtliche Anerkennung ist mir in der Nichtbehandlung meiner
Angelegenheit versagt worden.
Mein Einspruch vom 19.10.2015 wurde nicht
beantwortet.
Meine Aufsichtsbeschwerde wegen Untätigkeit 40 Tage später
wurde nicht beantwortet.
Am 28.04.2016 gab es eine schlichte Eingangsbestätigung.
Es war erst die Beauftragung eines Rechtsanwalts und Eingaben an externe
Institutionen wie den Hamburger Senat, die die Familienkasse überhaupt zum
Arbeiten gebracht haben.
Der dann meine Eingaben schließlich beantwortende, abschlägige Rechtsbescheid
der Familienkasse vom 4.7. 2016 mit seinen ruinösen Folgen enthält keine
Bezugnahme auf den Artikel 6.1 GG mit seinem Versprechen auf „besonderen“
Familienschutz.
Der obige Rechtsbescheid enthält auch keine Bezugnahme auf den Artikel 31.1
EStG.
Nach diesem soll das Kindergeld „das Existenzminimum“ eines Kindes sichern.
Auf den Artikel 31.1 EStG hatte ich mich damals nicht berufen. Ich hatte ihn
nicht gekannt. Ich bin kein Jurist.
Den Artikel 6 GG als mein Grundrecht auf „besonderen Schutz“ hatte ich zum
ersten Mal in der erwähnten Aufsichtsbeschwerde vom 1.12.2015 reklamiert.
Bei meiner
anschließenden Klage vor dem Finanzgericht
Hamburg wurde ich dort vor die Wahl gestellt zwischen einer „zeitnah“
terminierbaren Güteverhandlung oder einem ordentlichen Gerichtstermin
irgendwann im „nächsten Jahr“. Da gab es für mich nichts mehr zu „Wählen“. Das
ist Nötigung.
In der in der Verhandlung erzielten Einigung wurden mir alle „strittigen“
Ansprüche betreffs Kindergeld bestätigt.
Zugleich war im gegebenen Rahmen eine Erörterung der Verfehlungen der
Familienkasse nicht möglich. „Wenn Sie
so kommen, dann kann ich diese Verhandlung auch ganz schnell abbrechen.“ (Güterichterin)
Ich und meine Kinder sind ohne rechtliche Würdigung, ohne Schmerzensgeld und
Schadensersatz geblieben.
Die Einigung im Rahmen einer Güteverhandlung ist privat und betrifft nur meinen
„Einzelfall“.
Die tatsächliche Praxis der Familienkasse kann ohne Einschränkung fortgesetzt
werden.
Alle in gleicher Weise betroffenen Familien sind isoliert wie ich und sind
damit um den Fortschritt durch eine unabhängige Rechtsprechung betrogen worden.
Ich habe das Recht mit denen solidarisch zu sein. Ich habe das Recht nach
denen zu fragen: „Mit wie vielen
Menschen haben Sie das auch noch praktiziert, …“. Ich habe das Recht auf eine Antwort.
Die Familienkasse ihrerseits wird bei jeder ihrer rechtswidrigen Handlungen im
Voraus die stillschweigende Zusammenarbeit des Finanzgerichts bei der Ersetzung
objektiver Rechtsprechung zur Privatisierung des Vorgangs einkalkulieren.
Die angebliche Gewaltenteilung zwischen Exekutive und „unabhängiger“ Judikative
ist aufgehoben.
Bereits im gelähmten Verfahren innerhalb der Familienkasse ist eine
Gewaltenteilung durch eine „unabhängige“ interne Rechtsbehelfsstelle von
vornherein nicht nachweisbar. Die intern mein Recht „unabhängig prüfende“
Person ist identisch mit der die Familienkasse als Partei gegen mich vor
Gericht vertretenden Frau Baufeld.
Der innere Rechtsweg der Familienkasse unterdrückt die bloße Kenntnisnahme des
Einspruchs solange, wie es nur möglich ist. Dann bügelt man meine im Einspruch vorgebrachten
schwerwiegenden materialen Gründe über alle Instanzen hinweg im Haß auf den
alleinsorgenden alten Vater mit 5 Kindern ab.
Mit der Einrichtung dieser Kumpanate einer schrankenlos bestimmenden Exekutive
sowohl im Inneren der Behörde als auch zusammen mit der willfährigen Judikative
nach außen ist mir mein Menschenrecht no 6 auf Wahrnehmung als Rechtsperson
vorenthalten worden.
Die
Zahlung nach 18 Monaten kam zu spät. Ich
war dann in einen Ruin gestürzt, der sich in seiner Absehbarkeit von Tag zu
Tag, von Woche zu Woche von Monat zu Monat zu einem Höllentrip entfaltet hat.
Zeitstufe Perfekt, mit präsentischer
Bedeutung, jeden Tag weitergehend.
Abgabenordnung
Die
Familienkasse hat sich in ihren Bescheiden auf die Abgabenordnung berufen.
Ich habe daraufhin eine Überprüfung der Abgabenordnung gegen das Grundgesetz
und dessen Artikel 6 vorgenommen.
Es ist festzustellen:
Das Verfassungsgebot zur positiven Diskriminierung von Familie durch
„besonderen Schutz“ hat im Textkörper der Abgabenordnung keine materiale
Repräsentation.
Es ist festzustellen:
Der Gesetzgeber der Abgabenordnung hat die im Artikel 1.3 GG vorgeschriebene
Bindung an mein Grundrecht aus Artikel 6 GG „als unmittelbar geltendes
Recht“ nicht ausgeführt.
Das heißt: Alle aus der Abgabenordnung begründeten, jedoch gegen „Familie“
gerichteten Verwaltungsakte werden in einem vom Staat geschaffenen rechtsfreien
Raum ohne grund-gesetzliche Grundlage verhängt.
Ein
möglicher Einwand:
Von der abschließenden Seite des Grundrechtekatalogs, von Artikel 19 GG aus
rückblickend, sind Einschränkungen in den Grundrechten möglich.
In der Abgabenordnung wäre damit noch eine „Einschränkung“ des Artikels 6 GG
denkbar.
Dieser müsste jedoch gemäß 19.1 dann als eingeschränkter „genannt“ werden. Und
gemäss 19.2 darf die Einschränkung das Grundrecht „im Wesensgehalt“ nicht
antasten.
Das trifft jedoch nicht zu.
Denn die in
den Schlussvorschriften § 413 AO aufgeführte Liste der eingeschränkten
Grundrechte nennt nur Artikel 2, Artikel 10 und Artikel 13. Keine Weiteren.
Demgemäß hätte mein Anspruch auf „besonderen Schutz“ gemäß Artikel 6
uneingeschränkt zu gelten.
Tatsache ist: Er gilt überhaupt nicht.
Sie haben den Familienschutz insgesamt abgeschaltet.
Beweis:
a. Der Begriff des „besonderen Schutzes“ implizierte eigentlich, dass die
Beweislast über den Nachweis entsprechender Schutzmaßnahmen beim Gesetzgeber
liegt.
Wie, beispielsweise, in einem Bauantrag die besonderen Brandschutzmaßnahmen
nachgewiesen sein müssen.
Davon ist nichts zu sehen. Das ist mehr
als Pfusch. Das ist Vorsatz zur Sabotage.
b. Deshalb leiste ich hier selbst den Beweis, dass es irgendwelche „besonderen“
Schutzmaßnahmen in „Bindung“ an Artikel 6.1 als
„unmittelbar geltendes Recht“ (1.3 GG) nicht gibt:
Die Recherche erfolgt in der Abgabenordnung, indem ich die Begriffe der Familie
Leistenden („Vater“, „Mutter“, „alleinerziehend“) in ihrem Vorkommen suche.
Die Suche erfolgte in einer Internetrepräsentation des Gesetzes mittels der Suchfunktion. Die Suche ergibt keine (0) Fundstellen.
Einzig bei „Alleinerziehend“ wird geregelt, wie groß der Betrag ist, den ein
Mildtätiger einem Alleinerziehenden als Almosen verschenken darf, bei
steuerlicher Absetzbarkeit für den „Mildtätigen“.
In meinem Fall geht es nicht um Mildtätigkeit. Es geht auch nicht um
Sozialhilfe.
Es geht um mein blankes Menschenrecht als Familie Leistender Vater. Dass ich in
dieser meiner Sorge geschützt bin und damit meine Kinder.
Es geht um eine „Erstattung“ (EStG §31.3). Es geht um „Existenzminimum“
(Ebendort, § 31.1)
Ich habe die Suche nach der Schnittstelle der Abgabenordnung zu Artikel 6 GG
auf weitere Begriffe ausgedehnt: Eltern, Familie, Ehe, Kind. Hier gibt es
Fundstellen.
Für alle gegebenen Fundstellen gilt jedoch: Es geht ausschließlich um
Definitionen von „Angehörigen“ zum Zugriff durch Verwaltungsakte.
Es gibt, insbesondere auch bei den Verwaltungsakten selbst, keine Schnittstelle
zu einem „besonderen“ Familienschutz gemäß Artikel 6 GG.
Die vollständige Recherche ist in: http://www.keinkindergeld.de/Verfassungsbruch.pdf durchgeführt.
Mit 0 Fundstellen im Bereich „besonderer Schutz“ für Familie Leistende ist nachgewiesen: Der „besondere Schutz“ für „Ehe und Familie“ ist im Sanktionsregime
der Abgabenordnung ausgeschaltet.
So wurde mein Ruin als Vater von 5 Kindern denn auch mit den Werkzeugen der
Abgabenordnung in diesem vom Grundgesetz abgelösten Rechtsraum herbeigeführt
und „begründet“.
Die
Abgabenordnung hat die Bindung an den Artikel 6 GG auf Gesetzesebene gekappt.
Daraus folgen Rechtsverzerrungen im Handeln der ausführenden Gewalt der
Familienkasse.
Beispiele:
1. Bezüglich des „pflichtgemäßen Ermessens“, das sich das Personal sowohl unmittelbar in seinen initialen Forderungen
gegen mich als auch im „Prozedere“ des nicht behandelten und dann abgefertigten
Einspruchs genehmigt hat.
Dazu gehört der durch kürzeste Fristsetzung von vornherein scharf gemachte Abschussapparat.
Dazu gehört die Unterschlagung einer durch irgendeine in irgendeiner Schublade
liegenden Dienstanweisung gebotenen Erinnerungsfrist.
2. Weiterhin in der ebenfalls in „pflichtgemäßen Ermessen“ im
Einspruchsverfahren vom Personal getroffenen Feststellung, was ich bei „gewissenhafter
Sorgfalt“ noch alles hätte leisten können.
3. Schließlich im Vertretungsprinzip: „Versäumnisse beauftragter Personen
muß sich der Vertretene zurechnen lassen“. Daraus folgt der Anspruch der
Behörde zusammen mit dem Vater eine komplette Familie in wirtschaftliche
Sippenhaftung zu nehmen und, sollten diese sich die staatliche Begründung,
d.h. die Schuldzuweisung, zu eigen
machen, damit in ihren einzelnen
Personen gegeneinander zu verhetzen.
Augenfällig ist die Gleichbehandlung des alleinsorgenden Vaters im Privatraum
in seiner aus Prinzip negativen Wirtschaftsleistung mit dem Geschäftsführer im
Gewinn erzielenden Erwerbsbetrieb.
Augenfällig ist die in dieser Gleichbehandlung durchgeführte Unterschlagung der
positiven Diskriminierung der Familie, wie sie aus dem Versprechen auf
„besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung“ geboten gewesen wäre.
Mit dem Bindungsverrat der Abgabenordnung am Artikel 6 des Grundgesetzes
erfolgt eine Machtergreifung der staatlichen Seite über das „besondere“
Schutzversprechen aus Artikel 6 hinweg und auch gegen unser Menschenrecht aus
Artikel 16 Menschenrechtscharta. Familie ist rechtlich obdachlos gemacht.
Die Ent-Bindung der Abgabenordnung vom Artikel 6 Grundgesetz indiziert somit
auch den Kollaps der Gewaltenteilung
zwischen Regierungsexekutive und dem Gesetzgeber.
Der nur „seinem Gewissen“ verantwortliche Gesetzgeber hat seinen durch die
Verfassung gegebenen Auftrag zur parlamentarischen Kontrolle der von der
Regierung vorgelegten Gesetzesvorlage gegen das Grundrecht Artikel 6.1 in
Regierungsmehrheit und Opposition überhaupt nicht ausgeführt .
Denn der Verstoß ist eine technisch offensichtliche Eigenschaft des Textkörpers
der Abgabenordnung. Er ist sichtbar. Seine Feststellung ist für jeden Benutzer
eines Computers unabweisbar möglich.
Der Verstoß ist nicht weginterpretierbar. Da ist keine Grauzone für Uneindeutiges.
Etwaige Zweifel an seiner Wirklichkeit haben die ausführenden Personen der
Familienkasse in ihren Bescheiden ebenso eindeutig ausgeräumt.
Eine Feststellung dieses Verstoßes durch einen x-beliebigen Abgeordneten hätte
unmittelbar seine Beseitigung bewirkt.
Das heißt: Kein Einziger von ca 700 Volks „vertretern“ hat diese Prüfung gegen
Artikel 6 durchführen wollen.
Die
sogenannte Gewaltenteilung zwischen Gesetz gebender Versammlung und
Regierungsexekutive ist damit durch Unterlassen der unabhängigen Prüfung der
vorgelegten Abgabenordnung gegen Artikel 6 GG ebenfalls ins Kumpanat
kollabiert.
Kumpanat ist die Machtausübung durch bedingungsloses, fragloses,
grenzüberschreitendes Zusammenhalten des Personals.
Im Gegenzug
für die von mir mit 5 Kindern aufgestellte „besondere“ gesellschaftliche
Anstrengung bin ich gewaltenteilungsübergreifend besonderer Schikane und der
Zerstörung meiner wirtschaftlichen Existenz unterzogen worden. Eine Selbstkontrolle des Staates findet nicht
statt.
Einkommenssteuergesetz
Mit dem
Einkommenssteuergesetz wird das Kindergeld als „Steuervergütung“ (§ 31.3)
gezahlt.
1. Diese
Begründung ist ein unmittelbarer Verstoß gegen Artikel 1.1 GG. Gegen unsere
unantastbare Menschenwürde von Kind, Mutter, Vater.
Kein Kind ist eine Steuer.
Keine mütterliche Zuwendung ist eine Steuerleistung.
Keine väterliche Zuwendung ist eine Steuerleistung.
Jede Zuwendung zwischen Mutter Kind und Vater ist Ausübung des unmittelbaren
Menschenrechts auf Leben der „natürliche(n) Einheit der Gesellschaft“ (16.3
Menschenrecht) und generiert in ihrem freien Geben und Nehmen die unmittelbare
Würde der Familie in allen ihren Angehörigen.
Mit der Deklaration der Familienleistung als „Steuer“ erfolgt ein anonymisierender
Transfer der im Kind erbrachten persönlichen Elternleistung ins Eigentum des
Staats als geldwerte, pflichtige Leistung, die dann unter dem Titel
„Steuervergütung“ auch noch sozusagen bezahlt wird.
Ein derartiges Modell führt denn auch im
„kinderfreien“ Teil der Gesellschaft zur verbreiteten Vorstellung, dass
Elternleistung, insbesondere die der „nicht arbeitenden“ Mutter, eigentlich
durch die Steuern der „arbeitenden“ Bevölkerung bereits bezahlt und abgegolten
sei.
Dass neben der „nicht arbeitenden“ Mutter der „arbeitende“ Vater Familie
wesentlich und mit ihr zusammen in wechselseitiger Achtung und in gemeinsamen
Einverständnis trägt, das ist Unterschlagung der kinderlosen Nutznießer, ebenso
wie vom Staat selbst.
Es ist zugleich Folge aus dem Defekt des Artikels 6 in einer Verfassung, die
den „Vater“ nicht kennt.
2. Es erfolgt abermals die Unterwerfung unter die Abgabenordnung, zum zweiten
Mal:
Denn der erwerbstätige Vater ist Steuersubjekt und war damit der Abgabenordnung
unterworfen gewesen.
Nach Ableistung seiner Steuer jedoch ist er ins Private entlassen.
Seine Privatheit gegenüber dem Staat ist durch seine Steuerzahlung
konstituiert.
Die in der Abgabenordnung § 413 vorgenommenen Einschränkungen der Grundrechte
der Privatheit (Freiheitsrecht, Unverletzlichkeit der Wohnung, Kommunikations-
und Datengeheimnis) sind also nach der Steuerleistung des Erwerbstätigen
abgegolten.
Die genannten Rechte sind nunmehr uneingeschränkt geltend.
Der private Vater kann damit in seinem privaten Bereich seinen tatsächlichen
Verantwortungen, Kindern und Angehörigen gegenüber, in freier Priorisierung
nachgehen.
Es erfolgt jedoch im Kindergeldverfahren die zweite Unterwerfung desselben
Erwerbstätigen über dasselbe versteuerte Geld, während es auf die Kinder aufgewendet
wird:
Jetzt in seiner Eigenschaft als Vater, jetzt als Repräsentanten seiner Familie.
Die durch meine Steuerzahlung gewonnenen Rechte meiner Privatheit als das
Andere meiner Erwerbstätigkeit sind wieder aufgehoben.
Dieser private Vater ist jedoch und ist außerdem und zusätzlich etwas anderes
als der seine Freizeit genießende und
sich daraus regenerierende versteuerte Geschäftsmann nach seinem 8 Stunden
Arbeitstag.
Der aus der Steuerzahlung heraus konstituierte Privatraum des Vaters ist Familienleistungsraum.
In diesem Raum erfolgt die Umsetzung des versteuerten Gewinns in den Unterhalt
der Familie, in „Pflege und Erziehung“ (Art. 6.2 GG) hinein.
Etwas platter ausgedrückt: Familie muß
bezahlt werden. 5 Kinder; nach Krankheit und Tod der Frau ist der gealterte
Vater alleinsorgend.
Der Vater hat angehörige Geschwister: Eine Schwester in 200 km Entfernung, die
einen schweren Unfall erleidet. Ein Bruder, der dauerhaft krank, von ihr
betreut wird. Für mich bedeutete das: 3 Monate Abwesenheit aus einem
Programmierprojekt, Aufenthalt vor Ort.
(Anmerkung 191025: Mein Bruder hat vor einigen Tagen eine Gehirnblutung
erlitten, lag im Krankenhaus, ist seit 3 Tagen in der Rehabilitation. Ich habe
kein Auto mehr, ich habe kein Geld mehr, ich kann nichts mehr für sie tun.
Manchmal staune ich, was mir alles egal geworden ist in diesen Jahren.
Bei allem, was ich hier schreibe: Da ist jemand, die noch härtere Arbeit tut
als ich. Keine Angst, die wird nicht schreiben.)
Es gibt, ebenfalls Sommer 2015: Brandstiftung am gemeinsam geerbten
Elternhaus in Süddeutschland. Drei fröhliche Marihuanakonsumenten. Die
Rechtsanwältin der Gegenpartei ist dabei zu beweisen, dass das alles sowieso nichts
wert gewesen ist, zum Moment der Brandlegung. Und die Versicherung hat Kommunikation verweigert, bis zur Klage.
Macht alles meine Schwester. Die schlägt sich mit ein paar Brandstiftern herum,
und einer Versicherung, die nicht zahlen will. Hat ihre Rente aufgelöst um den
Rechtsanwalt zu bezahlen.
Privat ist Belastungsraum. Das ist „selbstverständlich“. Trivial ist es nicht.
In diesem Privatraum wird Familie gelebt und geleistet unter Verbrauch des
Gewinns:
Dieser zweite Leistungsraum ist Raum der äußersten persönlichen Anstrengung.
DER steht unter dem „Besonderen Schutz“ des Artikel 6 GG.
Staat scheißt darauf.
Staat stellt sich, als sei familiäres Wirtschaften im Privatraum dasselbe wie
das Gewinn erzielende Wirtschaften des Erwerbstätigen im Geschäftsraum.
Staat erhebt gegen diesen aus Steuerzahlung entstandenen Privatraum eine zweite
Steuer:
Die Komplikationssteuer.
Alles, was in Familie schiefgeht, wird nunmehr zum Vergehen am Steuerstaat
gemacht.
Der verhängt Strafe gemäß Abgabenordnung.
Die Techniken der Cum-Ex Täter zum Erzielen von mehrfacher Steuererstattung
sind Klippschule gegen das, was Staat hier mit seiner Umdeutung von
Familienleistung zu Steuerzahlung am unmittelbaren Menschen bescheißt.
Die Doppelbesteuerung der ganz kleinen Leute. Derjenigen, die noch ihre primäre
demografische Leistung am Volk erbringen.
Zugleich bewirkt die Komplikationssteuer eine massive Selektion zur Spaltung
der heute noch Familie Leistenden:
Einerseits in die wirtschaftlich funktionierende belohnte Familie und
andererseits, vielleicht auch einfach nur ein paar Jahre später, wie bei mir,
in die prekäre, bestrafbare, kinderreiche, alte, alleinwirtschaftender Vater-
Familie.
Diese Spaltung in die Verelendung hinein ist der wahre aktive Staatswille in
allen seinen Gewalten.
Und, über alles Private hinaus: Der Aufwand des Vaters für 5 Kinder ist eine
volkswirtschaftliche Zukunftsleistung. Der reale Gegenwert dieser
Zukunftsleistung wird anschließend in die Altersversorgung der
Staatsangestellten und Kinderlosen verteilt.
Der Vater hat daran keinen Anteil. Seine Rentenerwartung aus jahrzehntelanger
Familienernährung ist gleich 0.
Allein diese Tatsache macht Vaterleistung, nach und neben der Mutterleistung,
zu einer entsagenden Freiheitsleistung, zu einem Bündel von selbstlosen
Anstrengungen, deren persönliche Ausgestaltung und Priorisierungen das
vollbezahlte Staatspersonal in seinem Fett skrupulös zu respektieren hätte.
Das Staat hat aufgehört die Freiheit der Sorgenden überhaupt noch denken zu
wollen.
Staat will nur Gebärvieh, rechtloses, zum Verwalten. Zum Bestrafen.
Der Artikel 6 des Grundgesetzes.
Im gesamten
Grundgesetz, insbesondere in dem Familien-Artikel 6, wird der Vater nicht
genannt.
1. Das ist eine persönliche Diskriminierung gegen mein Grundrecht aus Artikel
3.2 GG: „ … Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.“
Meine Diskriminierung besteht darin, dass ich in meiner unverzichtbaren
Geschlechtsidentität nicht genannt werde.
Neben der Familie leistenden Mutter muss der Familie leistende Vater genannt
werden.
Beide müssen durch ausdrückliche Nennung auch des anderen Geschlechts neben dem
ihrigen für sich geachtet und dadurch in ihrer gemeinsamen, die Differenz
überwindenden Anstrengung unter den „besonderen Schutz“ gestellt werden.
Erst nach diesen Nennungen auch wird gegebenenfalls die doppelte Anstrengung
der allein wirtschaftenden Sorgenden sichtbar und damit ein weiterer
„besonderer“ Schutzanspruch generiert; vor allem auch ein konkreter, so dass er
der Strohof-Kasse unter die Nase zu halten ist.
In der Wirklichkeit der Familienkasse ist nichts davon zu sehen.
Auch der Satz 6.4 GG zur Gleichstellung der „unehelichen“ Kinder ist schief.
Unsere 5 Kinder sind ehelich. Die konkrete Diskriminierung, das Versagen allen
staatlichen Schutzes, der Hass des Staatsmobs entsteht nicht durch
„Unehelichkeit“, sondern in der
Verwitwung am Merkmal „alleinwirtschaftend für Familie“.
Die bloße Überforderung ist das Vergehen.
Die blanke Wehrlosigkeit des Alleinseins in seiner Verwundung ist das Stigma.
Allein-Sorgen löst die „besondere“ Schikane und den sadistischen
Zerstörungswillen der staatlichen Gemeinschaft aus.
Was das bedeutet für junge (auch relativ: In Bezug auf das Kindesalter) und
„versagende“ Allein-Mutter – da kann ich alter Allein-Vater mir das Wort
„Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft (6.4)“ hochrechnen.
Ein wenig Mutter-Story von dritter Seite kenn ich auch dazu. Artikel 6.3 GG,
beispielsweise.
Illusionen, was staatlicher Mutterschutz gegenüber einer Frau in deren
Einzelheit bedeutet, habe ich keine.
2. Die Diskriminierung des Vaters durch dessen Nicht-Nennung ist zugleich eine
konkrete Diskriminierung der Mutter.
Diese wird
damit zum passiven Gegenstand von „Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft“
isoliert. Ein Subjekt als eine Person, zu der die „Gemeinschaft“ mit
besonderer, sagen wir mal: „Achtung“ zu handeln hätte, ist die Mutter nicht.
Die wird in ihrem diskutierbaren So-Verhalten gerade so eben noch von ihrem
unterjährigen Baby „geschützt“.
Der Schutz gilt der schwachen Mutter an der Grenze zu ihrer Entmündigung, er
ist zugleich auf die biologischen Notwendigkeiten der Mutter eingeengt, solange
ihre unmittelbare Gegenwart am Kind für nötig gehalten und von der
„Gemeinschaft“ als dem eigentlichen Subjekt des Mütterlichen Handelns toleriert
wird.
Im gesamten Artikel 6 wird unterschlagen, dass Mutter und Vater in gemeinsamer
selbstbestimmter Generationenarbeit in einem auf Jahrzehnte angelegten Projekt
ihre Kinder aufziehen.
Familie ist eine gemeinsame Freiheitsleistung von Frau und Mann. Gemeinsam im
Wachsen und auch im Schwächer werden, gemeinsam mit Töchtern und Söhnen. Das
gilt auch dann, wenn Familie in den Augen der voll „funktionierenden“
Gesellschaft Schwächen aufweist.
3. Mutter
ist keine Funktion.
Mutter ist eine konkrete Frau, die in Bindung zu ihren Kindern lebt, die von
Töchtern und Söhnen ihrerseits in dieser identitätsgebenden Bindung
wahrgenommen ist, die in dieser lebenslänglichen Bindungsgemeinschaft und in
ihrer Vergänglichkeit vom Mann wahrgenommen wird.
Das konkrete Wort „Mutter“ im Text des Grundgesetzes bezeichnet nicht ihre
Funktion, sondern ihre unersetzliche Konkretheit.
Die Konkretion Mutter unterscheidet sie von der Pseudopersonalität der
Funktionärin Strohof alias Schaffenberger, alias Hein, alias Klimt, alias
Ratazcyk, alias Köpke, alias Baufeld, alias Grombkowski, alias Bombor in deren
erbärmlichen Austauschbarkeit.
Deshalb musste Mutter in der Verfassung genannt werden.
Aus demselben Grund steht die Verfassung in der Pflicht mich als Vater in
meiner unersetzbaren Konkretion konkret zu bestätigen.
Vater: Der letzte Schutz im Zuschlagen des Staates. Das ist eine
institutionelle Ebene, die da ausgeschaltet wird.
Diese konkrete Achtung für jeden der Familie Leistenden ist Bedingung für die
gesellschaftliche Achtung vor dem Eheversprechen beider: In guten wie in
schlechten Tagen. Mann und Frau in Gleichem Recht haben das einander öffentlich
gegeben.
Eine Gleichberechtigung aus den Rechten der Würde des 1.1 wird vom Staat in 3.1
GG konkret versprochen. Jene besteht unabhängig von der „Würdigkeit“ ihrer
Inhaber: Ob gut ob böse, ob reich ob arm, ob gesund ob krank, ob klug oder
nicht.
Zu den vom Staat aus der Vogelperspektive heraus überwachten Gleichberechtigungen
der Untertanen gehört die von „Männern und Frauen“ (3.2 GG).
Die Gleichberechtigung der Eheschließenden und späteren Eltern als Vater und
Mutter ist eine andere.
Denn sie beruht auf dem Freiheitsakt, mit dem sie sich im Vollbesitz ihrer Mündigkeit
einander anvertrauen. Sie vollziehen damit einen Übergang aus der staatlich
„geschützten“ Würde des 1.1 in die wechselseitig aktiv schützende Würde der
Eheführenden.
Die Gleichbehandlung erfolgt nicht als Gleichheit zu allen anderen Menschen, sondern
als eine privilegierende und privilegierte Gleichheit in Unterschiedenheit zu
allen anderen. Ihre Perspektive ist die Augenhöhe.
Es ist diese duale Gleichheit aus dem wechselseitigen Versprechen, die dann Ehe
und Familie produktiv macht. Statt dem totalitären Mißtrauen des überwachenden
Bürokraten ist das Vertrauen die wirkende Kraft.
Damit ist
Ehe als eine konsolidierte Willensgemeinschaft zu achten. Ihre Praxis ist eine
andere als die des Einzelnen.
Diese Achtung vor dem Gemeinsamen ist auch dem einzelnen Vater oder Mutter
entgegenzubringen.
Sie gilt erst Recht dem Alleinsorgenden, der das einst Gemeinsame nun allein
tragen wird.
Diese erweiterte Achtung ist allerdings das Gegenteil vom Vertretungsprinzip
als erweiterter Lizenz zum Abschuss: „Versäumnisse eines Vertretenden muß sich
der Vertretene zurechnen lassen.“
Der Verrat macht sich sein Gesetz.
Die immer
wieder herzustellende gleiche „Augenhöhe“ bildet damit eine Referenzebene, Maß
auch für die Forderung gegen sich selbst.
Indem der Staat Zeuge der Eheschließung ist, anerkennt er die Mündigkeit, d.h.
die selbstbestimmte Ausübung der sonst nur „geschützten“ flachen Würde aus
1.1 und anerkennt Staat auch die
produktive Freiheit der Eheschließenden zu etwas, das Staat nicht kann und
nicht können darf.
Die Zeugung der Kinder. Das ist „natürliches Recht“ der Eltern.
Vom Staat aus ist jede Eheschließung eine Autonomieergreifung der Eheführenden.
Wenn sie nicht zu verbieten ist, dann kann Ehe in ihrer Prägnanz als Recht
derjenigen, die gemeinsam Kinder können, möglichst verwässert werden.
Statt Prägnanz lieber: Schutz der Ehe für Alle. Statt Prägnanz lieber:
Entziehung des realen Schutzes für die reale Familie.
Zum Begriff
der „Existenz“:
Familienführende verstehen unter dem „Notwendigen“ für die Kinder etwas
Anderes, als Staat mit Begriffen wie „Existenz“ oder „Existenzminimum“
zubilligt, dort, wo es auf Staat ankommt.
Das Wissen um den Unterschied der besonderen Anstrengung der Familie sorgenden
Mutter und Vater zur staatlichen Gleich-Gültigkeit muss allgemeines Mitwissen
in Gesellschaft und Staat sein.
Staat unterschlägt diese Differenz.
Wenn es dann um das Zerschlagen einer familiären Existenz mit allein sorgenden
Vater geht, dann geht es von vornherein um etwas mehr, als was das Staatspersonal
der Familie als Existenzminimum zugemessen hätte haben wollen.
Sie haben nämlich das zerschlagen, was Familie selber gewirtschaftet hat.
Bis in die in den Kindern erbrachte familiäre Wertschöpfung hinein. Bis in den
bis dahin arbeitsmarktfähigen Vater.
In der Menschenrechts-Charta sind Ehe
und Familie Menschenrecht.
In Satz 3 des
Artikels 16 wird die Familie als „natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“
bezeichnet.
Der ihr anschließend zugesprochene Schutzanspruch ist hiermit begründet: In der Achtung vor der
Bedeutung von Familie für Gesellschaft.
Der Artikel 6 GG hat keine Achtung vor Familie.
Sein „besonderes“ Schutzversprechen ist unbegründet.
Es ist eine grundlose Verlautbarung der „staatlichen Ordnung“, ohne einen
einzigen Blick auf die „Geschützten“ zu verschwenden.
Die Personalität und die Geschlechtlichkeit der Familie Leistenden ist darin
unsichtbar gemacht.
In der Weimarer Verfassung von 1919
wird in Artikel 119 die Ehe ausdrücklich „als Grundlage des Familienlebens und
der Erhaltung und Vermehrung der Nation“ gewürdigt.
Das darauf folgende Versprechen auf den „besonderen Schutz der Verfassung“ ist
aus dieser Achtung heraus begründet.
„Familienleben“ ist derjenige Ort, an dem die Spaltung zwischen Familie
Leistenden und Familie Konsumierenden in gemeinsamer Gegenwart aufgehoben
ist.
Die Kategorie des Begriffes „Familienleben“
ist die Inter-Subjektivtät.
Das Grundgesetz dagegen bestimmt die Eltern-Kind Beziehung ausschließlich
in der Subjekt-Objekt Kategorie:
Pflege und Erziehung „der“ Kinder, so heißt es im Grundgesetz 6.2.
Die in der Subjekt-Objekt Kategorie vorgenommene Patriarchalisierung wirkt
jetzt vom Staat aus nach unten durch Haftbarmachung eines Einzelnen (Oberhaupt
der Familie) für alle: „Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen.“ (Abgabenordnung §110, gegen mich verwendet) und bewirkt damit die
patriarchale Spaltung der Familie und die reale Sippenhaftung aller
Angehörigen.
So etwas wäre in jener Verfassung 1919 von vornherein fragwürdig gewesen.
Denn dort wird in „Familienleben“ eine Würde in ihrer gemeinsamen
Unantastbarkeit gedacht.
„Familienleben“
als das subjektive Ziel der Eheführenden steht hier anerkannt, paralell und
gleichrangig neben dem staatlichen Ziel der „Erhaltung und Vermehrung der
Nation“.
Das ist zunächst nicht „natürliches Recht“ oder „zuvörderst obliegende
Verpflichtung“.
„Familienleben“ ist vielmehr die Anerkennung des aus dem Volk frei
hervorgehenden Sittlichen, das damit in die Verfassung eingeht.
Die Verfassungsgeber der Weimarer Republik offenbaren sich mit diesem einen
Wort als selbst aus ihren Müttern und Vätern hervorgegangene und in ihrer
eigenen Ehelichkeit mit-wissende Menschen.
In der Doppeltheit von „Familienleben“ und „Erhaltung der Nation“ leistet die
Institution Ehe damit die notwendige Verknüpfung zwischen Volk und Staat.
Das ist zur Verfassung gewordenes Denken. Das war Rechtsstaat.
Mit „Erhaltung“ bekennt sich die Weimarer Verfassung ebenfalls zur
demographischen Verpflichtung.
Demographie ist das Recht der Alten, dass nach ihrem Arbeitsleben genügend
Junge für ihre Versorgung vorhanden sind. Demographie ist das Recht der Jungen,
dass neben ihnen genügend Weitere sind, um die Lasten gemeinsam zu tragen.
Demographie ist das Recht der Generationen sich als Gemeinschaft aus eigener
Kraft zu wissen.
Das Grundgesetz weiß nichts davon. Auch das macht Familie zur obdachlosen
Institution.
Unabdingbar ist der darauf folgende Satz: „Sie [die Ehe] beruht auf der
Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.“
Das war einmal deutsche Verfassung, vor 100 Jahren: Anerkennung von
gleichberechtigter Generationenarbeit.
Da geht es nicht mehr um Anerkennung von Gleichberechtigung von „Mann“ und
„Frau“ in der Gesellschaft. Da geht es um die Gleichberechtigung von Mutter und
Vater, die sie einander in ihrem privaten und öffentlichen Alltag geben, die in dauernd gelebter wechselseitiger
Bestätigung den gemeinschaftlichen Produktivort Familie herstellt und erneuert.
Ebenfalls dort, Weimar 1919: „Kinderreiche Familien haben Anspruch auf
ausgleichende Fürsorge.“
Auch dieser Satz: Ohne Entsprechung im
Grundgesetz.
Es hat auch von da aus seine Gründe, dass Vater mit 5 Kindern einfach so
zerschossen werden darf, von Staates wegen.
Es wäre nicht einmal um „ausgleichende Fürsorge“ gegangen. Es wäre nur darum
gegangen, dass der konkrete, voll dokumentierte
Anspruch auf „Familienleistungausgleich“ ausgeglichen worden wäre.
Zeitnah und ohne Verhinderung durch staatliche Heimtücke.
Der Artikel
6 GG hat keine Achtung vor Familie.
Sein besonderes Schutzversprechen ist grundlos.
Ohne eine Begründung zu geben und daher auch ohne sich dafür in die konkrete
Pflicht zu nehmen.
Er ist ohne Boden für diejenigen, die auf ihm ihren Schutz suchen.
Er bietet freie Macht dem Staatspersonal, das bindungslos seine Willkür ausübt.
Bereits hier
im Grundgesetz ist die Familien verachtende Dumpfheit von Staat und
Gesellschaft konzipiert, mit besonderer Schikane für: Alleinsorgend, für:
Vater, für: kinderreich, für: alt.
(Mutter wird die Liste vervollständigen können.)
Mit Artikel 6 beginnt die
Depersonalisierung der für die Familie sorgenden Heteropersonen ins rechtlose
geschlechtslose homogene und stumme Gebär- und Funktionsvieh des Staates.
„Eltern“ sein.
Das viel beschriene Patriarchat hat wenig mit meinem Geschlecht zu tun.
Patriarchat ist Staatspatriarchat.
Es herrscht mit geschlechtslosen Haß auf die primäre, „natürliche Einheit“ aller Gesellschaft.
Es herrscht über und gegen alle
diejenigen, die in gemeinsamer Verschiedenheit ihrer Geschlechter Familie
gründen, zeugen und leben.
Auf Staatsseite wirkt nur ein Wille: Mütter und Väter und die Kinder
gleichermaßen zu vereinzeln, sie in ihren Einzelheiten zu fetischisieren, sie
in ihrem Gemeinsamen rechtlos zu machen und zu erdrosseln.
Auf Staatseite wirkt der konstante Wille, die Familie in ihrem spezifischen und
vielfältigen So-Verhalten per Parlamentsabstimmung unter die totale Herrschaft
der Majorität zu homogenisieren.
Es gibt Staats-Demokratie an Stelle der familiären Selbstbestimmung.
Es gibt Mehrheitsdiktatur statt eigener Verantwortung.
Unmittelbar nach der Anerkennung der „Diversen“ als „Gleiche“ in der Ehe für
„Alle“ erfolgt die toleranzlose Gleichschaltung der Familie, exakt dort, wo sie
selber „divers“ ist, verschieden ist in ihrem Spezifischen Dasein, unter die
staatlich befohlenen Totalitäten.
Die Setzung von 100% - Zielen im Gesundheitswesen macht aus zuvor 100% in
freier verantwortlicher Selbstbestimmung sorgenden Menschen nunmehr 100%
Untertanen, von denen schon mal 10-15 % straffällig werden, wenn sie ihre
gegenwärtige Praxis beibehalten.
Der tatsächliche Gebrauch des Grundrechts wird zum Erklärgrund für die
Entziehung von eben diesem.
So geht Machtergreifung. So geht Staat.
Abschluss
Aus den Verfassungsverstößen von
Abgabenordnung und Einkommenssteuergesetz gegen das besondere
Schutzversprechen des Artikels 6 ergeben sich folgende Forderungen:
Artikel 6 GG muß normalisiert werden.
Die Nennung meiner als Vater ist mein Grundrecht gemäß Art. 3.2 GG.
Sie ist unmittelbare Folge der Ausübung meines Menschenrechts nr 16.1, als
„Mann“ mit meiner Frau Familie zu gründen und zu leben.
Die Nennung meiner als „Vater“ ist außerdem Grundrecht meiner Frau, der Mutter
unserer Kinder.
Denn die Nennung als Vater ist ein wesentlicher Schritt hin zur Achtung der
gemeinsamen Familienleistung von Mutter und Vater als gesellschaftlicher
Primärleistung.
Erst in der Gegenwart dieser Achtung bedeuten „Schutz und Fürsorge“ für
die Mutter etwas anderes als eine
staatliche Lizenz zu deren Gängelung, zu Entmündigung und Bevormundung.
Artikel 6 GG muß begründet werden.
Ich selbst habe ein Recht zu wissen, warum und worin ich „besonders“ geschützt
bin.
Und jedermann sonst außerhalb dieses „besonderen“ Schutzversprechens, auch als
Inhaber von allgemeiner Würde nach 1.1 GG, hat ebenfalls ein Recht darauf zu
erfahren, warum denn Ehe und Familie „besonders“ geschützt sind.
Sonst wissen die das nämlich nicht.
So wenig, wie Gesetzgeber es weiß.
Und Nicht-Wissen ist Macht.
Die Derationalisierung des Schutzes,
indem er im Gesetzestext auf logischer Ebene aus aller Begründung
herausgenommen wird, bewirkt die Bindungslosigkeit aller staatlichen Akteure
bei allen Aktionen in Gesetzgebung, in Exekutivhandeln, im Judikativen Umgang
bzw. verweigerten Umgang mit Familie.
Grundlos
versprochener Schutz macht die unmittelbare Depersonalisierung des Geschützten:
Grundlos verhängter Schutz ent-Rechtet.
Das Menschenrecht 16 als das Recht aktiver Familie tragender Subjekte gegen den
Staat ist aufgehoben.
Grundlosigkeit
schützt Gebärvieh zum Mästen, Melken und Schlachten.
Grundlosigkeit schützt den Einwohner im deutschen Schutzgebiet zum beflissenen
Gehorchen.
Grundlosigkeit macht sich den Insassen in der Staatszeit, dem der Body kurz
definiert wird, dessen Schrei im schalltoten Raum der Öffentlichkeit
versickert.
Der staatliche Schutz kennt keine Grenzen gegen den Geschützten.
Der besondere Schutz bereitet die Sonderbehandlung vor: Die Isolation des
Geschützten.
Bleibt
trotzdem das „Besondere“. Ein Partikel im Text. Die einzige einklagbare
logische Objektivität am Schutzversprechen:
Das Recht auf positive Diskriminierung.
Das Recht auf die sichtbare Signatur dieser Diskriminierung im Gesetzestext
unter der Verfassung.
Zurück:
Der im Kindergeld angesetzte staatliche Beitrag zur primären Familienleistung
muß dem verbrecherischen Lagergesetz des Steuerstaates entzogen werden.
Die Delegierung der Durchführung an das durchweg dumpfe Exekutivpersonal des
Arbeitsamts muss beendet werden.
Der durchgängigen Dumpfheit des Staatspersonals ist dessen persönliche
Haftbarkeit vorzuhalten, für Nichtstun, für Fahrlässigkeit, für durchgängiges
Handeln zum Schaden der Familie. Diese aus dem Kumpanat gebildete Gemeinschaft
hat Schaden und Schmerzen zu erstatten.
Jeder von denen ist in persönlicher Verantwortung zu bestrafen.
Mein Menschenrecht no 6 auf Wahrnehmung
als Rechtsperson muß hergestellt werden:
Im sicheren und schnellen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren. Außerhalb der
Behörde.
Im Zugang zu Rechtsanwälten mit realer Qualität für arme Leute. Beides gibt es
nicht.
Im Gerichtsverfahren darf die obszöne Allgemeinheit des behördlichen Vorgehens
nicht ins Güteverfahren vereinzelt werden,
in welchem die einzelnen Opfer, mal so mal so, etwas Geld statt Recht
bekommen.
Schluss mit der Unterschichtenjustiz für Behördenopfer.
Die Legende zum Kindergeld (EStG
31) muß geändert werden.
Kein Kind ist eine Steuer.
Feststellungen
Mir ist zu bestätigen, dass ich Rechtsverletzungen erlitten habe, durch
offensichtliches, bewußt schlampiges, bewußt untätiges und böses Fehlverhalten der ausführenden Gewalt.
Mir ist zu bestätigen, dass ich
Rechtsverletzungen auf gesetzlicher Ebene erlitten habe, aus dem Gesetz Abgabenordnung, das in seinem Bindungsverrat am Artikel 6 GG nach wie
vor wirkendes Recht ist.
Dem Gesetzgeber der Abgabenordnung
ist zu bescheinigen, dass er seinen Job zur Abwendung des Bindungsverrats nicht gemacht hat.
Festzustellen ist:
Mein Menschenrecht no 6 auf Wahrnehmung als Rechtsperson ist massiv verletzt worden.
- indem die Familienkasse meinen Einspruch
und meine Aufsichtsbeschwerde über ein halbes Jahr lang unterdrückt hat.
Spätestens mit meinem Einspruch und meiner Beschwerde wegen Nichtstun war jeder
der beteiligten Personen die prekäre Existenz von Vater und Kindern unmittelbar
evident. Die wussten, worum es ging.
- indem sie mich um die Auszahlung 18 Monate lang hat kämpfen lassen. Die
wussten, worum es ging.
- indem das Finanzgericht Hamburg
meine Klage gegen die Familienkasse aus der objektiven Rechtsprechung
herausgedrückt, und, im Wissen um meine Not in der Zeit, mich stattdessen ins
Güteverfahren zur Vermeidung objektiven Rechts genötigt hat.
- indem damit das Finanzgericht Hamburg die potentielle Gemeinschaft aller
Familien, die gegen die Familienkasse Recht suchen, auflöst in isolierte
Einzelfälle, in denen keiner vom anderen weiß, obwohl jeder in gleicher Weise
von der Familienkasse betrogen wird.
- indem dieses Verhalten ein Allgemeines ist: Das der stillschweigenden
Absprache zwischen Exekutivbehörde und Judikative zur Verhinderung von
Rechtsfortschritten im Menschenrecht der Familie Leistenden.
- Festzustellen ist die aktive
Hinlenkung des Richters Tiemann zur Unterschichtenjustiz des Güteverfahrens und
damit seine mittelbare Verantwortung für die dauernde Verwahrlosung der
„Familien“kasse.
Denn derartige Verhaltensmuster entstehen nicht an einem einzigen Tag.
Auch das ist Aufhebung der Gewaltenteilung. Das ist klebriges Kumpanat. Da ist
ein kohärent handelnder Staatsmob freigelassen.
Festzustellen ist:
Mein und meiner Kinder Grundrecht aus Artikel 6 GG auf „besonderen Schutz“ ist massiv verletzt worden.
- Indem die Abgabenordnung die
Bindung meines Grundrechts aus Artikel 6 GG auf besonderen Familienschutz als
„unmittelbar geltendes Recht“ gemäß 1.3 GG unterschlägt, und deren Verfasser damit alle mit einer
Bindung entstanden gewesenen „besonderen“ Pflichten des Staates von vornherein
haben verschwinden lassen.
- Indem die Familienkasse als
„ausführende Gewalt“ in diesem alle Kräfte und Zeit fressenden Kampf des Vaters
ums Kindergeld den Kindern die eigentlich zu erbringende Geschäftsleistung
ihres Vaters als Knotenpunkt entzogen und schließlich zerstört hat.
Noch einmal: Spätestens mit meinem Einspruch und meiner Beschwerde war jeder
der beteiligten Personen ihr Handeln gegen das Existenzrecht von Vater und Kindern unmittelbar evident.
- Indem eine Prüfung der Bescheide der Familienkasse in ihren Auswirkungen auf
das Gesetzesziel Existenzminimum des
EStG § 31.1 von vornherein an keiner Stelle erfolgt ist.
Festzustellen ist:
- Mit der staatlichen Legende vom Kind als vergüteter Steuerleistung (EStG
§31.3) entsteht eine zweite Besteuerung des bereits versteuerten Einkommens des
Vaters, indem jetzt Komplikationen im familiären Privatraum, der nach der
Steuerzahlung des Vaters als nunmehr grundrechtlich un-eingeschränkt
geschützter Privatraum konstituiert gewesen war und dementsprechend genutzt
wurde für die selbstlose Elternleistung, jetzt als Steuervergehen von der
Abgabenordnung bestraft werden.
Was ein blankes Bescheißen nach Art von CumEx ist. Die „Währung“ ändern und
darauf nochmal kassieren.
Daraus
folgend Anerkennung meiner Ansprüche auf :
1. Schmerzensgeld
wegen aktiver Herbeiführung meines Zusammenbruchs durch das Personal der
Familienkasse. Für diesen Höllentrip, der in meinen psychischen Zusammenbruch
geführt hat, und der nach den 18 Monaten Kampf auch und nach der Zahlung
unvermindert weitergeht.
Schmerzensgeld für meine mutterlosen Kinder, denen in diesem Verfahren auch der
Vater ausgeschaltet worden ist. Ich konnte mich ihnen seitdem nicht in der
gebotenen Weise zuwenden. Das macht einen Unterschied. Auch bei den erwachsenen
Kindern. Ich werde das hier nicht spezifizieren.
2. Schadensersatz
betreffend
a.
meinen
Einnahmenausfall wegen meiner totalen Inanspruchnahme durch den Streit.
b. meine Eigentumswohnung, die wegen
meiner Zahlungsunfähigkeit zur Zwangsversteigerung ansteht oder bereits
versteigert worden ist, ich weiß es nicht. [200108: Meine Tochter hat mich kurz
vor Weihnachten dahingehend informiert, dass die Zwangsversteigerung Anfang
März stattfinden wird.]
Meine Altersversorgung. Die Familienkasse hat mir ab Sommer 2015 die letzte
Chance, noch etwas beruflich aufzubauen, genommen.
c.
Des
Erbes, das meine 5 Kinder damit verloren haben. Es bleiben ihnen nur noch
Schulden aus dem Erbe ihrer Mutter, die ihnen dadurch entstanden sind.
d. Meine weiteren
Zahlungsverpflichtungen. Meine zusammengebrochene Kreditwürdigkeit.
e. Meinen zwangsversteigerten Pkw Bmw
750i Baujahr 1998. 197.336 km Stand bei Stillegung am 11.4.2016. Farbe: Orientblau. Im Jahr 2014 aus Versicherungsleistung für
3.600 € gekauft.
Ich fordere keine Geldleistung, sondern ein gleiches Fahrzeug mit Zulassung,
Versicherung, mit Schlüssel und Eigentumsübertragung auf mich unterschriftsreif
vor die Tür gestellt zu bekommen.
f.
Erstattung
meiner Gerichtskosten am Finanzgericht, die mir durch die Rücknahme meiner
Klage im Abschluss des Güteverfahrens auferlegt worden sind. „Aus der
Güteverhandlung werden Ihnen keinerlei Nachteile entstehen.“, hatte der Richter
Tiemann geschrieben.
g.
Stellung
eines konkreten Anwalts, der mir bei der Abwicklung dieser konkreten Situation
mit seiner materialen aktiven Arbeit beisteht. Der die Stapel von
unbeantwortbaren Poststücken abarbeitet.
h. konkretes Eingreifen, um in dieser
staatlich betriebenen Abwicklung von Familie zu retten, was noch zu retten ist.
i.
Anerkennung
des mittelbaren Schadens, den auch meine angehörigen Schwester und Bruder durch
meinen Zusammenbruch und Verlust der Mobilität erlitten haben.
j.
Anerkennung
des Schadens, der nach dem Brand erwachsen ist, weil ich nicht in der Lage war
mich darum zu kümmern.
k.
die
Liste ist adhoc erstellt und noch offen, ich habe mich bisher nicht mit dem
Ausmaß des Schadens beschäftigt.
3. Honorierung
betreffend der rechtlichen Belehrung der
Bundesrepublik Deutschland.
4. Eine qualifizierte Erklärung des Behördenleiters Bombor zu dem Verhalten des Personals der
Familienkasse gegenüber Familie. Unterschrieben von allen mit dem Vorgang
befassten Personen.
Eine qualifizierte Erklärung des Bundestagspräsidenten
Dr. Wolfgang Schäuble zur unterschlagenen Normenkontrolle durch den Gesetzgeber von Abgabenordnung und
EStG.
Eine qualifizierte Erklärung des Finanzministers
a. D. Dr. Wolfgang Schäuble für die reale zerstörische Anwendung der
Abgabenordnung im Jahre 2015 gegen mich und meine Kinder.
Eine qualifizierte Erklärung des Finanzministers
1996, des ehrenwerten Dr. Theodor Waigel zu der von ihm gegen Familie
verfassten Maschine aus EStG und Abgabenordnung.
Hamburg, den 13. Februar 2020
Ekkehard von Guenther
Heidberg 36, 22301 Hamburg.
Mail: ekkehard@vonGuenther.de
Vorschlag zum Prozedere :
Ich werde
eine Kopie dieses Dokuments ins Netz stellen. http://www.keinkindergeld.de/191014_Verfassungsbeschwerde.htm
Dieses
Dokument enthält Verknüpfungen zu Dokumentation und Beweisführung.
Zentraler Nachweis:
Der Beweis des Verrates am Bindungsgebot gemäß 1.3 GG gegen Artikel 6 durch die
Abgabenordnung erfolgt in: http://www.keinkindergeld.de/Verfassungsbruch.pdf
Die Quelle der Recherche ist: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf
Wenn Sie
diese Recherche bequemer nachvollziehen wollen:
Eine von mir erstellte Word-Version der Abgabenordnung http://www.keinkindergeld.de/200110_AO2doc.docx ist downloadbar (Großschreibung
bitte beachten).
Mit der Suchfunktion sehen Sie dann auf einen Blick, wo es etwas zu finden
gibt.
Sie können beispielsweise während der Eingabe in Echtzeit den Kollaps der
Fundstellen von: allein (16 Fundstellen) über: alleine (2 Fundstellen) zu:
alleiner (1 einzige Fundstelle mit dem finalen Ergebnis Alleinerziehenden)
verfolgen.
Das ist überzeugender als jede Schreibe von mir.
Gesetzestexte :
Grundgesetz : https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Menschenrecht (UN) : https://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger
Varianten dazu, insbesondere Artikel16: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
(ebenfalls UN) und Amnesty
International https://www.amnesty.de/alle-30-artikel-der-allgemeinen-erklaerung-der-menschenrechte
Weimarer Verfassung : https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02160100/Elektronische_Texte/Verfassungstexte/Die_Weimarer_Reichsverfassung_2017ge.pdf
EinkommensSteuergesetz EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html
Details:
Ich habe versucht in dieser Verfassungsbeschwerde die Schicht der langwierigen
Einzelheiten auszublenden. Aber ich kann leisten.
Erstens: Die Dokumentation der Vorgänge befindet sich auf der Seite http://www.keinkindergeld.de/180709_Seite3historisch_Willkommen.htm
Diese Seite
enthält Verknüpfungen zur Dokumentation der Abläufe des Behördenverhaltens,
meines eigenen Verhaltens, meines Zustandes bis hin zum psychischen und
wirtschaftlichen Zusammenbruch.
Sie enthält zudem eine qualifizierte Stellungnahme der anderen Seite durch den
Fachvorgesetzten der Familienkasse.
Zweitens: Die Aufklärung der Sache
als Reflektionssarbeit bis hin zu dieser Verfassungsbeschwerde befindet sich
auf der Seite:
http://www.keinkindergeld.de/180613_seite2.htm
Diese Seite
enthält die Entwicklung meiner Argumentationen; nach der menschlichen
Bindungslosigkeit des Exekutivpersonals der Familienkasse dann insbesondere zur
gesetzlichen Bindungslosigkeit der Abgabenordnung, und zur Unterschlagung der Rechte meiner
Privatheit durch die Doppelbesteuerung der Vaterleistung in den Kindern durch
das Einkommenssteuergesetz im EStG § 31.
Die
Reihenfolge bzw. Gruppierung ergibt sich aus der Dichte der Texte, es gibt
Top-Level Texte und vorbereitendes Arbeiten zu Begrifflichkeiten. Herstellen von Kontexten. Schraffuren und
Streiflichter. Gutes und Schlechtes. Freiheit muß geübt werden.
zuletzt:191218, 200118, 200121, 200126 intersubjektivität, 200212,13 Schutz muß
an einen Grund gebunden sein.